KHB 7/58
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In der BußgeldSache
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die Pirma KflHB & ^BBBGßibHp in KM), HCHBMPstr» 4IRIR wegen fortgesetzter Ordnungswidrigkeit (§ 38 Abs» 1 Br«, 1 GWB)
hat der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs nach Anhörung der Betroffenen am 21„ Januar 1959 beschlossen?
-Auf die Bechtsbeschwerde der Landeslcartelife ehör de wird der. Beschluß des Schleswig-Hol- .. steinischen Oberlandesgerichts vom 5» August 1958 aufgehoben und die Sache zur'erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Oberlandesgericht zurückver-wiesen.
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Die Ländeskartellbehörde hat beantragt, gegen die Betroffene gemäß den §§ 1, 38 Abs» 1 Kr«, 1, 40, 41 GWB Geldbuße festzusetzen, weil drei ihrer technischen Angestellten auf Weisung und mit Wissen und Billigung des Geschäftsführers der Betroffenen, in den Jahren 1953 bis 1957 anläß-
lich von Bauausschreibungen fortgesetzt verbotene Preisabsprachen getroffen haben sollen und sich die Betroffene
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über die Unwirksamkeit' dieser Verträge vorsätzlich hinweggesetzt habe»
Das Oberlandesgericht hat den Antrag abgelehnt , weil die MEVO 78, welche zur Tatzeit galt, die Bestrafung von Unternehmern nur wegen Verletzung der Aufsichtspflicht gegenüber Angestellten nicht vorgesehen habe* Daher könnten die Bußgeldvorschriften des GWB, hier die §§ 40, 41 GY7B, nicht in
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entsprechender Anwendung des § 2 Abs* 2 StGB gegenüber der
MEVO 78 als das mildere Gesetz gelten» Auch § 41 GTO sei nicht 1
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anwendbar» Die landeskartellbehörde habe nicht dargetan, \ "
daß die drei technischen Angestellten Mitglieder eines ge- : ; >
setzlichen Vertretungsorgansy hier also Geschäftsführer der GmbH, gewesen seien* Außerdem habe die MEVO 78 die Bestra- V)
fung juristischer Personen nicht vorgesehen* Daher sei gemäß j § 2 Abs* 2 StGB auch die Anwendung des § 41 GWB ausgeschlossen. •
Die I&ndeskartellbehörde erhebt die Sachrüge* Sie ist begründet*
1 * Zum § 41 GWB
a) Die Strafvorschrift des Art. VII Er* 12 MRVO 78 erfaßte auch juristische Personen. Im ehemals maßgebenden englischen Text lautete sie* ”Any person violating*....any provision of this Ordinance**.shall*.*be liable to* * *11 *
Each den Begriffsbestimmungen des Art* V der Verordnung bedeutete der Ausdruck "Person” (person) jede natürliche .und juristische Person des öffentlichen oder privaten Eechts einschließlich der Personenvereinigungen, Körper-^7 schäften, Gesellschaften und Regierungsstellen, also auch
der Gesellschaften des Handelsrechts* Das ergibt mit völliger Klarheit auch der im Vorspruch der MRVO 78 niedergelegte
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Zweck dieser Verordnung und der im Art. I umschriebene sachliche Verbotsbereich, für den in besonderem Maße wirtschaftlich tätige juristische Personen und Personenvereinigungen in Betracht kommen« Es wird ferner bestätigt durch die Hechtspraxis der Vereinigten Staaten von Amerika, aus deren Rechtskreis die in der MRVO 78 und den entsprechenden Vorschriften der anderen früheren westlichen Besätzungszoneji niedergelegten Rechtsgedanken stammen (vgl. das Urteil des am. Gerichts der All.Hoh.Komm, vom 8. Oktober 1951? WuW 1951, 122, 127)o
b) Pie deutsche Übersetzung des Art. VII Er. 12 steht dem nicht entgegen. Statt 11 Any person violating" lautet sie zwar abgekürzts "Wer...verstößt, wird...mit...bestraft”.
Es liegt auf der Hand, daß die deutsche Übersetzung die Bedeutung des Begriffs "any person", solange die MRVO 73 als Besatzungsrecht galt, nicht einschränken konnte. Nicht die deutsche Übersetzung war maßgebend, sondern der englische Urtext. Keinerlei Anhalt besteht ferner dafür',, daß eine derartige Einschränkung deutscherseits überhaupt beabsichtigt war. Sie hätte ihren Zweck rechtlich von vornherein nicht erreichen können. Im übrigen verwendet auch der deutse Text des Art. II 5 den Begriff "Person” im Sinne der weiten Begriffsbestimmung des Art. V.
c) Die Ansicht der Betroffenen, dem deutschen Recht sei die Bestrafung juristischer Personen ausnahmslos unbekannt, trifft auch nicht zu. Schon die Verordnung gegen den Mißbrauch wirtschaftlicher Machtstellungen vom 2. November 192: (RGBl. IS. 1067) sah Ordnungsgeldstrafe in unbeschränkter Höhe vor. Ihr § 17 war ähnlich gefaßt wie die deutsche Übersetzung des Art. VII Nr. 12 MRVO 78s "Wer sich über. . .bewuß' hinwegsetzt...". Auf Grund dieser Vorschrift ln Verbindung mit § 9 der Verordnung von 1923 hat das Kammergericht schon im Jahre 1929 die Norddeutsche Cementverband GmbH wegen
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Kart eil vergeiiens bestraft (Kartell-Bundsch.au 1929, '213)*'.
