BGH · KRB 6/84

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Leitsatz / Zusammenfassung

April 1984 hat das Kammergericht den Prokuristen der Kpp-A#UflHHH^ GmbH & Co KG R^PH und den Betroffenen G^p^als Geschäftsführer der Komplementärin dieser Nebenbetroffenen wegen Ordnungswidrigkeiten nach dem Kartellgesetz mit Geldbußen belegt. Dem Betroffenen G^^p hat es dabei angelastet, sich mit dem damaligen Geschäftsführer der Komplementärin der H^|^ Q^PGmbH & Co Uber eine Herabsetzung der an die Lieferanten von Altöl zu zahlenden Entgelte verständigt und insoweit auch ein gleichförmiges Verhalten der beiden Firmen bewirkt zu haben (Ordnungswidrigkeit nach § 38 Abs. 1 Nr. 8, § 25 Abs. 1 GWB). Gleichzeitig soll der Betroffene Gp^p den Prokuristen R^^P beauftragt haben, anderen Firmen, nämlich den selbständigen Sammlern von Altöl, in einem Rundbrief zu empfehlen, künftig nur noch 10 DM für 100 kg Altöl zu zahlen, und auch erreicht haben, daß diese Empfehlung Die Nebenbetroffenen des die Firma Kpp-A0U^HH|pp GmbH H^p^p O^p GmbH & Co, waren auf dem weitgehend beachtet wurde (Ordnungswidrigkeit gemäß § 38 Abs, 1 Nr, 11 in Verbindung mit § 1 Abs, 1 Satz 1 und § 15 GWB). Dem Prokuristen R^J0 hat es die Durchführung des genannten Auftrags angelastet (Ordnungswidrig-keit nach § 38 Abs. 1 Nr. 11 in Verbindung mit § 1 Abs. 1 und § 15 GWB). Die Rechtsbeschwerde der Firma H00 00 GmbH & Co ist am 25. Juni 1984 in die Firma Dr. Dr Anton M^^p GmbH umbenannt, ist mit Gesellschafterbeschluß vom 13. Die Rechtsmittel der KARO-AS Umweltschutz GmbH & Co KG und des Betroffenen Giere sind am 16. April 1985 das Verfahren gegen den Prokuristen Rambke gemäß § 47 Abs. 2 OWiG eingestellt und im übrigen die Verfolgung der Ordnungswidrigkeit auf den Vorwurf gleichförmigen Verhaltens gern. Das gegen die Firmen Harpen Oel GmbH & Co und KARO-AS Umweltschutz GmbH & Co KG eingeleitete Verfahren ist nach dem Erlöschen dieser Firmen gegen die Dr. Dr. Anton Maier GmbH und der Umwandlung in die Dr. Dr. B. Das Rechtsmittel des Betroffenen Giere führt nach dem Wegfall der Verurteilung wegen tateinheitlich begangener Ordnungswidrigkeit nach § 38 Abs. 1 Nr. 11 GWB infolge der Verfahrensbeschränkung lediglich zur Aufhebung des Rechtsfolgenausspruchs. Verfahrensbeschwerde Die von der GmbH & Co geltend gemachte Verfahrensrüge, ihrem damaligen Geschäftsführer sei nicht das letzte Wort erteilt worden, dringt nicht durch. Die Interessen dieser Firma wurden in der Hauptverhandlung durch den Betroffenen G^^^und Rechtsanwalt Dr. den Verteidiger, wahrgenommen. Als Geschäftsführer der K^-A#GmbH & Co KG hatte er damit Gelegenheit, auch für diese weitere Ausführungen zu machen. Die Frage, ob er noch etwas "zu seiner Verteidigung" vortragen wolle, enthält eine derartige Beschränkung nicht, zu demal diese Formulierung auch gegenüber dem Geschäftsführer der C^pGmbH & Co ver- 1. Die Verurteilung des Betroffenen G^Jp wegen einer Ordnungswidrigkeit gemäß § 38 Abs. 1 Nr. 8 in Verbindung mit §§ 1, 25 GWB ist rechtlich nicht zu beanstanden. August 1982 grundsätzlich nicht mehr als 10 1*4 für 100 kg betragen und der den Altölsammlem zu zahlende Preis bis