BGH · KRB 8/84 vom 23.04.1985

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Leitsatz / Zusammenfassung

1. Die Notwendigkeit einer Verlesung der in der Recht sbeschwerdebegründung genannten Urkunden (Schriftwechsel über Bestellungen) mußte sich dem Kammergericht schon deshalb nicht auf drängen, weil über die Frage der Belieferung nicht nur schriftlich, sondern vor allem bei einem Gespräch des Betroffenen und anderer Vertreter der Firma NflK mit Vertretern der Firma aMK am 9« September 1980 verhandelt worden war, wobei der Betroffene die Entgegennahme von Bestellungen ausdrücklich abgelehnt hatte (UA S. Die Behauptung, das Kammergericht habe seine Feststellungen nicht allein auf den Inbegriff der Hauptverhandlung, sondern auch auf die Feststellungen aus anderen Urteilen gestützt und deshalb gegen § 261 StPO in Verbindung mit § 46 OWiG verstoßen, wird bereits durch die Rechtsbeschwerdebegründung selbst widerlegt. Sachbeschwerde Die Überprüfung des Urteils auf Grund der Sachbeschwerde hat ebenfalls keinen den Betroffenen belastenden Rechtsfehler ergeben. Die Voraussetzungen der Anwendung einer Norm sind allerdings umso präziser zu bestimmen, je schwerer die angedrohte Rechtsfolge ist (vgl* auch BGHSt 30 , 285 , 287; BGH, Urteil vom 16. Der Umstand, daß die Feststellung der tatsächlichen Gegebenheiten, die Voraussetzungen für eine Anwendung des § 26 Abs. 2 GWB sind, dem Tatrichter im Einzelfall Schwierigkeiten bereiten kann und daß auch der Normadressat sie im konkreten Fall unter Umständen nicht erkennen konnte und sie deshalb auch nicht erkannt hat, stellt die Gültigkeit der Norm an sich nicht in Frage, sondern ist im Zusammenhang mit Irrtumsfragen zu erörtern. Nach den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen des Kammergerichts hat der Betroffene als gemäß § 9 Abs. 2 Nr. 1 OWiG für die Firma NflUHfc Verantwortlicher Jegliche Belieferung der Firma A^^B abgelehnt, obgleich diese beim Betrieb ihrer Fachabteilungen für Unterhaltungselektronik im Sinne von § 26 Abs. 2 Satz 2 GWB Ein solches Verhalten verwirklicht hier bereits den objektiven Tatbestand des § 38 Abs. 1 Nr. 8 in Verbindung mit § 26 Abs. 2 Satz 2 GWB, gleichgültig, ob alle oder nur wenige Fachabteilungen der Firma AflflHl bereits den Anforderungen der Vertrieb sbindungsre ge ln entsprachen. Die verbotene Ungleichbehandlung liegt hier nicht nur in der Nichtbelieferung der Fachabteilungen, die in ihrer Ausgestaltung den entsprechenden Fachabteilungen der von NflHHfe belieferten Kaufhäuser entsprachen, sondern gerade auch in einem Verhalten gegenüber der Firma AflHHfc welches dieser die Möglichkeit nahm, sich auf etwaige berechtigte Forderungen der Firma N^HH^ einzustellen. hang der Urteilsgründe ergibt sich zudem, daß sich die Feststellung des Kammergerichts, Niederlassungen der Firma AflUP hätten den sachlichen und personellen Anforderungen des Vertriebssystems entsprochen, nicht nur auf eine verhältnismäßig geringe Zahl der Niederlassungen bezieht (vgl. Zu Recht hat das Kammergericht auch in den vom Betroffenen geltend gemachten Umsatzeinbußen der Firma NfllHBp keinen sachlich gerechtfertigten Grund für die Lieferungsverweigerung gesehen. Daß der für das Jahr 1982 festgestellte Umsatzverlust auf die im November 1980 begonnene Belieferung der Firma AflHHPzurückzuführen war, hat das Kammergericht rechts fehlerfrei verneint. Aus der weiteren Begründung des Urteils wird hinreichend deutlich, daß der Tatrichter keine Zweifel daran hatte, daß zwischen den Umsatzeinbußen im Jahre 1982 und dem Beginn der Belieferung der Firma AflHHl im Jahre 1980 kein ursächlicher Zusammenhang besteht. Im übrigen hat das Kammergericht rechtsfehlerfrei festgestellt, daß eine Belieferung der Firma AfflHfebei einer zutreffenden Unterrichtung der Facheinzelhändler über Voraussetzungen und Modalitäten Die Verantwortlichkeit des Betroffenen gemäß § 9 Abs. 2 Nr. 1 OWiG sowie vorsätzliches und gemäß §11 Abs. 2 OWiG vorwerf bares Handeln hat das Kammergericht ebenfalls zu Recht bejaht. Daß der Betroffene für die grundsätzliche Entscheidung, AflUHB nicht zu beliefern, die Zustimmung des Generalbevollmächtigten GJHHB benötigte und erhielt, ändert an seiner Verantwortlichkeit nichts. Nach den ausführlichen Begründungen dieser Urteile konnte ihm nicht verborgen geblieben sein, welche Bedeutung den einzelnen, ihm bekannten Umständen für die Anwendung von § 26 Abs. 2 Satz 2 GWB zukam. zu dem Teil Angaben gemacht hat, die durch die Beweisaufnahme widerlegt werden konnten, durfte das Kammergericht ohne Rechtsfehler annehmen, daß die Recht saus künfte der Fachanwälte sich auch auf unzutreffende Informationen durch den Betroffenen stützten und daß er deshalb hätte erkennen können und müssen, daß das ihm angeratene Handeln nicht rechtens war.

