BUNDESGERICHTSHOF
KRB 7/84
BESCHLUSS
in der Kartellbußgeldsache gegen
1.
Betroffener und Beschwerdeführer,
- Verteidiger:
2.
- Verteidiger:
Rechtsanwalt Dinl.
3.
Nebenbetroffener und Beschwerdeführer,
- Verteidiger:
wegen Ordnungswidrigkeiten nach § 38 Abs. 1 Nr. 8, Abs. 4 in Verbindung mit § 26 Abs. 1 GWB; § 130 OWiG
3
Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23* April 1985 durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Pfeiffer, die Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Frhr. v. Gamm und Lohmann sowie die Richter Dr. Kellermann und Theune
beschlossen:
1. Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen Laumann gegen das Urteil des Kammergerichts Berlin vom 22. März 1984 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
2. Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird das vor-
bezeichnete Urteil - soweit es ihn betrifft - aufgehoben. Der Betroffene wird freigesprochen.
Insoweit fallen die Kosten des Verfahrens und die dem Betroffenen erwachsenen notwendigen Auslagen der Staatskasse zur Last.
3. Auf die Rechtsbeschwerde des Nebenbetroffenen wird das Urteil des Kammergerichts - soweit es ihn betrifft - aufge-
hoben. Insoweit wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten seines Rechtsmittels, an das Kammergericht zurückver-wiesen.
Gründe :
Der Nebenbetroffene ist als eingetragener Verein organisierter Zusammenschluß des Facheinzelhandels für Sportartikel in der Bundesrepublik Deutschland. Ordentliche Mitglieder des Verbandes sind die Landesverbände der Hauptgemeinschaft des Deutschen Einzelhandels für ihre Fachzusammenschlüsse der Sportartikelgeschäfte oder an ihrer Stelle Landesfachverbände, die Mitglied eines Landesverbandes sind. Der Nebenbetroffene führte bis zu dem 27. April 1982 den Namen "Verband Deutscher Sportgeschäfte” (VDS) und ist als Bundesfachverband Mitglied der Hauptgemeinschaft des Deutschen Einzelhandels. Der Einzelhandelsverband Baden-Württemberg e.V. ist Mitglied des Nebenbetroffenen "für die Landesfachgemeinschaft Sportartikel", die sich "Landesfachgemeinschaft Sportartikel im Einzelhandelsverband Baden-Württemberg/VDS Landesgruppe Baden-Württemberg" nennt.
Der Betroffene der Betroffene
ist erster Vorsitzender, Geschäftsführer des VDS,
Zur Wintersaison 1981/82 war die Firma mit besonders niedrigen Preisen für Skier und Skibindungen hervorgetreten. Diese lagen so tief, daß kleine und mittlere Sportgeschäfte, die sich den Preisen anpaßten, die Artikel weitgehend nur mit Verlust verkaufen konnten.
Am 24. März 1982 wurde diese Situation bei der Mitgliederversammlung der Landesfachgemeinschaft "Sportartikel” im Einzelhandelsverband Baden-Württemberg/ VDS Landesgruppe Baden-Württemberg, an welcher auch der Betroffene Laumann teilnahm, besprochen und einstimmig folgende Resolution gefaßt:
"Der Sportfachhandel sieht sich derzeit nicht in der Lage, vor der Saison 82/83 Stammorders für Ski und Bindungen zu erteilen. Diese Aussage wird neu überdacht, wenn die Ski- und BindungsIndustrie dem Sportfachhandel die Verkaufssituation in den auflagestarken Veröffentlichungen der Marktführer (Kataloge und Anzeigen) klarlegen kann.”
Die Geschäftsführung des VDS wurde beauftragt, die Entschließung sofort allen Mitgliedsfirmen in Baden-Württemberg in einem Sonderrundschreiben bekanntzugeben. Diesen Auftrag führte der Betroffene Laumann am 26. März 1982 durch. Er teilte den Beschluß in seinem Wortlaut mit, kennzeichnete das Rundschreiben als Mitteilung der Geschäftsführung des VDS, fügte
ihm aber auch den Namen des Betroffenen SdHIBund dessen Funktion ("gez. Heiner SMHBi» 1 . Vorsitzender”) hinzu. Dieser erfuhr von der Resolution erst, nachdem das Sonderrundschreiben verschickt worden war.
