BGH · KRB 8/92 vom 06.10.1992

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Leitsatz / Zusammenfassung

Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 6. Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Kammergerichts vom 4. November 1991 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Rechtsbeschwerdebegründung keinen Rechtsfehler zu dem Nachteil des Betroffenen ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO; § 46 Abs.1, § 79 Abs.3 OWiG; § 83 GWB).

Schlagwörter

BetroffeneOderskyGWBBESCHLUSSKRBUngern-SternbergTheune

Volltext der Entscheidung

* / BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS KRB 8/92 vom 6. Oktober 1992 in der Kartellbußgeldsache gegen den Geschäftsführer Siegfried geboren am 1929 in H{ Straße wohnhaft in Hi - Betroffener und Rechtsbeschwerdeführer Verteidiger: Rechtsanwalt Dr. RÄJpstraße wegen Ordnungswidrigkeiten nach § 38 Abs. 1 Nr. 1, § 1 GWB 2 Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 6. Oktober 1992 einstimmig beschlossen: Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Kammergerichts vom 4. November 1991 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Rechtsbeschwerdebegründung keinen Rechtsfehler zu dem Nachteil des Betroffenen ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO; § 46 Abs. 1, § 79 Abs. 3 OWiG; § 83 GWB). Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Brandes Theune v. Ungern-Sternberg Odersky Mees