XBB 9/56
2002 ©59
</
Beschluß
In der Bußgeldsache
g e £ £ u
den Straßenbaumeister aus geboren
Schlesien,
Bduard 8
9l£ in Plfl
Ober-
wegen fortgeaetelier SW^aiitufflllungöwljriglCeit (§ 38 At»a. 1 Hr. 1 ftHj i
S
hat der Kartells^!»* des Äi»jJ#ege*ichtshofs nach An-hörung der LandeekmttellbefcArd# in der Sitzung vom 21. Januar 1959
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen den Bußgeldbeschluß des Schleswig-Holsteinischen OberlendeBgeriohts iij Schleswig vom 1. AUgust l4r>8 wii^i verworfen.
' v ^
Der BeeoMbMeföAii^ ^Ue Röten des Rechtsmittels zu bcarem.
t '
' x*
2
GrUnde;
Das Oberlandesgericht hat gegen den Betroffenen eine Geldbuße von 10.000.— DM festgesetzt, weil er in der Zeit von 1953 bis Herbst 1956 planmäßig, in 13 Pallen, mit anderen Bauunternehmern Preisabsprachen traf, um bei Bauaueaofcreibungen den Wettbewerb unter ihnen zu beschränken; er erlangte dadurch Bauaufträge im Werte von nicht gani 750.000.-^- DK. Seine Rechtsbe- * schwer de ist unbegrtbldet •
I. Verfahrensrägafc.
1. Sie elnd unzulässig, soweit die Reohtsbeschwer-de zur näheren Begründung auf andere Schriftstücke verweist (BGHSt 3> 213> 214) und für Aufklärungsrügen die Beweismittel nicht angibt, deren sich das Oberlandesgericht zur weiteren Erforschung des Sachverhalts hätte bedienen sollen (BGHSt 2, 16B).
2. Im übrigen sind sie unbegründet.
a) Das Oberlandesgericht brauchte keine Auskunft über die Höhe der ßtrafen einzuboDan, die andere 0e-richte in ähnlichen Kartellstrafvefr^ahren ausgesprochen hatten; sie hätte nföhts Sacfcdieniiohes ergeben können. Der 7&1friofi'tf>r'l&t dSuÄa JEntaftr ^igefter Verantwortung jeweils nach deil beÄMAWAa, BmstänAä» des Binzelfalles zuzu demessen.§ 244 ta -?) etfc), den die Rechts-
beschwerte als verla^jp; aneipkt, 4^*1111 Xartellbußgeld-verfahren überdies Mwendbiayft 82 Abs. 4 Satz 1
GWB, § 55 Abb. ly OwiG* BGH Joi 1J/56, Beschluß
vom 21. Januar 1959).
b) Entgegen der Behauptung der Hechtsbeschwerde -hat das Oberlandesgericlit der Feststellung, bei welchen Bauausschreibungen Preisabsprachen stattfanden, nicht allein die Rechnungen über die Gebühren zugrundegelegt, die der Betroffene für entsprechende Beratung zahlte; es hat -vielmehr daraus diejenigen Bauaufträge ausgesondert, für die er eine Preisabsprache bestreitet.
c) Unrichtig ist auch die Behauptung der Rechtsbeschwerde, das Oberlandesgericht habe die Frage ninht geprüft, ob die Geldbuße bei dem mittelständischen Betrieb des Betroffenen angesessen ist. Ausdrücklich hat
es den Jahresumsatz des Beschwerdeführers von 1,3 Millionen DM berücksichtigt. 4
d) Mit der Auffclfirungsrüge kann nicht geltend ge-
macht werden, der Tatrichter habe einen Sachverhalt (hier: zu dem Verbotsirrtum) nicht erschöpfend gewürdigt (BGHSt 4, 125). 1
II. Sachrüge.
Die Einwendungen, die die Rechtsbeschwerde dagegen
erhebt, daß das Oberlandesgericht auf das Verhalten des
Betroffenen an Stelle der zur Tatzeit gültigen MRVO
Nr. 78 als das mildere Gesetz den § 38 Abe. 1 Nr. 1 GWB
un
angewendet hat, sind begründet (BG]I KRB 2/58, Beschluß
vom 24. November 1958, zu dem Jfbdruok bestimmt). Mit ihren
« *
Ausführungen zu dem öffentlichen Interesse an der Ahndung seines ordnungswidrigen Verhaltens, zürn’Verboteirrtum und zur*Höhe der Geldbuße setzt sie dem Beschluß nur ihre eigene gegenteilige Auffassung entgegen. Rechtsfehler zeigt sie nicht auf. Auch die Nachprüfung von Amts wegen ergibt solche nicht. Insbesondere ist die
Hohe der Geldbuße mit den Wlnwcis auf den Jahresumsatz des Betroffenen von 1,5 Millionen BM nach Lage des Falles noch ausreichend begründet.
Die Rechtsbeschwerde ist daher zu verwerfen, lfe inkauf f Jagte«h Bock
v.Werner Hühner
*
%
■»