BGH · KVR 15/01 vom 09.07.2002
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Leitsatz / Zusammenfassung
Die E.R. ASA ist am Verfahren nicht beteiligt und kann im Rechtsbeschwerdeverfahren auch nicht beteiligt werden. Entgegen ihrer Auffassung ist die E.R. ASA nicht als "ursprüngliche Antragstellerin" gemäß § 54 Abs. 2 Nr. 1 GWB Beteiligte des Verfahrens. Bei dem vorliegenden, auf Art. 82 EG, §§ 19, 32, 50 GWB gestützten Verfahren wegen Mißbrauchs einer marktbeherrschenden Stellung handelt es sich nicht um ein Antragsverfahren, sondern um ein Verfahren, das von Amts wegen eingeleitet wird. Eine Beiladung, die auch im Beschwerdeverfahren nicht durch das Gericht, sondern durch das Kartellamt erfolgt (K. Ob für den Fall der notwendigen Beiladung (§ 71 Abs. 1 Satz 4 GWB) eine Ausnahme von diesem Grundsatz zu machen ist, wie sie § 142 Abs. 1 Satz 2 VwGO für das verwaltungsgerichtliche Revisionsverfahren vorsieht, kann dahinstehen, da ein solcher Fall nicht vorliegt; dies würde voraussetzen, daß der Ausgang des Verfahrens die E.R. ASA in ihren Rechten verletzen könnte.