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Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF KRB 8/84 BESCHLUSS in der Kartellbußgeldsache gegen wegen Ordnungswidrigkeit nach § 38 Abs. 1 Nr. 8 in Verbindung mit § 26 Abs. 2 Satz 2 GWB hat der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs am 23. April 1985 gemäß § 79 Abs. 5 Satz 1 OWiG beschlossen: 1. Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Kammergerichts vom 16. März 1984 wird verworfen. 2. Der Betroffene trägt die Kosten des Rechtsmittels. Gründe : Das Kammergericht hat den Betroffenen wegen vorsätzlicher Zuwiderhandlung gegen das Verbot einer sachlich nicht gerechtfertigten unterschiedlichen Behandlung eines abhängigen Unternehmens zu einer Geldbuße von 20.000 I»! verurteilt. Ihm wird vorgeworfen, als Betriebsleiter und einer der Gesamtprokuristen der Vertriebs-GmbH & Co oHG B^^pim September und Oktober 1980 die Belieferung der Firma AflflHfetait Farbfernsehgeräten ohne sachlich gerechtfertigten Grund abgelehnt zu haben. Gegen diese Entscheidung wendet sich der Betroffene mit seiner Rechtsbeschwerde. Er beanstandet das Verfahren und rügt die Verletzung sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg I* Die Verfahrensrügen dringen nicht durch. Im wesentlichen kann insoweit auf die Ausführungen des Generalbundesanwalts in seiner Antragsschrift vom 30. November 1984 verwiesen werden. Ergänzend ist lediglich zu bemerken: 1. Die Notwendigkeit einer Verlesung der in der Recht sbeschwerdebegründung genannten Urkunden (Schriftwechsel über Bestellungen) mußte sich dem Kammergericht schon deshalb nicht auf drängen, weil über die Frage der Belieferung nicht nur schriftlich, sondern vor allem bei einem Gespräch des Betroffenen und anderer Vertreter der Firma NflK mit Vertretern der Firma aMK am 9« September 1980 verhandelt worden war, wobei der Betroffene die Entgegennahme von Bestellungen ausdrücklich abgelehnt hatte (UA S. 12). 2. Die Behauptung, das Kammergericht habe seine Feststellungen nicht allein auf den Inbegriff der Hauptverhandlung, sondern auch auf die Feststellungen aus anderen Urteilen gestützt und deshalb gegen § 261 StPO in Verbindung mit § 46 OWiG verstoßen, wird bereits durch die Rechtsbeschwerdebegründung selbst widerlegt. Danach wurde das Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 13. März 1980 in der Hauptverhandlung verlesen. Die Bewertung der in diesem Urteil getroffenen Feststellungen im vorliegenden Bußgeldverfahren unterlag der freien tatrichterlichen Beweiswürdigung. Das gilt auch für die Verwertung der Feststellungen aus den anderen - auszugsweise verlesenen - Urteilen. Eine Verletzung des Grund- satzes der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme gemäß § 250 StPO ist nicht gerügt worden. Die auf § 261 StPO gestützte Verfahrensbeschwerde kann nicht entsprechend umgedeutet werden. 3. Die Einholung eines volkswirtschaftlichen Gutachtens zur weiteren Aufklärung des Sachverhalts war nicht geboten. Ob von dem Gutachten eines volkswirtschaftlichen Sachverständigen zuverlässige Angaben über das künftige Verhalten der von der Firma N^HHHP belieferten Einzelhändler zu erwarten gewesen wären oder ob der künftige Geschehensablauf - wie der Generalbundes-anwalt ausführt - auf diese Weise nicht hätte geklärt werden können, kann offenbleiben. