BGH · KVR 15/01 vom 09.07.2002

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Leitsatz / Zusammenfassung

Die E.R. ASA ist am Verfahren nicht beteiligt und kann im Rechtsbeschwerdeverfahren auch nicht beteiligt werden. Entgegen ihrer Auffassung ist die E.R. ASA nicht als "ursprüngliche Antragstellerin" gemäß § 54 Abs. 2 Nr. 1 GWB Beteiligte des Verfahrens. Bei dem vorliegenden, auf Art. 82 EG, §§ 19, 32, 50 GWB gestützten Verfahren wegen Mißbrauchs einer marktbeherrschenden Stellung handelt es sich nicht um ein Antragsverfahren, sondern um ein Verfahren, das von Amts wegen eingeleitet wird. Eine Beiladung, die auch im Beschwerdeverfahren nicht durch das Gericht, sondern durch das Kartellamt erfolgt (K. Ob für den Fall der notwendigen Beiladung (§ 71 Abs. 1 Satz 4 GWB) eine Ausnahme von diesem Grundsatz zu machen ist, wie sie § 142 Abs. 1 Satz 2 VwGO für das verwaltungsgerichtliche Revisionsverfahren vorsieht, kann dahinstehen, da ein solcher Fall nicht vorliegt; dies würde voraussetzen, daß der Ausgang des Verfahrens die E.R. ASA in ihren Rechten verletzen könnte.

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF KVR 15/01 BESCHLUSS vom 9. Juli 2002 in der KarteiIverwaltungssache Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofes hat am 9. Juli 2002 durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofes Prof. Dr. Hirsch und die Richter Prof. Dr. Goette, Prof. Dr. Bornkamm, Dr. Raum und Dr. Meier-Beck beschlossen: Der Antrag der Aktiengesellschaft norwegischen Rechts E. R. ASA - Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte auf Verfahrensbeteiligung wird zurückgewiesen. Gründe: Die E. R. ASA ist am Verfahren nicht beteiligt und kann im Rechtsbeschwerdeverfahren auch nicht beteiligt werden. Entgegen ihrer Auffassung ist die E. R. ASA nicht als "ursprüngliche Antragstellerin" gemäß § 54 Abs. 2 Nr. 1 GWB Beteiligte des Verfahrens. Bei dem vorliegenden, auf Art. 82 EG, §§ 19, 32, 50 GWB gestützten Verfahren wegen Mißbrauchs einer marktbeherrschenden Stellung handelt es sich nicht um ein Antragsverfahren, sondern um ein Verfahren, das von Amts wegen eingeleitet wird. Dritte haben keinen Rechtsanspruch auf ein solches Tätigwerden der Kartellbehörden (BGHZ 51, 61, 67 f. - Taxiflug; Sen.Beschl. v. 6.3.2001 - KVZ 20/00, ZIP 2001, 807) und damit auch kein Antragsrecht. Ein Schreiben wie der von der Antragstellerin in Bezug genommene Schriftsatz vom 16. Dezember 1997 ist daher lediglich als Anregung zur Verfahrenseinleitung zu werten, die dem Handelnden nicht die Position eines Verfahrensbeteiligten verschafft (vgl. K. Schmidt in Immenga/Mestmäcker, GWB, 3. Aufl., § 54 Rdn. 2 f„ 23). Eine Beiladung, die auch im Beschwerdeverfahren nicht durch das Gericht, sondern durch das Kartellamt erfolgt (K. Schmidt aaO § 67 Rdn. 4), ist im Rechtsbeschwerdeverfahren grundsätzlich nicht möglich (Schultz in Langen/ Bunte, Kartellrecht, 9. Aufl., § 54 GWB Rdn. 31; vgl. auch § 142 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Ob für den Fall der notwendigen Beiladung (§ 71 Abs. 1 Satz 4 GWB) eine Ausnahme von diesem Grundsatz zu machen ist, wie sie § 142 Abs. 1 Satz 2 VwGO für das verwaltungsgerichtliche Revisionsverfahren vorsieht, kann dahinstehen, da ein solcher Fall nicht vorliegt; dies würde voraussetzen, daß der Ausgang des Verfahrens die E. R. ASA in ihren Rechten verletzen könnte. Hirsch Goette Bornkamm Raum Meier-Beck