BGH · KRB 9/59 vom 07.10.1959

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Leitsatz / Zusammenfassung

Bas Oberlandesgericht hat gegen die betroffene offene Handels- v gesellschaft eine Geldbuße von 8.000,'““ PM festgesetzt» Zur 1 Gesellschafter Hans Emil PflBl (gegen den das Oberlandesgericht das Bußgeldverfähren.eingestellt hat,, weil er inzwischen verstorben ist) habe für sie in der Zeit von März 1951 bis November 1956 fortgesetzt bei Bauausschreiburigen an unzulässigen wettbewerbsbeschränkenden Preisabsprachen teilgenommen, 14 Gebote zu dem verabredeten "Nullpreis" und zwei abgesprochene "Schutzangebote"' zugunsten anderer Auftragsbewerber abgegeben (§ 38 AbSo 1 Nr» 1 GWB). Die Rechtsbeschwerde dringt mit der Verfahrensrüge durch, daß der Tatrichter nicht aufgeklärt hat, ob die offene Handels., gesellschaft zur Zeit der Preisabsprachen bereits bestände Zu> dieser Aufklärung drängte, wie die Beschwerdeführerin .mit Recht geltend macht, der Inhalt des Handelsregisters über die, Firma; ein beglaubigter Auszug befindet sich bei den Akten 4 Js 910/57 der Staatsanwaltschaft Kiel (Bl« 12, 13), die denLF Oberlandesgericht bei der Entscheidung Vorgelegen haben* Danactj bestand die Firma ursprünglich als Einzelfirma des verstorbenen] Gesellschafters* Sie wurde erst später durch den Eintritt anderer Personen in eine offene Handelsgesellschaft umgewandelt Diese Mhat am 1* Januar 1957 begonnen*1. '3ÄEV0 78 (Art* V Nr* 9 c 1i zuwider «gehandelt, nicht auch - durch ihn - die offene Handels gesellschaft, die zur Zeit der Preisabsprachen noch gar nicht bestand* Das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen, das erst 1 am Io Januar 1958 in Kraft getreten ist, kann dann überhaupt nicht gegen die Beschwerdeführerin angewendet werden* Der an- 1 gefochtene Beschluß hat schon darum keinen Bestand* Ob sonst die Voraussetzungen des § 41 GWB gegeben waren (Wirkung des Todes des .Gesellschafters; Verjährung gegen die Gesellschaft), kann deshalb offen bleiben*

Zitierte Normen

Schlagwörter

EmilGWBBeschwerdeführerinOberlandesgerichtBeschlußNroffenPreisabsprachen

Volltext der Entscheidung

KHB 9/59 Beschluß 2149 012 In der Bußgeldsache gegen die offene Handelsgesellschaft "Emil P] Tiefbau11 in HfllK. Straßenund wegen fortgesetzter Kartellordnungswidrigkeit (§ 38 Abs, 1 Nr.. 1 GIB) hat der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs nach Anhörung der Landeskartellbehörde in der Sitzung‘vom 7. Oktober 1959 beschlossen* Auf die Rechtsbeschwerde der Betroffenen wird der Beschluß des Schleswig-Holsteinischen Ober-landesgerichts in Schleswig vom 30» Juni 1959? sov/eit er die Beschwerdeführerin betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache insoweit zu neuer Entscheidung? auch über die Kosten des Rechtsmittels? an das Öberlandesgericht zurück“ verwiesen.- Grün d ‘Bi | ' ' ■■■ h ■ .TM4 y. »— I* Bas Oberlandesgericht hat gegen die betroffene offene Handels- v gesellschaft eine Geldbuße von 8.000,'““ PM festgesetzt» Zur 1 Begründung ist ausgeführt? ihr allein vertretungsberechtigter ; Gesellschafter Hans Emil PflBl (gegen den das Oberlandesgericht das Bußgeldverfähren.eingestellt hat,, weil er inzwischen verstorben ist) habe für sie in der Zeit von März 1951 bis November 1956 fortgesetzt bei Bauausschreiburigen an unzulässigen wettbewerbsbeschränkenden Preisabsprachen teilgenommen, 14 Gebote zu dem verabredeten "Nullpreis" und zwei abgesprochene "Schutzangebote"' zugunsten anderer Auftragsbewerber abgegeben (§ 38 AbSo 1 Nr» 1 GWB). Die Rechtsbeschwerde dringt mit der Verfahrensrüge durch, daß der Tatrichter nicht aufgeklärt hat, ob die offene Handels., gesellschaft zur Zeit der Preisabsprachen bereits bestände Zu> dieser Aufklärung drängte, wie die Beschwerdeführerin .mit Recht geltend macht, der Inhalt des Handelsregisters über die, Firma; ein beglaubigter Auszug befindet sich bei den Akten 4 Js 910/57 der Staatsanwaltschaft Kiel (Bl« 12, 13), die denLF Oberlandesgericht bei der Entscheidung Vorgelegen haben* Danactj bestand die Firma ursprünglich als Einzelfirma des verstorbenen] Gesellschafters* Sie wurde erst später durch den Eintritt anderer Personen in eine offene Handelsgesellschaft umgewandelt Diese Mhat am 1* Januar 1957 begonnen*1. . Bei diesem Sachverhalt, von dem das Obeflandesgericht mangels. Anhalts für eine andere Annahme hätte ausgehen müssen (§ 123 HOB), hat Jedoch Hans Emil 'nur allein - als Inhaber sei-1 ner damaligen Einzelfirma - der brit. '3ÄEV0 78 (Art* V Nr* 9 c 1i zuwider «gehandelt, nicht auch - durch ihn - die offene Handels gesellschaft, die zur Zeit der Preisabsprachen noch gar nicht bestand* Das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen, das erst 1 am Io Januar 1958 in Kraft getreten ist, kann dann überhaupt nicht gegen die Beschwerdeführerin angewendet werden* Der an- 1 gefochtene Beschluß hat schon darum keinen Bestand* Ob sonst die Voraussetzungen des § 41 GWB gegeben waren (Wirkung des Todes des .Gesellschafters; Verjährung gegen die Gesellschaft), kann deshalb offen bleiben* Die abschließende Entscheidung steht dem Tatrichter zu (§ 83 GWB; § 56 Abs» 4 QWiG; § 354 Abs* 1 und 2 1/ Dieser kann dabei auch den übrigen Vortrag der Bechtsbe-schv/erde berücksichtigen, falls es auf ihn noch ankommt„ Weinkauff Dr« Augustin Hübner Jungbluth Hill i i i i ! ( ( 'J <