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme mußte sich die Einholung eines solchen Gutachtens dem Gericht jedenfalls nicht aufdrängen. II. Sachbeschwerde Die Überprüfung des Urteils auf Grund der Sachbeschwerde hat ebenfalls keinen den Betroffenen belastenden Rechtsfehler ergeben. 1. Der Ansicht des Betroffenen, er sei schon deswegen freizusprechen, weil § 38 Abs. 1 Nr. 8 GWB den Anforderungen des Bestimmtheitsgebots in Art. 103 Abs. 2 Grundgesetz nicht gerecht werde, vermag der Senat nicht zu folgen. Das gilt selbst dann, wenn man davon ausgeht, daß an die Bestimmtheit dieser Norm generell dieselben Anforderungen zu stellen sind wie an ein Strafgesetz. Das Gebot der Bestimmtheit eines Strafgesetzes oder einer Vorschrift des Ordnungswidrigkeitenrechtes darf nicht übersteigert werden* Der Gesetzgeber kann nicht darauf verzichten, auslegungsbedürftige Begriffe zu verwenden, anderenfalls wäre er bei der Vielgestaltigkeit des Lebens nicht in der läge, die erforderlichen Regelungen zu treffen* Gerade im Bereich des Wirtschaftsrechts kommt er ohne Generalklauseln und unbestimmte Rechtsbegriffe nicht aus (BVerfGE 13, 153 Z361J ; 31, 33 £42 j). Welchen Grad der Bestimmtheit der einzelne Tatbestand haben muß, hängt von den Besonderheiten des jeweiligen Tatbestandes und von den Umständen ab, die zu der gesetzlichen Regelung geführt haben* Dabei ist auch bedeutsam, ob die einzelnen Tatbestandsmerkmale bereits durch die Rechtsprechung hinreichend präzisiert wurden (vgl. BVerfGE 48, 48 Z56J). Die Voraussetzungen der Anwendung einer Norm sind allerdings umso präziser zu bestimmen, je schwerer die angedrohte Rechtsfolge ist (vgl* auch BGHSt 30 , 285 , 287; BGH, Urteil vom 16. Mai 1984 - 2 StR 525/83; BGH NStZ 1982, 206; BVerfGE 14, 245, 251; 26, 41 ff.; 28, 175, 183). Die Voraussetzungen für eine Verurteilung wegen einer Ordnungswidrigkeit der vorliegenden Art sind in § 26 Abs* 2 GWB, auf den § 38 Abs. 1 Nr. 8 GWB Bezug nimmt, hinreichend deutlich umschrieben* Die einzelnen Tatbestandsmerkmale des § 26 Abs* 2 GWB sind zwar in besonderem Maße auslegungsbedürftig, werden aber so angegeben, daß eine Auslegung nach den anerkannten Regeln der Norminterpretation mög- lieh ist und vom Normadressaten auch nachvollzogen werden kann. Die Rechtsprechung hat § 26 Abs. 2 GWB seit vielen Jahren in zahlreichen Entscheidungen angewendet; seine einzelnen Tatbestandsmerkmale wurden auch in einer Vielzahl höchstrichterlicher Entscheidungen weiter konkretisiert. Verfassungsrechtliche Einwände hiergegen hatten keinen Erfolg (vgl. WuW/E BGH 1885; WuW/EVG 293). Der Umstand, daß die Feststellung der tatsächlichen Gegebenheiten, die Voraussetzungen für eine Anwendung des § 26 Abs. 2 GWB sind, dem Tatrichter im Einzelfall Schwierigkeiten bereiten kann und daß auch der Normadressat sie im konkreten Fall unter Umständen nicht erkennen konnte und sie deshalb auch nicht erkannt hat, stellt die Gültigkeit der Norm an sich nicht in Frage, sondern ist im Zusammenhang mit Irrtumsfragen zu erörtern. 