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KR> 8/58
2002 058
Beschluß
In der Bußgeldsache
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geboren am
den Tiefbauuntemehaer Max J
1901 j
wegen fortgesetzter Kartellordnungewidrigkelt (§38 Aba. 1 Ir. 1 GW)
hat der Kartellsenat des IfcAdeSgerlchtshofs nach Anhörung der Landea1c<Lftellbeht>r8le ln der Siteung vom 21. Januar 19$9
beechlos8en:
Auf die Rechteheschwearte das Betroffenen wird der Beschluß des Schleswig-Holsteinischen Ober-
im Bußgel dauökpruch mit den Hegt Stellungen hierzu aufgehoben und die Gacife insoweit zu neuer Entscheidung, $uch ttbffr die Kosten des Rechts-
eine Geldbuße von 15:00©.— ■»fy^gesetzt. In der Zeit von Mai 1953 bis fnJEaag hat eh fortlaufend, nach den Feststellungen des Oberlandesgerichts in "min-
landesgerichrfce. in Schleswig wom 25. Juli 195ö
mittel^, an das fibej idht zurttckver-
Im Hbrigpn witad 41 d
g£few«?&e verworfen.
den Betroffenen
bestens” - d.h. nicht mehr als - 57 Einzelfällen, nach einem bestimmten Plan mit anderen Bauunternehmern Preisangebote auf Bauausschreibungen abgesprochen* Br erlangte dadurch auf das niedrigste Gebot 7 Bauaufträge über Bauleistungen im Werte von mehr als 1 Million DM. In den übrigen Pallen bot er höhere Preise, um einem anderen niedrigsten Gebot zu dem Zuschlag zu verhelfen. Seine Hechtsbeschwerde ist abgesehen vom BußgeldaueBpruch unbegründet •
I. VerfahrenerüOT«..
1. Sie sind unzulässig, soweit die Jtechtsbeschwer-de zu ihrer Begründung auf andere Schriftstücke verweist (BGHSt 3, 213, 214) und - für die Aufklürungsrügen - die Beweismittel nicht angibt, deren sich das Oberlandesgericht zur weiteren Erforschung des Sachverhalts hätte bedienen sollen (BGHSt 2, 186).
2. Im übrigen sind «le unbegründet.
a) Über den Antrag, eine Auskunft über die Höhe der Strafen einzuholen, die in anderen Kartellstrafverfahren ausgesprochen wurden, durfte das Oberlandesgericht hinweggehen. Sie hätte nichts Sachdienliches f\ir die Bußzu demessung ergeben fcönnen. Der Tatrichter hat die Geldbuße nach eigener Verantwortung festzusetzen| er ist dabei an frühere Ent^heidungen nicht gebunden* Außerdem ist § 244 Aba. 1 (Satz 2) StPO, den die Rechtsbeschwerde als verletzt ansieht, im Kartellbußgeldverfahren überhaupt nicht anwendbar (§82 Ab*. 4 Satz 1 GWB, § 55 Abs. 3 Satz 4 OWiG; BGH KRB 11/58, Beschluß vom 21. Januar 1959* zu dem Abdruck bestimmt).
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b) Die Rechtebeschwerde beanstandet, das Oberlandesgericht habe nicht geprüft, ob über alle dem Betroffenen erteilten Bauaufträge eine Preisverständigung erzielt wurde und er sich an diese gehalten hat. Dabei übersieht sie, daß er dies ausdrücklich zugegeben hat.
3. Ob § 267 Abs. 3 Sat* 1 StPO verletzt ist, kann auf sich beruhen * we^l der angefochtene Beschluß im Ausspruch Über dib MUjbufrö e.if dJLe Bächrüge hin aufgehoben wird.
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II. apLcrferOge. 4
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1. Schuldsjr^dT» *
Die Einwendungen der ftdehteheschwerde gegen die Anwendbarkeit des GIB gemäß § 2 Abs. 2 Satz 2 StGB hat der Kartellsenat bereits in dem Beschluß KHB 2/58 vom 24. Bovember 1958 (zu dem Abdruck bestimmt) nicht für begründet erachtet. Ihref Ausführungen zu dem öffentlichen Interesse an der Ahndung der Ordnungswidrigkeit und zu dem Verbotsirrtum vermag der Senat gleichfalls nicht zu folgen; hier setzt die Äechtsbeöchwerde dem Oberlandes^ericht nur ihre'Sirene^andere Meinung entgegen, oime^Rechtsfehler db^^Oßthlusses Aufzuzeigen. Auch im üttrjjgen bestehenkeine durchgreifenden • fnhödfelt ist da-
her die Rebhtsbeschber^B
2•.Dagegen Bestand.
Grundlage d^r Brtscbleldjftg,’wie hoch <11e Geldbuße zu bemessen sei, TLpt die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Betroffenen. Das ist - anders als in } 27 c
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Abs. 1 StGB für die Geldstrafe - zwar nicht ausdrücklich bestimmt (§§ 3, 5 - 7 OWiG), liegt aber in der Natur der Sache; denn eine Geldbuße, die die wirtschaftliche Lebensgrundlage des Betroffenen gefährdet oder gar vernichtet, verfehlt ihren Zweck ebenso wie eine Geldbuße, die der Betroffene nioht als "Buße" empfindet. Darum müssen sein© wirtschaftlichen Verhältnisse, insbesondere sein Einkommen und Vermögen sowie seine Schuldverpflichtungen bei der Bußzu demessung berücksichtigt werde*..Sie dürfen vor allem nioht außer acht bleiben, wenn eine Geldbuße von erheblicher Höhe ausgesprochen wird, wi^ das hier geschehen ist.
Zu diesen wesentlichen Vunkteti teilt jedoch der angefochtene Beschluß nichts mit. Die Feststellung, daß der Beschwerdeführer sich durch die Preisabsprachen - im Verlaufe mehrerer Jahre - Bauaufträge Uber mehr als 1 Million DM verschaffte, sagt darüber nichts Zureichendes aus. Der Senat kann daher nicht prüfen, ob das Oberlandesgericht bei der Zumesaung der Geldbuße durchweg von zutreffenden Erwägungen ausgegangen ist. Der Beschluß muß daher insoweit aufgehoben wer-
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den (vgl. BGH 5 StH 518/52 vom 11.Dezember 1952 bei Ballinger KDR 1953, 146 zu § 27 e StGB).
Weinkauff Sa&teok Bock
Werner lübnj^r
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