BGH · KRB 6/85 vom 10.12.1985

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Leitsatz / Zusammenfassung

Betroffener und Rechtsbeschwerdeführer, Rechtsanwalt Dr. Betroffener und Rechtsbeschwerdeführer, wegen Ordnungswidrigkeit gern. Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 10. Dezember 1984 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung der Entscheidung auf Grund der Rechtsbeschwerdebegründungen keinen Rechtsfehler zu dem Nachteil der Beschwerdeführer ergeben hat (§ 349 Abs. 2 und 3 StPO; § 46 Abs.1, § 79 Abs.3 OWiG).

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Scholz-HoppeVerteidigerRechtsbeschwerdeführerMaltzahn6/85BeschwerdeführerKRB

Volltext der Entscheidung

s BUNDESGERICHTSHOF KRB 6/85 BESCHLUSS in der Kartellbußgeldsache gegen 1. Dipl.-Ing. Anton M| Verteidiger: Betroffener und Rechtsbeschwerdeführer, Rechtsanwalt Dr. I» 2. Bau-Ing. Prof. Dr. Volker itraße - Verteidiger: Betroffener und Rechtsbeschwerdeführer, wegen Ordnungswidrigkeit gern. § 38 Abs. 1 Nr. 1, § 1 GWB 2 Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 10. Dezember 1985 einstimmig beschlossen: Die Rechtsbeschwerden der Betroffenen gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 3. Dezember 1984 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung der Entscheidung auf Grund der Rechtsbeschwerdebegründungen keinen Rechtsfehler zu dem Nachteil der Beschwerdeführer ergeben hat (§ 349 Abs. 2 und 3 StPO; § 46 Abs. 1, § 79 Abs. 3 OWiG). Jeder Rechtsbeschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Pfeiffer v. Gamm Scholz-Hoppe v. Maltzahn Theune