Das Oberlandesgericht Frankfurt/Main hat eine Sattler-Einkaufsgenossenschaft auf Grund der Kartellvorschriften des Besatzungsrechts haftbar gemacht (WuW 1956, 682) *
Die .Vorschrift des § 5 WiStG 1954 sieht bei Verletzung der betrieblichen Aufsichtspflicht Geldbußen juristischer Personen und Personengesellschaften des Handelsrechts als Betriebsinhaber vor« Ihr ist § 40 GWB nachgebildet» § 10 WiStG•1954: sieht die selbständige Abführungspflicht juristischer Personen und Personengesellschaften des Handelsrechts in Bezug auf Mehrerlös voro Nach § 41 GWB kann Bußgeld auch .gegen die vertretene juristische Person verhängt werden«. Gemäß § 42 GWB besteht eine beschränkte Mithaftung juristischer Personen für Geldbußen ihrer Organe, Beauftragten und Angestellten in Bezug auf deren betriebliche TätigkeitÄhnliche Erwägungen werden für das künftige Strafrecht angestellt (vgl, Koffka, Sitzungen der Großen Strafrechtskommlfiöion, 4«, Band, Allg«. Teil So. 568 zu VII)«,
Auf weitere Fälle der Bestrafung von Verbänden und juristischen Personen wegen Kartellvergehen durch deutsche Gerichte weist die Landeskartellbehörde zutreffend hin (vgl» WuW .1951 , 56s Bäckerinnung; 1956, 672: Interessengemeinschaft von Dampfkesselherstellern und von Bauunternehmern; 1957s 31:3( Interessengemeinschaft von Schweißumformerherstellern) . _ ■; , , ,
Dem deutschen Hecht ist, wie es der Sache entspricht, ein .strafrechtliches Vorgehen gegen juristische Personen und Per-sonengesellschaften bei Wirtschafts- und Kartellverstößen also keineswegs fremd«, Daher kann auch nicht eingewandt werden, spätestens in der Zeit der Weitergeltung der MEVO 78 als über-, no inmenes Hecht, vom Zeitpunkt ihres Außerkrafttretens als Besatzungsrecht bis zu dem 31» Dezember 1957, sei ihr Anwendungsbereich durch gleichsam automatisches Eingreifen zwingender deutscher Hechtsgrundsätze auf natürliche Personen beschränkt worden«
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Baß die Bauingenieure SflHR> von StflBBHHV'und nicht Geschäftsführer der GmbH waren, ist rechtlich unerheblich, sofern sie, wie die Antragsschrift geltend macht, bei ihrem unzulässigen Verhalten auf Weisung und mit Billigung des Geschäftsführers der GmbH, ge-
handelt haben« Dieser war als Geschäftsführer gesetzliches Vertretungsorgan» Beging er die behaupteten Kartellverstöße indem er sich hierzu ganz oder teilweise der Angestellten bediente, so muß sich die Betroffene sein Handeln als ihr eigenes nach § 41 GY/B zurechnen lassen«
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2» Verletzung der Aufsichtspflicht
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Es kann dahinstehen, ob die MR.VO 78 die Bestrafung des In- J habers oder Deiters eines Unternehmens wegen Verletzung der • Aufsichtspflicht gegenüber Betriebsangehörigen ermöglichte, wenn diese wegen mangelnder Aufsicht Kartellverstöße be- # gingen oder an solchen mitwirkten« Alle Prägen, die an den Tatbestand des § 40 GWB anlcnüpfen, können hier beiseite ' bleiben, weil die KärtellbehÖrde der Betroffenen auch eine Ordnungswidrigleit nach den §§ 38 Abs» 1 Hr» 1, 41 GWB vorwir Trifft der in der Antragsschrift dargelegte Sachverhalt zu, ' so ist der Antrag insoweit begründet» Daneben kann, wie der. ,
Bundesgerichtshof in der Beschwerdesache KKB 12/58 vom 21. Januar 1959 gegen die WflHB^GmbH bereits entschieden * hat, wegen desselben Sachverhalts nicht noch die andersartige Ordnungswidrigkeit einer AufsichtspflichtVerletzung nach § 40‘ GWB ge it eia, gemacht werden. Wer als Geschäftsführer einer GmbH den Kartellverstoß nach den §§ 1, 38 Abs« 1 Br» 1 : 41 GWB dadurch selbst begeht, daß er ihm untergeordnete Angestellte zur Vornahme verbotener Preisabsprachen entsendeverletzt nur die in § 41 bezeichneten Ordnungsnormen selbst«
Auf die angegebenen Ausführungen wird verwiesen»
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3a Nach § 4-1 GrWB kann Bußgeld gegen die vertretene juristische Person neben demjenigen verhängt werden, welches die natürlichen Personen trifft, welche die Ordnungswidrigkeit ebenfalls begangen oder an ihr mitgewirkt haben*
4* Über die Kosten der Rechtsbeschwerde hat das Oberlandes-gericht mit zu entscheiden«
Weinkauff Jagusch Bock
v * Werner Hübner