BUNDESGERICHTSHOF 2169 005
IM NAMEN DES VOLKES
KZR 18/83 URTEIL
in dem Rechtsstreit
Verkündet am
6. November 1984 Walz
JustizhauptSekretär
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
für allgemeine
GmbH,
gesetzlich vertreten
durch den Geschäftsführer Helmut
*
Beklagten und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Prof,
und Dr.
gegen
die ZBV VHHHHBgesellschaft mbH, gesetz-
lich vertreten durch den Geschäftsführer Wolfgang itraße <
Klägerin und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
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Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 6. November 1984 durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Pfeiffer und die Richter Dr. Kellermann, Theune, Dr. Scholz-Hoppe und Dr. Mees
für Recht erkannt:
Auf die Rechtsmittel der Beklagten werden das Urteil des Kartellsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 31. Mai 1983 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 27. Juni 1983 und das Urteil der 8. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Düsseldorf vom 14. Juni 1982 aufgehoben.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Klägerin ist als Kreditvermittlerin tätig. Sie weist interessierten Privatpersonen die Möglichkeit des Abschlusses von Darlehensverträgen, regelmäßig bis zur Höhe von 30.000,— DM, bei Banken, meistens Teilzahlungsbanken nach. Sie wählt die ihr für die Darlehenswunsche der Kunden jeweils geeignet erscheinenden Banken aus und bereitet die an die Banken gerichteten Kredit-
anträge der Kunden vorf die sie auch auf ihre Richtigkeit überprüft.
Die Beklagte ist eine der dreizehn in der "Vereinigung der Deutschen Schutzgemeinschaften für allgemeine Kreditsicherung e.V." (Bundes-SCHUFA) zusammengeschlossenen regionalen SCHUFA-Ge seil schäften. Die SCHUFA ist eine auf Gegenseitigkeit beruhende Gemeinschaftseinrichtung der kreditgewährenden Wirtschaft, die mit Kreditinstituten und anderen Unternehmen der kreditgewährenden Wirtschaft zusammenarbeitet. Ihre Aufgabe liegt im Schutz der Vertragspartner vor Verlusten im Kreditgeschäft und in anderen Arten von Bankoder sonstigen Geschäften aus Lieferungen und Leistungen mit kreditorischem Risiko sowie im Schutz der Kreditnehmer vor einer übermäßigen Verschuldung. Hierzu stellt die Beklagte, ebenso wie die übrigen SCHUFA-Geseilschäften, Daten über aufgenommene Kredite und deren Abwicklung sowie andere für die Beurteilung der Kreditwürdigkeit maßgebliche Angaben zusammen, die sie von den mit ihr arbeitenden Unternehmen erhält; sie erteilt ihren Vertragspartnern sowie den Vertragspartnern ihrer Schwestergesellschaften auf Anfrage Auskünfte über ihre gesammelten Daten. Die Vertragspartner sind zur laufenden Unterrichtung der Beklagten verpflichtet. Die seit 1980 geltenden Richtlinien der SCHUFA-Gesellschaften sehen vor, daß Vertragspartner der SCHUFA-Gesell-schaften nur sein kann, wer aus eigenen Mitteln Kredite herauslegt, bis zur Erledigung überwacht und Erkenntnisse aus solchen Kreditherauslagen an die SCHUFA-Gesellschaften meldet (A-Vertrag) bzw. wer ein kreditorischeB oder geschäftliches Risiko trägt und über die gemachten Erfahrungen Meldungen an die SCHUFA-Gesell-schaften erstattet (B-Vertrag).
Die Klägerin war der Beklagten angeschlossen. Sie erhielt SCHUFA-Auskünfte. Die Beklagte kündigte im Jahre 1981 den Vertrag Uber die Zusammenarbeit mit der Klägerin auf.
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Die Klägerin begehrt die weitere Mitteilung von Auskünften von der Beklagten. Sie hat vorgetragen,sie müsse die Darlehensanträge vor der Weiterleitung an die Banken vorprüfen. Hierzu sei sie auf die schnell abrufbaren und umfassenden Auskünfte der Beklagten angewiesen. Ihre und die Wettbewerbsfähigkeit der mit ihr zusammenarbeitenden Banken, die häufig nicht über ein Filialnetz verfügten, sei durch die Kündigung in existenzgefährdender Weise gegenüber den Banken, die über ein Filialnetz verfügen, beeinträchtigt, die sich rasch bei einer Kreditnachfrage die erforderlichen Auskünfte von der Beklagten beschaffen könnten. Sie übe durch die Prüfung der Angaben der Kreditsuchenden und die Vorbereitung der Darlehensgewährung eine den Banken gleichartige Tätigkeit aus. Ihre Kunden ermächtigten sie auch, die über ihre Person gespeicherten Daten einzuholen.
