Volltext der Entscheidung
s
BUNDESGERICHTSHOF
KRB 6/85
BESCHLUSS
in der Kartellbußgeldsache
gegen
1. Dipl.-Ing. Anton M|
Verteidiger:
Betroffener
und Rechtsbeschwerdeführer,
Rechtsanwalt Dr.
I»
2.
Bau-Ing. Prof. Dr. Volker
itraße
- Verteidiger:
Betroffener
und Rechtsbeschwerdeführer,
wegen Ordnungswidrigkeit gern. § 38 Abs. 1 Nr. 1, § 1 GWB
2
Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 10. Dezember 1985 einstimmig beschlossen:
Die Rechtsbeschwerden der Betroffenen gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 3. Dezember 1984 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung der Entscheidung auf Grund der Rechtsbeschwerdebegründungen keinen Rechtsfehler zu dem Nachteil der Beschwerdeführer ergeben hat (§ 349 Abs. 2 und 3 StPO; § 46 Abs. 1, § 79 Abs. 3 OWiG).
Jeder Rechtsbeschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Pfeiffer
v. Gamm
Scholz-Hoppe
v. Maltzahn
Theune