BGH · KVR 32/05 vom 06.03.2007
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Leitsatz / Zusammenfassung
März 2007 durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Dr. Raum, Prof. Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 10 Mio.€ festgesetzt. Denn in einem Fall, in dem die Untersagungsverfügung des Bundeskartellamts einen bereits vollzogenen Zusammenschluss betrifft, kann das wirtschaftliche Interesse der Zusammenschlussbeteiligten an der Aufhebung dieser Untersagungsverfügung deutlich höher liegen als der vor Vollzug maßgebliche Bruchteil des Kaufpreises. Soweit das Bundeskartellamt geltend macht, der Wert des vorliegenden Verfahrens und des Verfahrens KVR 12/06, in dem es um die Übernahme des in den Händen der Beteiligten zu 2 liegenden hälftigen Anteils an dem Gemeinschaftsunternehmen RBA Germany GmbH geht, seien in der Summe durch das Gesamtinteresse von G+J begrenzt, kann dem nicht gefolgt werden.