Die Beklagte ist dem Verlangen der Klägerin auf weitere Zusammenarbeit entgegengetreten und hat vorgetragen, die Klägerin sei als Kreditvermittlerin, die grundsätzlich kein Kreditrisiko trage, auf einem anderen Markt als die kreditgewährenden Banken tätig; für diese leiste sie lediglich bei der Vorbereitung der auszuzahlenden Darlehen betriebsinterne Vorarbeiten. Eine Zusammenarbeit mit der Klägerin im gleichen Umfang wie mit Banken sei auch deshalb nicht gerechtfertigt, weil sie ihre Auskunftsmöglichkeiten auf den Meldungen ihrer Mitglieder über die Kreditabwicklung auf baue, während die Klägerin gleichwertige Auskünfte nicht liefern könne. Die Klägerin könne auch ohne die begehrten Auskünfte ihre Funktion auf dem Markt erfüllen.
Das Landgericht und das Berufungsgericht haben die Beklagte verurteilt* die Klägerin mit den bei ihr gespeicherten Daten gegen Zahlung der tarifmäßigen Gebühren im gleichen Umfang wie Banken und Sparkassen zu beliefern.
Mit der Revision begehrt die Beklagte weiterhin Abweisung der Klage, die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
I. Das Berufungsgericht hat das Bestehen vertraglicher Beziehungen zwischen den Parteien, die das Begehren der Klägerin rechtfertigen könnten, verneint. Diese Beurteilung läßt Rechtsfehler nicht erkennen und wird auch von der Revision nicht angegriffen. Die Beklagte sei aber nach § 35 Abs. 1 GWB in Verbindung mit § 26 Abs. 2 Satz 2 und Satz 1 GWB als marktstarkes Unternehmen verpflichtet, die Klägerin als den Banken und Sparkassen gleichartiges Unternehmen im gleichen Umfang mit Auskünften zu beliefern wie diese. Die Klägerin sei, wie die Beweisaufnahme im ersten Rechtszug ergeben habe, von der Beklagten bei der Bekanntgabe der gespeicherten Daten abhängig, da sie eine ausreichende und zu demutbare anderweite Möglichkeit, die Daten zu erfahren, nicht habe. Der Ausschluß der Klägerin von dem Informationssystem der Beklagten sei sachlich nicht gerechtfertigt. Die Kreditvermittler nähmen den Banken durch Ermittlung der persönlichen Umstände der Kreditnehmer und den Vergleich der persönlichen Auskünfte mit den eingeholten Auskünften eine erhebliche Vorarbeit bei der Entscheidung Uber die Kreditgewährung ab. Banken, zu demal solche ohne Filialnetz, seien nur unter erheblichem Mehraufwand in der Lage, die entsprechenden Arbeiten zu leisten. Den Kreditvermittlern könne auch nicht zugemutet werden, in Zukunft als nach dem Kreditwesengesetz zulässige Zweigstellen der Teilzahlungsbanken zu arbeiten, da sie dann Einnahmeausfälle hinnehmen müßten. Auch Gesichtspunkte des Bankgeheimnisses und des Datenschutzes rechtfertigten den Abbruch der Beziehungen nicht, weil nicht festgestellt sei, daß die Klägerin weniger
zuverlässig als die Banken sei, die die Auskünfte von der Beklagten erhielten. Zwar stehe es der Beklagten frei» ihre Vertragspartner, die sie beliefern wolle, auszuwählen, aber auch die Klägerin könne sich die Daten dadurch beschaffen, daß sie sich von ihren Kunden - in rechtlich zulässiger Weise - zur Einholung der Auskünfte bevollmächtigen lasse.
Auf diese Weise erhalte sie dann doch die Nachrichten, so daß es sachlich nicht gerechtfertigt sei, daß sie diese nicht auch selbst einholen könne.