2. Beweiswürdigung und rechtliche Wertung des angefochtenen Urteils sind frei von Rechtsfehlern. Die Sachbeschwerde enthält im wesentlichen unzulässige Angriffe gegen die tatrichterlichen Feststellungen und die sie begründende Beweiswürdigung. Nach den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen des Kammergerichts hat der Betroffene als gemäß § 9 Abs. 2 Nr. 1 OWiG für die Firma NflUHfc Verantwortlicher Jegliche Belieferung der Firma A^^B abgelehnt, obgleich diese beim Betrieb ihrer Fachabteilungen für Unterhaltungselektronik im Sinne von § 26 Abs. 2 Satz 2 GWB von der Firma NflBHHI abhängig war. Dabei hat der Betroffene unter Berufung auf die Vertriebsbindungen der Firma NflHHBP, in denen die Anforderungen an die Ausgestaltung der Verkaufsräume nur allgemein umschrieben waren, wesentlich höhere Anforderungen an die Beschaffenheit der Fachabteilungen der Niederlassungen der Firma A|[^p gestellt als z.B. an die von belieferten Warenhaus- fachabteilungen und den Vertretern der Firma dabei nicht einmal erklärt, inwieweit ihre Fachabteilungen den Vertrieb sbindungsre ge ln angeblich nicht gerecht wurden. Ein solches Verhalten verwirklicht hier bereits den objektiven Tatbestand des § 38 Abs. 1 Nr. 8 in Verbindung mit § 26 Abs. 2 Satz 2 GWB, gleichgültig, ob alle oder nur wenige Fachabteilungen der Firma AflflHl bereits den Anforderungen der Vertrieb sbindungsre ge ln entsprachen. Die verbotene Ungleichbehandlung liegt hier nicht nur in der Nichtbelieferung der Fachabteilungen, die in ihrer Ausgestaltung den entsprechenden Fachabteilungen der von NflHHfe belieferten Kaufhäuser entsprachen, sondern gerade auch in einem Verhalten gegenüber der Firma AflHHfc welches dieser die Möglichkeit nahm, sich auf etwaige berechtigte Forderungen der Firma N^HH^ einzustellen. Das gilt besonders deshalb, well - wie das Kammergericht festgestellt hat - "Jedenfalls einige Niederlassungen" die sachlichen und personellen Voraussetzungen erfüllten, von denen die Eingliederung ln das Vertriebs system der Firma abhing. Aus dem Ge samt zusammen- ¥ hang der Urteilsgründe ergibt sich zudem, daß sich die Feststellung des Kammergerichts, Niederlassungen der Firma AflUP hätten den sachlichen und personellen Anforderungen des Vertriebssystems entsprochen, nicht nur auf eine verhältnismäßig geringe Zahl der Niederlassungen bezieht (vgl. UA S. 23/24). Zu Recht hat das Kammergericht auch in den vom Betroffenen geltend gemachten Umsatzeinbußen der Firma NfllHBp keinen sachlich gerechtfertigten Grund für die Lieferungsverweigerung gesehen. Daß der für das Jahr 1982 festgestellte Umsatzverlust auf die im November 1980 begonnene Belieferung der Firma AflHHPzurückzuführen war, hat das Kammergericht rechts fehlerfrei verneint. Der von der Rechtsbeschwerde beanstandete Verstoß gegen den Grundsatz in dubio pro reo liegt in Wahrheit nicht vor. Die Verteidigung leitet diesen angeblichen Verstoß aus dem Teil der Urteilsbegründung ab, in dem ausgeführt wird, "die Beweisaufnahme hat nicht ergeben, daß die ••• Umsatzeinbußen ••• ihre Ursache in der Belieferung haben”. Hierbei handelt es sich Jedoch - wie die weitere Begründung des Urteils belegt - ersichtlich nur um eine mißverständliche Formulierung. Aus der weiteren Begründung des Urteils wird hinreichend deutlich, daß der Tatrichter keine Zweifel daran hatte, daß zwischen den Umsatzeinbußen im Jahre 1982 und dem Beginn der Belieferung der Firma AflHHl im Jahre 1980 kein ursächlicher Zusammenhang besteht. Im übrigen hat das Kammergericht rechtsfehlerfrei festgestellt, daß eine Belieferung der Firma AfflHfebei einer zutreffenden Unterrichtung der Facheinzelhändler über Voraussetzungen und Modalitäten der Lieferpflicht ihre Geschäftsbeziehungen zur Firma die Belieferung der Fachabteilungen der Warenhäuser geschehen war, an deren Konkurrenz die Facheinzelhändler inzwischen gewähnt sind« mögensnachteile drohten, hat das Kammergericht damit ohne