zu dem 1. August 1982 geplanten Versammlung, bei der eine endgültige Absprache zwischen den Mitgliedern der AMMRA getroffen werden sollte, teilte das Bundeskartellamt dem Vorstand in einem Abmahnschreiben mit, daß die in dem Entwurf vorgesehene Preisabsprache kartellrechtlich unzulässig sei. Dies gab der Vorsitzende den Mitgliedern zu Beginn der Tagung auch bekannt und erklärte, daß vor einer Entscheidung über die Genehmigung eines Rationalisierungskartells nunmehr überhaupt kein gemeinsames Vorgehen mehr möglich sei. Auf der Grundlage dieser Feststellungen zu dem äußeren Geschehensablauf hat das Kammergericht die Preissenkungen ohne Rechtsfehler als ein verbotenes aufeinander abgestimmtes Verhalten der beiden ehemaligen Nebenbetroffenen gemäß § 25 Abs. 1 GWB in Verbindung mit § 1 GWB bewertet. Aus dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe ergibt sich auch noch mit hinreichender Deutlichkeit die Überzeugung des Kammergerichts, daß die Vertreter der beiden Nebenbetroffenen ihren Mitwettbewerbern nicht nur ihr künftiges Marktverhalten mitteilen wollten, sondern ein bereits vor der Versammlung nahezu abgeschlossenes konkretes Bemühen um eine Koordinierung der Preisgestaltung fortführten und sich über ihr künftiges Vorgehen verständigten. Wenn das Kammergericht dazu ausführt, der Betroffene "hoffte (dennoch) auf ähnliche Preissenkungsmaßnahmen der anderen Verwerter" und habe nur deshalb die Preissenkungen vorgenommen (UA S. 20), so wollte es damit nicht ausdrücken, der Betroffene habe von dem künftigen Verhalten der Firma Hgpof GmbH & Co nur vage Vorstellungen gehabt. Zu Recht weist das Kammergericht in diesem Zusammenhang darauf hin, daß bei derartigen Verständigungen ein Abweichen des anderen Unternehmens von dem aufeinander abgestimmten Vorgehen nicht völlig ausgeschlossen werden kann und eine Absicherung dagegen nicht möglich ist. c) Der Kausalzusammenhang zwischen der Abstimmung und der Preissenkung der Firma K|^^-A®GmbH & Co KG wird auch nicht dadurch unterbrochen, daß die Preisgestaltung nicht vom Betroffenen G^|p allein, sondern von weiteren drei Geschäftsführern mitbeschlossen wurde, die die Vorgänge auf der Versammlung vom 5. August 1982 möglicherweise nicht kannten und deshalb nicht wußten, daß sich Gf^p zu demindest mit dem Geschäftsführer der ehemaligen Nebenbetroffenen Q^^GmbH & Co abge- Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Betroffene der die Leitung der AltölSammlung und des Altöleinkaufs zuständig war, die Entscheidung nur gemeinsam mit den drei anderen treffen konnte oder nicht. Er verwirklichte dann auf seiten der Firma K^^»A^GmbH & Co KG den Tatbestand des § 25 Abs. 1 in Verbindung mit § 38 Abs. 1 Nr. 8 GWB allein. Es kann nicht ausgeschlossen werden, daß die Höhe der Geldbuße von dem Vorwurf, der nicht mehr Gegenstand des Verfahrens ist, beeinflußt worden ist. Das Kammergericht wird deshalb unter Berücksichtigung der gegen den Betroffenen G^|^ zu verhängenden Geldbuße erneut prüfen müssen, ob überhaupt und gegebenenfalls in welcher Höhe die Festsetzung einer Nebenfolge gegen die Rechtsnachfolgerin der früheren Nebenbetroffenen geboten ist.