Das Kammergericht hat gegen den Betroffenen Laumann wegen Verstoßes gegen §§ 26 Abs. 1, 38 Abs. 1 Nr. 8 GWB, begangen durch Aufforderung zur Bezugssperre, in Verbindung mit § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 OWiG und gegen den Betroffenen SflmD wegen Verletzung der Aufsichtspflicht gemäß § 130 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 2 OWiG Geldbußen verhängt. Gegen den Nebenbetroffenen hat es gemäß § 30 Abs. 1 und 2 OWiG eine Geldbuße als Nebenfolge festgesetzt.
Hiergegen haben die Betroffenen und der Nebenbetroffene Rechtsbeschwerden eingelegt.
I. Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen ist
im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO in Verbindung mit §§ 46 Abs. 1, 79 Abs. 3 OWiG unbegründet. Die Überprüfung des Urteils auf Grund der Rechtsbeschwerdebegründung hat keinen den Betroffenen LflHIP belastenden Rechtsfehler ergeben.
II. Der Betroffene ist hingegen freizu-
sprechen.
Das Kammergericht begründet die ihm angelastete Aufsichtspflichtverletzung gemäß § 130 OWiG mit einem sogenannten Organisationsmangel.
SdHK hatte den Geschäftsführer er-
mächtigt, Erklärungen des Nebenbetroffenen auch mit seinem, des Betroffenen SflHHB» Namen zu zeichnen. Wenn allerdings in wichtigen Angelegenheiten Verlautbarungen des Nebenbetroffenen herausgegeben werden sollten, hatte vorher sein Einverständnis ein-
zuholen. Erklärungen dazu, welche Angelegenheiten im Sinne dieser Anordnung wichtig waren, gab es nicht.
Letzteres bewertet das Kammergericht als Organisationsmangel, durch den der dem Betroffenen vorgeworfene Verstoß gegen § 26 Abs. 1 GWB verursacht worden sei. Es meint, bei der gewollten Zuständigkeitsverteilung, die Entscheidung über Verlautbarungen von Tragweite dem ersten Vorsitzenden vorzubehalten und nur Angelegenheiten untergeordneter Bedeutung dem Geschäftsführer zu übertragen, "wäre in die erforderliche, die Einzelheiten klarstellende Abgrenzungsrichtlinie aufzunehmen gewesen", daß Entscheidungen Uber Verlautbarungen, durch die Einfluß auf das wettbewerbliche Verhalten der mittelbar angeschlossenen Sportfachhändler ge nommen werden sollte und die deswegen von kartellrechtlicher Bedeutung waren, in der Kompetenz des ersten Vorsitzenden blieben. Denn gerade dabei handele es sich um besonders verantwortungsvolle Angelegenheiten, da insoweit schwere Störungen der Wettbewerbsverhältnisse herbeigeführt und in Verbindung damit hohe finanzielle Risiken für den Verband heraufbeschworen werden könnten.
Diese Begründung hält rechtlicher Überprüfung nicht
stand
§ 130 OWiG will sicherstellen, daß die für einen Betrieb geltenden Gebote und Verbote beachtet werden.
Art und Umfang der Aufsichtspflicht bestimmen sich hier deshalb weder danach, wie der Betroffene die
Zuständigkeit eigentlich verteilen wollte, noch ist von Bedeutung, welche Befugnisse und Aufgaben dem Geschäftsführer übertragen werden durften, um den Verband vor finanziellen Risiken zu bewahren. Entscheidend ist vielmehr, welche Maßnahmen ergreifen und
welche Anordnungen er erlassen mußte, um etwaigen Verstößen gegen das GWB vorzubeugen. Ein Organisationsmangel wäre ihm anzulasten, wenn er es unterlassen hätte, durch Bestellung einer geeigneten und zuverlässigen Person sicherzustellen, daß betriebliche Pflichten erfüllt werden, für deren Beachtung er nicht selbst sorgen konnte, oder wenn er die Zuständigkeit so unklar geregelt hätte, daß dies die Gefahr der Verletzung betrieblicher Pflichten begründete, weil entweder niemand oder eine dafür ungeeignete Person sich für zuständig halten konnte.