Rechtsverstoß verneint. Die Verantwortlichkeit des Betroffenen gemäß § 9 Abs. 2 Nr. 1 OWiG sowie vorsätzliches und gemäß §11 Abs. 2 OWiG vorwerf bares Handeln hat das Kammergericht ebenfalls zu Recht bejaht. Daß der Betroffene für die grundsätzliche Entscheidung, AflUHB nicht zu beliefern, die Zustimmung des Generalbevollmächtigten GJHHB benötigte und erhielt, ändert an seiner Verantwortlichkeit nichts. Der Generalbevollmächtigte entschied in dieser Sache nicht ohne den Betroffenen, sondern nach dessen Vortrag und in Übereinstimmung mit ihm. Diese Entscheidung stand auch in Einklang mit dem vorangegangenen Verhalten des Betroffenen, wonach dieser kraft eigener Handlungsvollmacht WarenbeStellungen der Firma AflB zurückgewiesen hatte. Selbst wenn GflHB ebenso wie der Betroffene alle Tatumstände, die den Verstoß gegen § 38 Abs. 1 Nr. 8 in Verbindung mit § 26 Abs. 2 Satz 2 GWB begründeten, gekannt haben sollte, wäre letzterer für den Verstoß gegen das GWB mitverantwortlich (§ 14 OWiG). Der Einwand des Beschwerdeführers, er habe trotz Kenntnis der tatsächlichen Umstände deren Bedeutung NflWebensowenig berührt hätte, wie dies durch Die Gefahr, daß der Fir einer Belieferung der Firma erhebliche Ver- im Falle 10 für die ihm obliegenden Pflichten nicht erkannt, hat ebenfalls keinen Erfolg. Ein im Geschäftsleben erfahrener verantwortlicher Vertreter eines Unternehmens erkennt in der Regel auch die wettbewerbsrechtliche Bedeutung von tatsächlichen wirtschaftlichen Gegebenheiten, bei deren Vorliegen § 26 Abs. 2 Satz 2 GWB zur Anwendung kommt. Der Tatrichter muß sich mit der Frage der "Bedeutungserkenntnis" deshalb nur auseinandersetzen, wenn der zu entscheidende Fall konkrete Anhaltspunkte dafür bietet, daß dem Betroffenen eine solche Erkenntnis ausnahmsweise fehlte. So war es hier jedoch nicht. Der Betroffene kannte die in dem Zivilverfahren zwischen der Firma AJHBi und der Firma ergangenen Urteile, die eine Liefer- pflicht grundsätzlich bejahten. Nach den ausführlichen Begründungen dieser Urteile konnte ihm nicht verborgen geblieben sein, welche Bedeutung den einzelnen, ihm bekannten Umständen für die Anwendung von § 26 Abs. 2 Satz 2 GWB zukam. Zu Recht hat das Kammergericht auch einen entschuldbaren Verbotsirrtum beim Betroffenen verneint. Daß dieser in seiner Auffassung, die abzusehenden negativen Auswirkungen einer Belieferung der Firma AflHHiauf die ohnehin schlechte Ertragslage der Firma rechtfertige sein Vorgehen, von seinen Fachanwälten bestätigt worden war (UA S. 17, 20, 30), ändert daran nichts. Seine Anwälte waren, wie der Betroffene wußte, bei ihren Auskünften auch auf seine Angaben zu den tatsächlichen Gegebenheiten und Umständen angewiesen. Da der Betroffene zu den tatsächlichen Gegebenheiten auch in der Hauptverhandlung 11 zu dem Teil Angaben gemacht hat, die durch die Beweisaufnahme widerlegt werden konnten, durfte das Kammergericht ohne Rechtsfehler annehmen, daß die Recht saus künfte der Fachanwälte sich auch auf unzutreffende Informationen durch den Betroffenen stützten und daß er deshalb hätte erkennen können und müssen, daß das ihm angeratene Handeln nicht rechtens war. Außerdem war er bereits Ende September 1980 durch das Bundeskartellamt auf die Unrechtmäßigkeit einer Nichtbelieferung hingewiesen worden (UA S. 30). Die Bemessung der Geldbuße enthält ebenfalls keinen Rechtsfehler zu seinem Nachteil. Pfeiffer v. Gamm Lohmann Dr. Kellermann Theune