BGH · KRB 9/59 vom 07.10.1959
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Leitsatz / Zusammenfassung
Bas Oberlandesgericht hat gegen die betroffene offene Handels- v gesellschaft eine Geldbuße von 8.000,'““ PM festgesetzt» Zur 1 Gesellschafter Hans Emil PflBl (gegen den das Oberlandesgericht das Bußgeldverfähren.eingestellt hat,, weil er inzwischen verstorben ist) habe für sie in der Zeit von März 1951 bis November 1956 fortgesetzt bei Bauausschreiburigen an unzulässigen wettbewerbsbeschränkenden Preisabsprachen teilgenommen, 14 Gebote zu dem verabredeten "Nullpreis" und zwei abgesprochene "Schutzangebote"' zugunsten anderer Auftragsbewerber abgegeben (§ 38 AbSo 1 Nr» 1 GWB). Die Rechtsbeschwerde dringt mit der Verfahrensrüge durch, daß der Tatrichter nicht aufgeklärt hat, ob die offene Handels., gesellschaft zur Zeit der Preisabsprachen bereits bestände Zu> dieser Aufklärung drängte, wie die Beschwerdeführerin .mit Recht geltend macht, der Inhalt des Handelsregisters über die, Firma; ein beglaubigter Auszug befindet sich bei den Akten 4 Js 910/57 der Staatsanwaltschaft Kiel (Bl« 12, 13), die denLF Oberlandesgericht bei der Entscheidung Vorgelegen haben* Danactj bestand die Firma ursprünglich als Einzelfirma des verstorbenen] Gesellschafters* Sie wurde erst später durch den Eintritt anderer Personen in eine offene Handelsgesellschaft umgewandelt Diese Mhat am 1* Januar 1957 begonnen*1. '3ÄEV0 78 (Art* V Nr* 9 c 1i zuwider «gehandelt, nicht auch - durch ihn - die offene Handels gesellschaft, die zur Zeit der Preisabsprachen noch gar nicht bestand* Das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen, das erst 1 am Io Januar 1958 in Kraft getreten ist, kann dann überhaupt nicht gegen die Beschwerdeführerin angewendet werden* Der an- 1 gefochtene Beschluß hat schon darum keinen Bestand* Ob sonst die Voraussetzungen des § 41 GWB gegeben waren (Wirkung des Todes des .Gesellschafters; Verjährung gegen die Gesellschaft), kann deshalb offen bleiben*