11. Diese Beurteilung hält den Angriffen der Revision nicht stand.
1. Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, daß die Beklagte als marktstarkes Unternehmen, von dem die Klägerin abhängig ist, Normadressat der Vorschrift des § 26 Abs. 2 Satz 2 6WB ist. Diese Beurteilung läßt Rechtsfehler nicht erkennen und wird auch von der Revision im Ergebnis nicht angegriffen.
Z. a) Das Berufungsgericht hat eine Gleichartigkeit im Sinne des § 26 Abs. 2 Satz 2 GWB zwischen dem Unternehmen der Klägerin und denen der Kreditinstitute bejaht. Es hat zur Begründung ausgeführt, aus der Sicht der Beklagten könne es keinen Unterschied machen, ob der Nachfrager nach SCHUFA-Daten den Kredit selbst gewähre oder ob er nur bei der Vorbereitung der Kreditgewährung durch ein anderes Unternehmen tätig werde. Auch sei es für die Beklagte gleichgültig, ob sie die Rückmeldung über eine Kreditabwicklung von einem Kreditvermittler oder einer kreditgewährenden Bank erhalte. Bei einem Rückkauf eines notleidend gewordenen Kredits durch den Kreditvermittler erhalte die Beklagte zudem ausreichende Information.
b) Diese Ausführungen begegnen durchgreifenden rechtlichen
Bedenken. Eine Gleichartigkeit des Unternehmens der Klägerin mit denen der Kreditinstitute für die Nachfrage nach den Auskünften der Beklagten wäre nach der ständigen Rechtsprechung des Senats nur dann gegeben, wenn beide Unternehmensgruppen nach unternehmerischer Tätigkeit und wirtschaftlicher Funktion dieselben Aufgaben erfüllten (vgl. Urt. v. 18.9.1978 - KZR 17/77 * WuW/E BGH 1530, 1531 - Faßbierpflegekette). Der Beurteilung des Berufungsgericht^ dies sei für den im Streitfall zu beurteilenden Geschäftsverkehr der Belieferung mit Auskünften der Beklagten zu bejahen, kann nicht gefolgt werden. Die Beklagte ist nach den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen des Berufungsgerichts nach ihrer Aufgabe ein Selbsthilfeunternehmen der kreditgewährenden Wirtschaft. Zu diesem Kreis gehört die Klägerin nicht. Anders als die Kreditinstitute gewährt sie aus ihrem Vermögen keine Darlehen und trägt auch nicht das damit verbundene Risiko der Abwicklung und der Rückzahlung. Sie bereitet vielmehr nur die Gewährung von Krediten vor. Das Ergebnis ihrer Tätigkeit ist die Weiterleitung eines Kreditantrages an ein von ihr ausgesuchtes Kreditinstitut. Ihre Funktion ist mit dieser Weiterleitung in der Regel erfüllt. Das hat auch zur Folge, daß sie die Beklagte nicht über die Abwicklung des Kredites unterrichten kann. Gerade diese Mitteilungen über den Verlauf eines Kreditverhältnisses sind aber für die Beklagte von besonderem Interesse. Sie sammelt diese Informationen, um sie bei Anfragen an diejenigen ihrer Anschlußpartner weiterzugeben, die ihrerseits aus der Abwicklung von bewilligten Darlehen Mitteilungen ihr liefern konnten. An diesem Austausch der Nachrichten, auf dem die Beklagte ihr System auf gebaut hat, kann die Klägerin nicht teilnehmen, weil sie keine Nachrichten liefern kann. Diese der Klägerin auf Grund ihrer Funktion am Markt fehlende Möglichkeit unterscheidet sie von den Kreditinstituten bei der Weitergabe von Auskünften durch die Beklagte.
c) Die Unterschiede in der Funktion werden auch nicht
s
dadurch aufgehoben, daß Kreditvermittler gelegentlich von Banken Teile der Vermittlungsprovision erst nach Rückzahlung der Kredite ausgezahlt erhalten. Die Kreditvermittler tragen nämlich damit nur das Risiko, daß ihre Vergütung ausfallen könnte, während die Banken das Risiko der Kreditgewährung schlechthin zu tragen haben (so auch Mestmäcker in: Der vermittelte Kredit 1983, 133, 141). Das gleiche gilt für den Fall des gelegentlich vereinbarten Rückkaufs eines notleidend gewordenen Kredits. Auch durch eine solche Vereinbarung werden Kreditvermittler nicht zu denjenigen, die den Kredit gewähren.
