Volltext der Entscheidung
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
KRB 6/94
vom 28. Juni 1994 in der Kartellbußgeldsache gegen
Enno R geboren am wohnhaft D
1946 in H Straße
- Betroffener und
Rechtsbeschwerdeführer
Verteidiger:
wegen Verstoßes gegen § 38 Abs. 1 Nr. 1, § 1 GWB
2
Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 28. Juni 1994 beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Oberlandesgerichts München vom 18. November 1993 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung der Entscheidung aufgrund der Rechtsbeschwerdebegründung keinen Rechtsfehler zu dem Nachteil des Betroffenen ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO, § 79 Abs. 3 OWiG).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Odersky v. Ungern-Sternberg Melullis
Tepperwien
Greger