BGH · KRB 7/59

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Leitsatz / Zusammenfassung

Das öberlandesgericht hat gegen die Betroffene wegen einer fortgesetzten Kartellordnungswidrigkeit eine Geldbuße von 6000,— DM festgesetzt» Die Betroffene legte dagegen Rechtsbeschwerde ein, nahm sie aber später zurücko Der Kostenbeamte hat gemäß §§ 70, 88 Abs* 3 GKG eine Gerichtsgebühr von 150,— DM berechnet .. Die Erinnerung der Betroffenen gegen die Kostenrechnung des Bundesgerichtshofs vom 20 Oktober 1959 wird zurückgewiesen.

Zitierte Normen

Schlagwörter

BetroffenefortgesetztBundesgerichtshofsKartellordnungswidrigkeitErinnerung7/59GKGRechtsbeschwerde

Volltext der Entscheidung

KRB 7/59 r B e s g hl u ß In der BußgeldSache gegen die Firma "Hans B Keß* - Bauunt ernehmung/Kies und Schotter-werke" in wegen fortgesetzter Kartellordnungswidrigkeit (§ 58 Ahs.l Nr, 1 GWB) hat der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung ■vom 25o November 1959 heschlossen: Das öberlandesgericht hat gegen die Betroffene wegen einer fortgesetzten Kartellordnungswidrigkeit eine Geldbuße von 6000,— DM festgesetzt» Die Betroffene legte dagegen Rechtsbeschwerde ein, nahm sie aber später zurücko Der Kostenbeamte hat gemäß §§ 70, 88 Abs* 3 GKG eine Gerichtsgebühr von 150,— DM berechnet .. - Der Kostenansatz besteht zu Recht„ Rach § 88 Abs, 3 GKG wird bei Rücknahme der Rechtsbeschwerde l/4 Die Erinnerung der Betroffenen gegen die Kostenrechnung des Bundesgerichtshofs vom 20 Oktober 1959 wird zurückgewiesen. Die Entscheidung ergeht gebührenfrei Gründe der Gebühr des § 70 GKG erhoben; diese beträgt 10 v,H. der Geldbußec hie Vorschriften gelten im gerichtlichen Bußgeldverfahren in Kartellsachen entsprechend (§ 86 Abs. 3 GW3). Die Erinnerung ist somit unbegründet. Weinkauff Br» Augustin Hübner Löscher Offterdinger