BGH · KRB 6/94 vom 28.06.1994

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Leitsatz / Zusammenfassung

Juni 1994 in der Kartellbußgeldsache gegen Enno R geboren am wohnhaft D Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 28. Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Oberlandesgerichts München vom 18.

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BetroffeneMelullisRechtsmittelTepperwienOdersky28KRBUngern-Sternberg

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS KRB 6/94 vom 28. Juni 1994 in der Kartellbußgeldsache gegen Enno R geboren am wohnhaft D 1946 in H Straße - Betroffener und Rechtsbeschwerdeführer Verteidiger: wegen Verstoßes gegen § 38 Abs. 1 Nr. 1, § 1 GWB 2 Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 28. Juni 1994 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Oberlandesgerichts München vom 18. November 1993 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung der Entscheidung aufgrund der Rechtsbeschwerdebegründung keinen Rechtsfehler zu dem Nachteil des Betroffenen ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO, § 79 Abs. 3 OWiG). Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Odersky v. Ungern-Sternberg Melullis Tepperwien Greger