BGH · KVR 31/91 vom 19.01.1993

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Leitsatz / Zusammenfassung

gegen Beschwerdegegner und Rechtsbeschwerdegegner Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofes hat am 19. Die Rechtsbeschwerdeführer haben den Beschluß des Rechtsbeschwerdegegners, durch den der Zusammenschluß zwischen dem Rechtsbeschwerdeführer zu 1 und der Rechtsbeschwerdeführerin zu 5 untersagt worden ist, durch Beschwerden an das Kammergericht angegriffen. Nach Einlegung der Rechtsbeschwerden haben die Rechtsbeschwerdeführer den untersagten Zusammenschluß aufgelöst, die Beteiligung des Die Rechtsbeschwerdeführer und der Rechtsbeschwerdegegner haben daraufhin das Verfahren in der Hauptsache für erledigt erklärt und beantragt, jeweils der Gegenseite die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. Dem Antrag des Rechtsbeschwerdegegners entsprechend waren die Kosten des Beschwerde- und Rechtsbeschwerdeverfahrens den Rechtsbeschwerdeführern aufzuerlegen. Bei dieser Ungewißheit des Verfahrensausgangs erscheint es nicht billig, unter diesem Gesichtspunkt die Rechtsbeschwerdeführer von Kosten zu entlasten. Sonstige Umstände, die dafür sprechen könnten, den Rechtsbeschwerdegegner an den Kosten der Rechtsbeschwerdeführer zu beteiligen, sind nicht erkennbar und werden auch von den Rechtsbeschwerdeführern nicht aufgezeigt.

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KostenBeteiligteRechtsbeschwerdeführernRechtsbeschwerdeführerErledigungRechtsbeschwerdegegnerKVRerfolgen

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS KVR 31/91 vom 19. Januar 1993 in der Kartellverwaltungssache 1. 2. 3. 4. 5. 6. Beschwerdeführer und Rechtsbeschwerdeführer , Verfahrensbevollmächtigte: zu 1. : 2 zu 2., 3. und 5.: zu 4. : zu 6. : gegen Beschwerdegegner und Rechtsbeschwerdegegner Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofes hat am 19. Januar 1993 durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofes Prof. Dr. Odersky, den Vorsitzenden Richter Brandes und die Richter Dr. Mees, Dr. v. Ungern-Sternberg und Dr. Melul-lis beschlossen: 1. Die Gerichtskosten des Verfahrens werden den Rechtsbeschwerdeführern auferlegt. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. 2. Der Wert des Verfahrensgegenstandes beträgt bis zu dem Eintritt der Erledigung der Hauptsache 100.000,— DM. Gründe : I. Die Rechtsbeschwerdeführer haben den Beschluß des Rechtsbeschwerdegegners, durch den der Zusammenschluß zwischen dem Rechtsbeschwerdeführer zu 1 und der Rechtsbeschwerdeführerin zu 5 untersagt worden ist, durch Beschwerden an das Kammergericht angegriffen. Diese ist ohne Erfolg geblieben. Nach Einlegung der Rechtsbeschwerden haben die Rechtsbeschwerdeführer den untersagten Zusammenschluß aufgelöst, die Beteiligung des 4 Rechtsbeschwerdeführers zu 1 an der Rechtsbeschwerdeführerin zu 5 abgesenkt und den Gesellschaftsvertrag geändert. Die Rechtsbeschwerdeführer und der Rechtsbeschwerdegegner haben daraufhin das Verfahren in der Hauptsache für erledigt erklärt und beantragt, jeweils der Gegenseite die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. II. Nachdem die Beteiligten übereinstimmend das Verfahren in der Hauptsache für erledigt erklärt hatten, war über die Kosten des Verfahrens beider Instanzen zu entscheiden, da durch 'die Erledigungserklärung der Beschluß des Beschwerdegerichts - auch im Kostenpunkt - unwirksam geworden ist. Dem Antrag des Rechtsbeschwerdegegners entsprechend waren die Kosten des Beschwerde- und Rechtsbeschwerdeverfahrens den Rechtsbeschwerdeführern aufzuerlegen. Die nach Erledigung der Hauptsache auf Antrag der Beteiligten noch zu treffende Kostenentscheidung hat nach § 77 Satz 1 GWB zu ergehen. Nach dieser Vorschrift, die sowohl die gerichtlichen als auch die außergerichtlichen Kosten betrifft, hat regelmäßig jeder Verfahrensbeteiligte die ihm entstandenen Kosten selbst zu tragen. Wenn es der Billigkeit entspricht, kann das Gericht aber anordnen, daß die Kosten, die zur zweckentsprechenden Erledigung der Angelegenheit notwendig waren, von einem Beteiligten ganz oder teilweise zu erstatten sind. Hierbei ist unter Abwägung aller Umstände des konkreten Falls einschließlich des Verfahrensausgangs zu entscheiden (BVerfGE 74, 78, 94 = WuW/E VG 313, 319; WuW/E VG 339, 342). Vorliegend kommt danach weder eine Erstattung der von den Rechtsbeschwerdeführern aufgewandten Gerichtsko- JT sten noch der außergerichtlichen Kosten in Betracht. Zwar könnten die Rechtsbeschwerdeführer von Kosten oder Teilen derselben entlastet werden, wenn mit einem Erfolg der Rechtsbeschwerde zu rechnen gewesen wäre. Das läßt sich aber auf der Grundlage der angegriffenen Entscheidung bei der hier gebotenen summarischen Prüfung der in der angegriffenen Entscheidung behandelten Fragen nicht feststellen (vgl. BGH, Beschl. v. 15.5.1984 - KVR 3/83, Umdr. S. 4). Erst aufgrund umfangreicher rechtlicher Erwägungen und möglicherweise noch - nach Zurückverweisung - zu treffender Feststellungen könnte sich ein Erfolg des Rechtsbeschwerdeverfahrens heraussteilen. Bei dieser Ungewißheit des Verfahrensausgangs erscheint es nicht billig, unter diesem Gesichtspunkt die Rechtsbeschwerdeführer von Kosten zu entlasten. Sonstige Umstände, die dafür sprechen könnten, den Rechtsbeschwerdegegner an den Kosten der Rechtsbeschwerdeführer zu beteiligen, sind nicht erkennbar und werden auch von den Rechtsbeschwerdeführern nicht aufgezeigt. Odersky Brandes Mees v. Ungern-Sternberg Melullis