Dadurch, daß die Klägerin, worauf die Revisionserwiderung insbesondere verweist, teilweise Verwaltungs-, Erschließungsund Werbefunktionen übernimmt, um Teilzahlungsbanken ohne Filialnetz vor einer Benachteiligung in dem Geschäft um die Konsumentenkredite durch Banken mit einem Filialnetz zu schützen, wird sie in ihrer Funktion nicht den Kreditinstituten gleichartig. Auch dann tritt nämlich die Klägerin nach ihrer Aufgabe und ihrer Stellung an den Markt heran, um Kredit suchende den Banken zuzuführen, die dann mit diesen Darlehens Verträge abschließen. Auch wenn die Klägerin hierbei nach der Vermittlung Aufgaben erfüllt, die in anderen Fällen von Banken im eigenen Bereich durchgeführt werden, ist sie deshalb kein den Banken gleichartiges Unternehmen. Es verbleibt dabei, daß sie selbst die Kredite nicht herauslegt (dazu Hootz, BB Beilage 6/84, 1, 6).
Die Tatsache, daß Kreditvermittler, die Zweigstellen von Banken betreiben, Auskünfte von der Beklagten erhalten können, ist ebenfalls nicht geeignet, die Klägerin als den Kreditinstituten gleichartiges Unternehmen anzusehen. Das Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen hat zwar zugelassen, daß Kreditvermittler Zweigstellen von Banken im Sinne des § 24 Abs. 1 Nr. 7 Kreditwesengesetz sein können. Nach Abschnitt 2 der "Verlautbarung des Bundesaufsichtsamts für das Kreditwesen über die Auszahlung
von Krediten durch Kreditinstitute über Kreditvermittler" vom 24. August 1979 (abgedr. bei Reischauer/Kleinhans, Kreditwesengesetz, Loseblatt Sammlung Kz 230) können Vermittler auf Grund besonderer Vereinbarungen mit dem Kreditinstitut ermächtigt werden, über den Darlehensantrag nach eigener Prüfung zu entscheiden und für das Kreditinstitut die Darlehens valuta an den Kunden auszuzahlen oder Tilgungsleistungen entgegenzunehmen. Als Zweigstelle eines Kreditinstituts darf aber nach de "Verlautbarung” der Kreditvermittler für seine Tätigkeit dem Kunden keine auf seine Tätigkeit bezogenen Kosten in Rechnung stellen* Außerdem muß er für den Kunden erkennbar als Zweigstelle des Kreditinstituts auftreten, er darf nicht ausschließlich im eigenen Namen ohne Hinweis auf seine Zweigstelleneigenschaft werben. Ein nach den Grundsätzen dieser "Verlautbarung” arbeitender Kreditvermittler übernimmt bei seinem Auftreten am Markt damit eine völlig andere Funktion. Während Kreditvermittler, wie die Klägerin im Streitfall, mit mehreren Banken Zusammenarbeiten, arbeitet der Vermittler mit Zweigstelleneigenschaft nur mit einer Bank zusammen. Er muß dabei deutlich machen, daß er nicht mehr im eigenen Namen handelt. Er erhält als Zweigstelle einer Bank damit nicht nur eine andere Aufgaber Stellung, sondern dieser Unterschied wirkt sich auch auf den Vertrieb selbst aus, er darf nämlich kein besonderes Entgelt mehr verlangen. Der Kreditvermittler, der in zulässiger Weise eine Zweigstelle betreibt, wird damit einem Kreditinstitut zugeordnet. Als Zweigstelle eines Kreditinstituts hat aber ein "Kreditvermittler" keine echte Vermittlungsfunktion mehr, er ist nicht mehr auf dem Vermittlungsmarkt tätig. Die Auskünfte der Beklagten erhält er dann auch nicht mehr als "Kreditvermittler", sondern auf Grund des Anschlusses seines Betriebs an eine Bank, die mit der Beklagten zusammenarbeitet.
III. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91, 97 ZPO.
Pfeiffer
Dr. Kellermann Theune
Scholz-Hoppe
Mees