Schlagwörter

BetroffeneCoNebenbetroffenenGWBFirmaGmbHKGAltöl

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES KRB 6/84 URTEIL in der Kartellbußgeldsache gegen 1. Friedei traße 01 - Verteidigers Betroffener und Rechtsbeschwerdeführer, 2. die Dr« Dr. Anton M^|^AG, U0^/D| durch die Vorstandsmitglieder Werner und Friedei G00, vert^^gn Nebenbetroffene und Rechtsbeschwerde führerin. als Rechtsnachfolgerin der Nebenbetroffenen des 1. Rechts zuges a) Firma HUB 00GmbH & Co«, b) Firma U000GmbH & Co. KG, - Verteidigers wegen Ordnungswidrigkeiten nach dem GWB z Der Kartell Senat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 23« April 1985, an der teilgenommen haben: Der Präsident des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Pfeiffer als Vorsitzender, die Vorsitzenden Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Frhr. v. Gamm Lohmann die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Kellermann Theune als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt Dr. 1HHHP aus als Vertreter des Betroffenen G^ Dr. Dr. Anton AG, und der Rechtsanwältin Dr. aus als Vertreterin der Dr. Dr. Anton AG, Regierungsdirektorin Leube als Vertreterin des Bundeskartellamts, Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle für Recht erkannt: Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen G wird das Urteil des Kammergerichts vom 18. April 1984 > soweit es ihn betrifft, im Rechtsfolgenausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. Die weitergehende Rechtsbeschwerde wird verworfen. II. Auf die Rechtsbeschwerden der Nebenbetroffenen werden die Nebenfolgen aufgehoben. III. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung - auch über die verbleibenden Kosten der Rechtsmittel - an das Kammergericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen I Gründe : ersten Rechtszuges, & Co. KG und die Gebiet der Altölverwertung tätig. Komplementärin der Firma Kp^-A®war zunächst die Firma Bernhard HaflHIHB GmbH, Kommanditisten zunächst die Firma Margarete Hatmi KG und der Kaufmann Dr. Dr. Anton seit 16. Februar 1984 letzterer allein. Komplementärin der H^pp GmbH & Co war die Hpppp O^PBeteiligungsgesellschaft mbH, Kommanditist der Kaufmann Dr* Dr* Anton Mp[^. Mit Urteil vom 18. April 1984 hat das Kammergericht den Prokuristen der Kpp-A#UflHHH^ GmbH & Co KG R^PH und den Betroffenen G^p^als Geschäftsführer der Komplementärin dieser Nebenbetroffenen wegen Ordnungswidrigkeiten nach dem Kartellgesetz mit Geldbußen belegt. Dem Betroffenen G^^p hat es dabei angelastet, sich mit dem damaligen Geschäftsführer der Komplementärin der H^|^ Q^PGmbH & Co Uber eine Herabsetzung der an die Lieferanten von Altöl zu zahlenden Entgelte verständigt und insoweit auch ein gleichförmiges Verhalten der beiden Firmen bewirkt zu haben (Ordnungswidrigkeit nach § 38 Abs. 1 Nr. 8, § 25 Abs. 1 GWB). Gleichzeitig soll der Betroffene Gp^p den Prokuristen R^^P beauftragt haben, anderen Firmen, nämlich den selbständigen Sammlern von Altöl, in einem Rundbrief zu empfehlen, künftig nur noch 10 DM für 100 kg Altöl zu zahlen, und auch erreicht haben, daß diese Empfehlung A. I. Die Nebenbetroffenen des die Firma Kpp-A0U^HH|pp GmbH H^p^p O^p GmbH & Co, waren auf dem weitgehend beachtet wurde (Ordnungswidrigkeit gemäß § 38 Abs, 1 Nr, 11 in Verbindung mit § 1 Abs, 1 Satz 1 und § 15 GWB). Dem Prokuristen R^J0 hat es die Durchführung des genannten Auftrags angelastet (Ordnungswidrig-keit nach § 38 Abs. 1 Nr. 11 in Verbindung mit § 1 Abs. 1 und § 15 GWB). der Pflichtverletzungen ihrer vertretungsberechtigten Organe gemäß § 30 Abs. 1 OWiG ebenfalls Geldbußen festgesetzt worden. Diese Entscheidungen haben die Betroffenen und die genannten Firmen mit ihren Rechtsbeschwerden