BGH · KVR 32/05 vom 06.03.2007

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Leitsatz / Zusammenfassung

März 2007 durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Dr. Raum, Prof. Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 10 Mio.€ festgesetzt. Denn in einem Fall, in dem die Untersagungsverfügung des Bundeskartellamts einen bereits vollzogenen Zusammenschluss betrifft, kann das wirtschaftliche Interesse der Zusammenschlussbeteiligten an der Aufhebung dieser Untersagungsverfügung deutlich höher liegen als der vor Vollzug maßgebliche Bruchteil des Kaufpreises. Soweit das Bundeskartellamt geltend macht, der Wert des vorliegenden Verfahrens und des Verfahrens KVR 12/06, in dem es um die Übernahme des in den Händen der Beteiligten zu 2 liegenden hälftigen Anteils an dem Gemeinschaftsunternehmen RBA Germany GmbH geht, seien in der Summe durch das Gesamtinteresse von G+J begrenzt, kann dem nicht gefolgt werden.

Schlagwörter

StrohnWertInteresseBundesgerichtshofsmaßgeblichStreitfallwirtschaftlichKVRUntersagungsverfügung

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS KVR 32/05 vom 6. März 2007 in der Kartellverwaltungssache -2- Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. März 2007 durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Hirsch, den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Dr. Raum, Prof. Dr. Meier-Beck und Dr. Strohn beschlossen: Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 10 Mio. € festgesetzt. Gründe: 1 Für die Festsetzung des Wertes des Rechtsbeschwerdeverfahrens ist das In- teresse der Zusammenschlussbeteiligten an der Aufhebung der Untersagungsverfügung maßgeblich. Dieses Interesse mag im Allgemeinen mit einem Bruchteil des Kaufpreises zu bemessen sein (vgl. BGH, Beschl. v. 7.8.1978 - KVR4/77, WuW/E 1804). Im Streitfall bestehen indessen Anhaltspunkte für eine abweichende Bemessung. Denn in einem Fall, in dem die Untersagungsverfügung des Bundeskartellamts einen bereits vollzogenen Zusammenschluss betrifft, kann das wirtschaftliche Interesse der Zusammenschlussbeteiligten an der Aufhebung dieser Untersagungsverfügung deutlich höher liegen als der vor Vollzug maßgebliche Bruchteil des Kaufpreises. Im Streitfall schätzt der Senat dieses Interesse unter Berücksichtigung des entsprechenden Vorbringens der Parteien auf 10 Mio. €. 2 Soweit das Bundeskartellamt geltend macht, der Wert des vorliegenden Verfahrens und des Verfahrens KVR 12/06, in dem es um die Übernahme des in den Händen der Beteiligten zu 2 liegenden hälftigen Anteils an dem Gemeinschaftsunternehmen RBA Germany GmbH geht, seien in der Summe durch das Gesamtinteresse von G+J begrenzt, kann dem nicht gefolgt werden. Es handelt sich um zwei verschiedene Erwerbsvorgänge, die unabhängig voneinander mit einem am wirtschaftlichen (Gesamt-)Interesse der Erwerberin orientierten Verfahrenswert zu bewerten sind. Hirsch Bornkamm Raum Meier-Beck Strohn Vorinstanz: OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 15.06.2005 - Vl-Kart 24/04 (V) -