Die vom Kammergericht hier angenommene Verpflichtung, eine eindeutige Anordnung dahin zu treffen, daß Verlautbarungen des Nebenbetroffenen von kartellrechtlicher Bedeutung der Zustimmung des ersten Vorsitzenden bedurften, kann nur dann bejaht werden, wenn eine solche Regelung nach den gesamten Umständen geeignet und notwendig gewesen wäre, um der Gefahr von Verstößen gegen kartell-rechtliche Bestimmungen zu begegnen. Eine derartige Notwendigkeit ist im vorliegenden Fall Jedoch zu verneinen.
Der Geschäftsführer des Nebenbetroffenen, LJ ist - wie das Kammergericht selbst ausführt - als Diplomkaufmann akademisch geschult und verfügt durch seine langjährige Tätigkeit als Verbandsgeschäftsführer über Einblicke in die Praxis des Wirtschaftslebens und die Bedeutung, die die Wettbewerbsordnung einnimmt.
Der Betroffene hingegen ist Inhaber eines
Einzelhandelsgeschäfts und übt das Amt des ersten Vorsitzenden zudem nur ehrenamtlich aus. Er verfügte nur über "gewisse Grundkenntnisse” des Kartellrechts und hätte sich vom Betroffenen LJ^flHl beraten lassen müssen (UA S. 37). Anhaltspunkte dafür, daß I4HHB dazu neigte, kartellrechtliche Vorschriften zu mißachten, bieten die Feststellungen nicht. Unter diesen Umständen war die vom Kammergericht genannte Kompetenzabgrenzung weder geeignet noch erforderlich, der Gefahr strafbarer oder ordnungswidriger Handlungen entgegenzuwirken. Daß der Betroffene SflBBl dem Geschäftsführer gestattet hatte, Verbandserklärungen ohne vorherige Absprache auch mit seinem Namen als Vertretungsorgan des Nebenbetroffenen zu zeichnen, führt zu keinem anderen Ergebnis, zu demal die Resolution ihren Aufforderungscharakter nicht erst durch die Zeichnung mit dem Namen des ersten Vorsitzenden erhielt. Auch eine Bekanntgabe im Namen der Geschäftsführung allein mit der Unterschrift des Geschäftsführers wäre als Boykottaufruf zu bewerten gewesen.
Im übrigen enthält das Sonderrundschreiben weder eine rechtsverbindliche Erklärung noch eine Resolution des Vorstandes oder eines anderen Organs des Neben-
betroffenen, zu deren Verlautbarung die Geschäftsführung von diesem generell oder im Einzelfall hätte beauftragt oder ermächtigt werden müssen. Die Mitgliederversammlung der Landesfachgemeinschaft Sportartikel, VDS Landesgruppe Baden-Württemberg, welche die Geschäftsführung des Nebenbetroffenen Mbeauftragt" hatte, ist nicht Organ des Nebenbetroffenen.
Nach allem ist der Betroffene SflHHI^^reizusprechen.
10
III. Aus den gleichen Gründen ist das Urteil auch insoweit aufzuheben, als gegen den Nebenbetroffenen eine Geldbuße festgesetzt worden ist.
Das Kammergericht hat die Verhängung der Nebenfolge ausschließlich auf die angebliche Pflichtwidrigkeit des Betroffenen Schwartz gestützt. Ob und gegebenenfalls in welcher Höhe das ordnungswidrige Verhalten des Betroffenen I^HHPdie Festsetzung einer Geldbuße rechtfertigt, vermag der Senat auf der Grundlage der bisherigen Feststellungen nicht zu entscheiden. Das Kammergericht wird hier vor allem noch prüfen müssen, ob der Geschäftsführer UflHI besonderer Vertreter des Nebenbetroffenen gemäß § 30 BGB war.
Pfeiffer v. Gamm Lohmann
Dr. Kellermann Theune