BGH · KRB 6/86 vom 21.10.1986

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Leitsatz / Zusammenfassung

Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 21. Die Rechtsbeschwerden des Betroffenen und der Nebenbetroffenen gegen das Urteil des Kammergerichts vom 12. März 1986 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung der Entscheidung aufgrund der Rechtsbeschwerdebegründungen keinen Rechtsfehler zu dem Nachteil der Beschwerdeführer ergeben hat (§ 349 Abs. 2 und 3 StPO?

Zitierte Normen

Schlagwörter

Scholz-Hoppe■GWBBESCHLUSSFriedeiBeschwerdeführerGammTheune

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF ES2-SÄS BESCHLUSS den Kaufmann Friedei in der Kartellbußgeldsache gegen G ■■■§ r Betroffener tetraße vertreten durch Dr. Dr. Anton M^I^^AG, U^^/l___________ den Vorstand, bestehend aus den Mitgliedern Werner Rj und Friedei Nebenbetroffene Verteidiger: zu t zu 2) Rechtsanwältin Dr• wegen Ordnungswidrigkeit nach dem GWB WII 2 Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 21. Oktober 1986 einstimmig beschlossen: Die Rechtsbeschwerden des Betroffenen und der Nebenbetroffenen gegen das Urteil des Kammergerichts vom 12. März 1986 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung der Entscheidung aufgrund der Rechtsbeschwerdebegründungen keinen Rechtsfehler zu dem Nachteil der Beschwerdeführer ergeben hat (§ 349 Abs. 2 und 3 StPO? § 46 Abs. 1, § 79 Abs. 3 OWiG, § 83 GWB) . Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Pfeiffer v. Gamm Theune Scholz-Hoppe Mees