BGH · KRB 9/86 vom 10.11.1987

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Leitsatz / Zusammenfassung

Mit seinen Erinnerungen macht der Kostenprüfungsbeamte des Bundesgerichtshofs geltend, es habe gemäß Nr. 1753 GKG-KV nur eine viertel Gebühr in Höhe von 5.000 DM erhoben werden dürfen. Des weiteren entsteht im Gegensatz zu den für das Strafverfahren geltenden Gebührenvorschriften (GKG-KV Nr. 1604, 1605) eine volle Gebühr nicht allein dann, wenn das Verfahren durch Urteil abgeschlossen wird. Eine volle Gebühr ist vielmehr auch zu erheben, wenn durch Beschluß entschieden wird, sofern diese Form der Entscheidung ihre gesetzliche Grundlage in § 79 Abs. 5 OWiG hat. Grundlage für die Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts durch Beschluß ist auch dann, wenn das Rechtsmittel als unzulässig verworfen wird, § 79 Abs. 5 OWiG und nicht § 79 Abs.3 OWiG in Verbindung mit § 349 Abs. 1 StPO. Denn § 349 Abs.1, 5 StPO wird durch § 79 Abs. 5 Satz 1 OWiG verdrängt, nach dem das Rechtsbeschwerdegericht über Rechtsbeschwerden gegen Beschlüsse grundsätzlich im Beschlußverfahren zu entscheiden hat. Die gleiche Wirkung geht von § 79 Abs. 5 Satz 2 OWiG aus, der auch bei Rechtsbeschwerden gegen Urteile das Beschlußverfahren zur Regel macht (Umkehrung des Regel-Ausnahmeverhältnisses - vgl. Anders als bei einem Beschluß, mit dem eine Rechtsbeschwerde auf Antrag des Generalbundesanwalts gemäß § 349 Abs. 2, 3 StPO in Verbindung mit § 79 Abs.3 OWiG einstimmig als offensichtlich unbegründet verworfen wird, handelt es sich bei der Verwerfung einer Rechtsbeschwerde als unzulässig deshalb um eine Erledigung des Verfahrens durch Beschluß nach § 79 Abs. 5 OWiG, für die gemäß Nr. 1704 und Nr. 1752 GKG-KV eine volle Gebühr zu erheben ist.

Schlagwörter

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Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF KRB 9/86 BESCHLUSS in der Kartellbußgeldsache gegen Firma E. GmbH, l^HUJ^straße pp, H treten durch die Geschäftsführer Dipl.-Ing. Richard Assessor Friedrich bB||^, Dr. Hans-Ludolf Kurt RflHB, Dipl.-Ing. Albrecht S ver- Nebenbetroffene und Rechtsbeschwerdeführerin , - Verteidiger: Rechtsanwalt Dr. wegen Ordnungswidrigkeiten nach §§ 130, 30 OWiG hier: Erinnerung gegen den Kostenansatz 2 ? Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. November 1987 beschlossen: Die Erinnerung der Staatskasse vom 8. September 1987 gegen den Kostenansatz vom 26. März 1987 wird zurückgewiesen. Gründe Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat mit Beschluß vom 24. März 1987 die Rechtsbeschwerde der Nebenbetroffenen gegen den Beschluß des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 7. Februar 1985 als unzulässig verworfen und der Beschwerdeführerin die Kosten ihres Rechtsmittels auferlegt. Mit Kostenrechnung vom 26. März 1987 hat der Kostenbeamte für das Rechtsbeschwerdeverfahren gemäß §§ 40, 48 GKG, Nr. 1752 GKG-KV eine volle Gebühr in Höhe von 20.000 DM festgesetzt. Mit seinen Erinnerungen macht der Kostenprüfungsbeamte des Bundesgerichtshofs geltend, es habe gemäß Nr. 1753 GKG-KV nur eine viertel Gebühr in Höhe von 5.000 DM erhoben werden dürfen. Zwar bestimmten Nr. 1704 und Nr. 1752 GKG-KV, daß im Rechtsbeschwerdeverfahren, in dem ein Urteil oder ein Beschluß nach § 79 Abs. 5 OWiG ergeht, eine volle Gebühr zu WIV 3 erheben ist. Gemeint seien damit jedoch nur solche Beschlüsse, die wegen der Besonderheiten des OrdnungswidrigkeitsVerfahrens ein Urteil ersetzten; das sei bei Beschlüssen, mit denen eine Rechtsbeschwerde als unzulässig verworfen werde, nicht der Fall. Die Erinnerungen sind unbegründet. Nr. 1704 und 1752 GKG-KV machen die Erhebung der vollen Gebühr nicht davon abhängig, daß über eine Rechtsbeschwerde sachlich entschieden wurde. Des weiteren entsteht im Gegensatz zu den für das Strafverfahren geltenden Gebührenvorschriften (GKG-KV Nr. 1604, 1605) eine volle Gebühr nicht allein dann, wenn das Verfahren durch Urteil abgeschlossen wird. Eine volle Gebühr ist vielmehr auch zu erheben, wenn durch Beschluß entschieden wird, sofern diese Form der Entscheidung ihre gesetzliche Grundlage in § 79 Abs. 5 OWiG hat. Grundlage für die Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts durch Beschluß ist auch dann, wenn das Rechtsmittel als unzulässig verworfen wird, § 79 Abs. 5 OWiG und nicht § 79 Abs. 3 OWiG in Verbindung mit § 349 Abs. 1 StPO. Denn § 349 Abs. 1, 5 StPO wird durch § 79 Abs. 5 Satz 1 OWiG verdrängt, nach dem das Rechtsbeschwerdegericht über Rechtsbeschwerden gegen Beschlüsse grundsätzlich im Beschlußverfahren zu entscheiden hat. Die gleiche Wirkung geht von § 79 Abs. 5 Satz 2 OWiG aus, der auch bei Rechtsbeschwerden gegen Urteile das Beschlußverfahren zur Regel macht (Umkehrung des Regel-Ausnahmeverhältnisses - vgl. Rebmann/Roth/Herrmann, OWiG § 79 Anm. 18; Rotberg, 5. Aufl., OWiG S 79 Rdn. 23). Anders als bei einem Beschluß, mit dem eine Rechtsbeschwerde auf Antrag des Generalbundesanwalts gemäß § 349 Abs. 2, 3 StPO in Verbindung mit § 79 Abs. 3 OWiG einstimmig als offensichtlich unbegründet verworfen wird, handelt es sich bei der Verwerfung einer Rechtsbeschwerde als unzulässig deshalb um eine Erledigung des Verfahrens durch Beschluß nach § 79 Abs. 5 OWiG, für die gemäß Nr. 1704 und Nr. 1752 GKG-KV eine volle Gebühr zu erheben ist. Pfeiffer Theune Me es Maltzahn Broß