2047 055
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
KVR 31/91
vom 19. Oktober 1993
in der Kartellverwaltungssache
1.
2.
3.
4.
5.
6.
Beschwerdeführer und Rechtsbeschwerdeführer ,
2
Verfahrensbevollmächtigte: zu 1. :
zu 2,, 3. und 5.: zu 4. : zu 6. :
gegen
Beschwerdegegner und Rechtsbeschwerdegegner
Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofes hat am 19. Oktober 1993 durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofes Prof. Dr. Odersky, den Vorsitzenden Richter Brandes und die Richter Theune, Dr. v. Ungern-Sternberg und Dr. Melullis
beschlossen:
Bei dem Beschluß vom 19. Januar 1993 hat es sein Bewenden .
Gründe :
I. Durch Beschluß vom 18. Juli 1989 hat das Bundeskartellamt einen Zusammenschluß zwischen dem Rechtsbeschwerdeführer zu 1 und der Rechtsbeschwerdeführerin zu 5 untersagt (Nr. 1 des Beschlusses) und den Rechtsbeschwerdeführern zu 1, 2, 3, 4 und 5 als Gesamtschuldnern eine Verwaltungsgebühr von 20.000,— DM auferlegt (Nr. 2 des Beschlusses). Die gegen diesen Beschluß eingelegten Beschwerden der Rechtsbeschwerdeführer sind ohne Erfolg geblieben. Nach Einlegung der Rechtsbeschwerden ist der untersagte Zusammenschluß aufgelöst worden. Die Rechtsbeschwerdeführer haben daraufhin das Verfahren in der Hauptsache (insgesamt) für erledigt erklärt. Das Bundeskartellamt hat diesen Erledigungserklarungen zunächst nur insoweit zugestimmt, als sie die Untersagung des Zusammenschlusses (Nr. 1 des Beschlusses) betrafen. Der Senat hat diese Einschränkung der Erledigungserklärung übersehen. Er hat in seinem Beschluß vom 19. Januar 1993 angenommen, die Beteiligten hätten das Verfahren in vollem Umfang übereinstimmend für erledigt erklärt, und auf dieser Grundlage die Gerichtskosten des Verfahrens den Rechtsbeschwerdeführern auferlegt und angeordnet, daß außergerichtliche Kosten nicht zu erstatten sind.
Nach Zustellung dieses Beschlusses ist die in dem angefochtenen Beschluß des Bundeskartellamts festgesetzte Verwaltungsgebühr bezahlt worden. Das Bundeskarte11amt hat daraufhin durch Schriftsatz vom 2. August 1993 das Verfahren insgesamt für erledigt erklärt.
II. Durch die Erklärung des Bundeskartellamts vom 2. August 1993 ist das Verfahren in der Hauptsache nunmehr auch hinsichtlich des bisher weiter rechtshängigen Teils, der die gemäß Nr. 2 des angefochtenen Beschlusses festgesetzte Verwaltungsgebühr betraf, wirksam beendet worden.
Da somit nachträglich verfahrensrechtlich die Lage eingetreten ist, die der Senat dem Beschluß vom 19. Januar 1993 versehentlich zugrunde gelegt hatte, kann es bei diesem Beschluß inhaltlich sein Bewenden haben.
Odersky
Brandes
Theune
v. Ungern-Sternberg
Melullis