BGH · KRB 9/86 vom 10.11.1987
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Leitsatz / Zusammenfassung
Mit seinen Erinnerungen macht der Kostenprüfungsbeamte des Bundesgerichtshofs geltend, es habe gemäß Nr. 1753 GKG-KV nur eine viertel Gebühr in Höhe von 5.000 DM erhoben werden dürfen. Des weiteren entsteht im Gegensatz zu den für das Strafverfahren geltenden Gebührenvorschriften (GKG-KV Nr. 1604, 1605) eine volle Gebühr nicht allein dann, wenn das Verfahren durch Urteil abgeschlossen wird. Eine volle Gebühr ist vielmehr auch zu erheben, wenn durch Beschluß entschieden wird, sofern diese Form der Entscheidung ihre gesetzliche Grundlage in § 79 Abs. 5 OWiG hat. Grundlage für die Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts durch Beschluß ist auch dann, wenn das Rechtsmittel als unzulässig verworfen wird, § 79 Abs. 5 OWiG und nicht § 79 Abs.3 OWiG in Verbindung mit § 349 Abs. 1 StPO. Denn § 349 Abs.1, 5 StPO wird durch § 79 Abs. 5 Satz 1 OWiG verdrängt, nach dem das Rechtsbeschwerdegericht über Rechtsbeschwerden gegen Beschlüsse grundsätzlich im Beschlußverfahren zu entscheiden hat. Die gleiche Wirkung geht von § 79 Abs. 5 Satz 2 OWiG aus, der auch bei Rechtsbeschwerden gegen Urteile das Beschlußverfahren zur Regel macht (Umkehrung des Regel-Ausnahmeverhältnisses - vgl. Anders als bei einem Beschluß, mit dem eine Rechtsbeschwerde auf Antrag des Generalbundesanwalts gemäß § 349 Abs. 2, 3 StPO in Verbindung mit § 79 Abs.3 OWiG einstimmig als offensichtlich unbegründet verworfen wird, handelt es sich bei der Verwerfung einer Rechtsbeschwerde als unzulässig deshalb um eine Erledigung des Verfahrens durch Beschluß nach § 79 Abs. 5 OWiG, für die gemäß Nr. 1704 und Nr. 1752 GKG-KV eine volle Gebühr zu erheben ist.