BGH · KRB 8/59

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Leitsatz / Zusammenfassung

Die Hechtsheschwerde der Betroffenen gegen den Beschluß des.Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 15o Juni 1959 wird verworfen* Das Oberlandesgericht hat gegen die Betroffene eine Geldbuße von 5*8009— DM festgesetzt* weil die zu ihrer Vertretung berechtigten beiden persönlich haftenden Gesellschafter in der Zeit von April 1952 bis Mai 1956 fortgesetzt, in 31 Fällen, mit anderen Bauunternehmern Preisabsprachen trafen und dadurch den freien Wettbewerb auf dem Baumarkt erheblich beschränkten,, Die Gesellschaft erlangte auf diese Weise Bauaufträge über Bausummen von insgesamt mehr als 800*000,— BM° Ihre-Rechtsbeschwerde ist unbegründete Die Aufklärungsrüge ist nicht vorschriftsmäßig ausgeführt, we die Betroffene weder angegeben hat, durch welche Beweismittel ihre wirtschaftlichen Verhältnisse hätten weiter geklärt werd In der BußgeldSache gegen die offene Handelsgesellschaft ,rS| bau~Gerüstbautf in Kl können, noch die rechtliche Möglichkeit näher darlegt, daß dann die Buße niedriger bemessen worden wäre (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StBO $ BGHSt 2, 168). Z\x Unrecht wirft die Rechtsbeschwerde dem Oberlandesgericht auch vor, daß es die Geldbuße allein nach dem Umsatz bemessetv ] habe» Vielmehr war für den Tatrichter maßgebend, daß die Beschwerdeführerin ihre Umsätze von 1952 bis 1956 ständig steigerte,, nach ihren eigenen Ausführungen von 1953auf1954 und von 1954, auf 1955 sogar verdoppelte und schließlich im Jahre .1956 auf' fast 1 Mio UM erhöhte.

Schlagwörter

BetroffeneGesellschaftUmsatzBGHStBeschwerdeführerinGeldbußeBeschlußGesellschafterRechtsbeschwerdeBaumarkt

Volltext der Entscheidung

KRBJ/51 Beschluß & Tief- wegen fortgesetzter Kartellordnungswidrigkeit (§36 ■ Aba. 1 Kr» 1 mm) hat der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs nach Anhörung der Ban&eskartellbehor&e in der Sitzung vom 7» Oktober 1959 beschlossen? Die Hechtsheschwerde der Betroffenen gegen den Beschluß des.Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 15o Juni 1959 wird verworfen* Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechts-• mittels zu tragen* Das Oberlandesgericht hat gegen die Betroffene eine Geldbuße von 5*8009— DM festgesetzt* weil die zu ihrer Vertretung berechtigten beiden persönlich haftenden Gesellschafter in der Zeit von April 1952 bis Mai 1956 fortgesetzt, in 31 Fällen, mit anderen Bauunternehmern Preisabsprachen trafen und dadurch den freien Wettbewerb auf dem Baumarkt erheblich beschränkten,, Die Gesellschaft erlangte auf diese Weise Bauaufträge über Bausummen von insgesamt mehr als 800*000,— BM° Ihre-Rechtsbeschwerde ist unbegründete Die Aufklärungsrüge ist nicht vorschriftsmäßig ausgeführt, we die Betroffene weder angegeben hat, durch welche Beweismittel ihre wirtschaftlichen Verhältnisse hätten weiter geklärt werd In der BußgeldSache gegen die offene Handelsgesellschaft ,rS| bau~Gerüstbautf in Kl können, noch die rechtliche Möglichkeit näher darlegt, daß dann die Buße niedriger bemessen worden wäre (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StBO $ BGHSt 2, 168). Z\x Unrecht wirft die Rechtsbeschwerde dem Oberlandesgericht auch vor, daß es die Geldbuße allein nach dem Umsatz bemessetv ] habe» Vielmehr war für den Tatrichter maßgebend, daß die Beschwerdeführerin ihre Umsätze von 1952 bis 1956 ständig steigerte,, nach ihren eigenen Ausführungen von 1953auf1954 und von 1954, auf 1955 sogar verdoppelte und schließlich im Jahre .1956 auf' fast 1 Mio UM erhöhte. Ersichtlich kommt darin die Auffassung 'jj des Öberlandesgerichts zu dem Ausdruck, daß die festgesetzte Geld-] büße bei einer derart günstigen Entwicklung des Betriebes und bei Berücksichtigung der allgemeinen Wirtschaftslage, insbeson-i dere auf dem Baumarkt, die Beistungsfähigkeit der Betroffenen nicht übersteigt. Das ist aus Rechtsgrunden nicht zu beanstanden Da die beiden Gesellschafter durch ihr Verhalten ferner nicht nur sich selbst, sondern auch die Gesellschaft nach der brit. MRVO 78 strafbar gemacht haben (BGHSt 12, 295), somit § 41 GWB 148), der angefochtene Beschluß auch im übrigen keinen der Be-:< m troffenen nachteiligen Rechtsfehler aufweist, ist die Rechtsbeschwerde zu verwerfen. Weinkauff ' Br. Augustin Hübner J ungbluth Hill Hü