Volltext der Entscheidung
BUNDESGERICHTSHOF
ES2-SÄS BESCHLUSS
den Kaufmann Friedei
in der Kartellbußgeldsache gegen
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Betroffener
tetraße
vertreten durch
Dr. Dr. Anton M^I^^AG, U^^/l___________
den Vorstand, bestehend aus den Mitgliedern Werner Rj und Friedei
Nebenbetroffene
Verteidiger:
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zu 2) Rechtsanwältin Dr•
wegen Ordnungswidrigkeit nach dem GWB
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Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 21. Oktober 1986 einstimmig beschlossen:
Die Rechtsbeschwerden des Betroffenen und der Nebenbetroffenen gegen das Urteil des Kammergerichts vom 12. März 1986 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung der Entscheidung aufgrund der Rechtsbeschwerdebegründungen keinen Rechtsfehler zu dem Nachteil der Beschwerdeführer ergeben hat (§ 349 Abs. 2 und 3 StPO? § 46 Abs. 1, § 79 Abs. 3 OWiG, § 83 GWB) .
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Pfeiffer v. Gamm Theune
Scholz-Hoppe
Mees