BGH · KVR 39/05 vom 18.05.2007

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Leitsatz / Zusammenfassung

Mai 2007 durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofs Prof. 1 Die Anhörungsrügen der Rechtsbeschwerdegegnerinnen zu 1 bis 3 sind nicht innerhalb der Frist des § 71a Abs. 2 GWB erhoben und damit unzulässig. Die beanstandeten Passagen beziehen sich jeweils auf Feststellungen der angefochtenen Entscheidung des Beschwerdegerichts und fassen diese zusammen. Ungeachtet der hierzu vorgebrachten Einwendungen war dabei für den Senat maßgeblich, dass - wie den Feststellungen des Beschwerdegerichts zu entnehmen war (BA 12 unten) - Maßnahmen der Geschäftsführung an eine Zweidrittelmehrheit der Gesellschafterversammlung gekoppelt sind und bei Entscheidungen im Aufsichtsrat über den „erweiterten Aufsichtsrat“ und insbesondere die Person des neutralen Dritten eine streitige Entscheidung auch gegen einen Der Senat hat sich mit dem hauptsächlichen Argument des Beschwerdegerichts befasst, wonach eine gemeinsame Beherrschung im Sinne des § 36 Abs. 2 Satz 2 GWB deshalb ausscheide, weil ein zwischen den beiden Hauptgesellschaftern streitiger Entscheidungsweg innerhalb der SWMH möglich bleibe.

Schlagwörter

FeststellungGWBBeschwerdegerichtsAnhörungsrügenRechtsbeschwerdegegnerinnenSWMH

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS KVR 39/05 vom 18. Mai 2007 in der Kartellverwaltungssache Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. Mai 2007 durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Hirsch, den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm sowie die Richter Dr. Raum, Prof. Dr. Meier-Beck und Dr. Kirchhoff beschlossen: Die Anhörungsrügen der Rechtsbeschwerdegegnerinnen zu 1 bis 3 werden auf deren Kosten verworfen; die Anhörungsrügen der Rechtsbeschwerdegegnerinnen zu 4 bis 6 werden auf deren Kosten zurückgewiesen. Gründe: 1 Die Anhörungsrügen der Rechtsbeschwerdegegnerinnen zu 1 bis 3 sind nicht innerhalb der Frist des § 71a Abs. 2 GWB erhoben und damit unzulässig. Die Anhörungsrügen der Rechtsbeschwerdegegnerinnen zu 4 bis 6 sind zwar zulässig, aber unbegründet. Der Beschluss des Senats verletzt nicht den Anspruch der Antragsteller auf Gewährung rechtlichen Gehörs. Die beanstandeten Passagen beziehen sich jeweils auf Feststellungen der angefochtenen Entscheidung des Beschwerdegerichts und fassen diese zusammen. Ungeachtet der hierzu vorgebrachten Einwendungen war dabei für den Senat maßgeblich, dass - wie den Feststellungen des Beschwerdegerichts zu entnehmen war (BA 12 unten) - Maßnahmen der Geschäftsführung an eine Zweidrittelmehrheit der Gesellschafterversammlung gekoppelt sind und bei Entscheidungen im Aufsichtsrat über den „erweiterten Aufsichtsrat“ und insbesondere die Person des neutralen Dritten eine streitige Entscheidung auch gegen einen Hauptgesellschafter möglich bleibt. Inwieweit diese Feststellungen mit dem Gesellschaftsvertrag in Einklang stehen, brauchte der Senat als Rechtsbeschwerdegericht nicht zu entscheiden, weil entsprechende Rügen nicht erhoben worden waren. 2 Die von den Rechtsbeschwerdegegnerinnen vorgebrachten Beanstandungen, die sich mit den gesellschaftsvertraglichen Regelungen der SWMH befassen, sind für das gefundene Ergebnis ohne Bedeutung. Der Senat hat sich mit dem hauptsächlichen Argument des Beschwerdegerichts befasst, wonach eine gemeinsame Beherrschung im Sinne des § 36 Abs. 2 Satz 2 GWB deshalb ausscheide, weil ein zwischen den beiden Hauptgesellschaftern streitiger Entscheidungsweg innerhalb der SWMH möglich bleibe. Dieser Argumentationslinie des Beschwerdegerichts, der der Senat mangels ausreichender Tatsachengrundlage zu den Unternehmensstrukturen nicht gefolgt ist, bildete einen wesentlichen Schwerpunkt der mündlichen Verhandlung. Wie sich das Miteinander der Hauptgesellschafter innerhalb der SWMH praktisch darstellt, wird den Gegenstand der Prüfung in der neu eröffneten Tatsacheninstanz bilden. Hirsch Bornkamm Raum Meier-Beck Kirchhoff Vorinstanz: OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 06.10.2004 - VI - Kart 14/04 (V) -