vom 25. April 1984 angefochten. Die Rechtsbeschwerde der Firma H00 00 GmbH & Co ist am 25. April 1984 mit der allgemeinen Sachrüge begründet worden. Am 25. Mai 1984 ist die Vfl Verwertungsgesellschaft für Industrierückstände mbH als persönlich haftende Gesellschafterin anstelle der Bernhard HaH^Ht GmbH in die GmbH & Co KG und anstelle der Beteiligungsgesellschaft mbH in die GmbH & Co eingetreten. Am 8. Juni 198^ wurden die genannten Kommanditgesellschaften durch Übertragung der Kommanditeinlagen auf die jeweilige Komplementärin, nämlich die Firma Vfl Vfl0|^00gesellschaft für I beendet. Gegen die Firmen K^0-A0U GmbH & Co KG und die GmbH & Co sind wegen J, Die Firma Vfl V igesellschaft für seit dem 8. Juni 1984 in die Firma Dr. Dr Anton M^^p GmbH umbenannt, ist mit Gesellschafterbeschluß vom 13. Juni 1984 - eingetragen im Handelsregister am 22. Juni 1984 - in die Dr. Dr. Anton AG umgewandelt worden. Die Rechtsmittel der KARO-AS Umweltschutz GmbH & Co KG und des Betroffenen Giere sind am 16. August 1984 von Rechtsanwalt Dr. Widmaier unter Vorlage einer Vollmacht des ehemaligen Geschäftsführers der erloschenen Firma KARO-AS Umweltschutz GmbH & Co KG, der nunmehr vertretungsberechtigtes Vorstandsmitglied der Dr. Dr. Anton Maier AG ist, begründet worden. Der Senat hat mit Beschluß vom 23. April 1985 das Verfahren gegen den Prokuristen Rambke gemäß § 47 Abs. 2 OWiG eingestellt und im übrigen die Verfolgung der Ordnungswidrigkeit auf den Vorwurf gleichförmigen Verhaltens gern. § 38 Abs. 1 Nr. 8 GWB in Vbdg. mit § 25 Abs. 1 GWB beschränkt. II. Das gegen die Firmen Harpen Oel GmbH & Co und KARO-AS Umweltschutz GmbH & Co KG eingeleitete Verfahren ist nach dem Erlöschen dieser Firmen gegen die Dr. Dr. Anton Maier AG foitzuführen. Die früheren Nebenbetroffenen sind zunächst wirtschaftlich in der Vfl Verwertungsgesellschaft für Industrierückstände, ihrer persönlich haftenden Gesellschafterin, aufgegangen. Nach der Umbenennung dieser Gesellschaft in die Dr. Dr. Anton Maier GmbH und der Umwandlung in die Dr. Dr. Anton Maier AG ist letztere als die im Bußgeldverfahren verantwortliche Nach- folgerin der bisherigen Nebenbetroffenen anzusehen. B. Das Rechtsmittel des Betroffenen Giere führt nach dem Wegfall der Verurteilung wegen tateinheitlich begangener Ordnungswidrigkeit nach § 38 Abs. 1 Nr. 11 GWB infolge der Verfahrensbeschränkung lediglich zur Aufhebung des Rechtsfolgenausspruchs. Im übrigen ist es unbegründet. Auf die Rechtsmittel der Nebenbetroffenen hat der Senat die Nebenfolgen aufgehoben. I. Verfahrensbeschwerde Die von der GmbH & Co geltend gemachte Verfahrensrüge, ihrem damaligen Geschäftsführer sei nicht das letzte Wort erteilt worden, dringt nicht durch. Die Interessen dieser Firma wurden in der Hauptverhandlung durch den Betroffenen G^^^und Rechtsanwalt Dr. den Verteidiger, wahrgenommen. Nach dem Schlußantrag des Verteidigers wurde der Betroffene G^|^.befragt, ob er zu seiner Verteidigung noch etwas vortragen wolle. Als Geschäftsführer der K^-A#GmbH & Co KG hatte er damit Gelegenheit, auch für diese weitere Ausführungen zu machen. Dafür, daß das Gericht ihm nur Erklärungen in eigener Sache gestattet habe, ist nichts ersichtlich. Die Frage, ob er noch etwas "zu seiner Verteidigung" vortragen wolle, enthält eine derartige Beschränkung nicht, zu demal diese Formulierung auch gegenüber dem Geschäftsführer der C^pGmbH & Co ver- wendet wurde, der persönlich nicht an dem Verfahren beteiligt war. J II. Sachbeschwerden 2 8 - 1. Die Verurteilung des Betroffenen G^Jp wegen einer Ordnungswidrigkeit gemäß § 38 Abs. 1 Nr. 8 in Verbindung mit §§ 1, 25 GWB ist rechtlich nicht zu beanstanden. Das Kammergericht hat hierzu im wesentlichen festgestellt: Die Nebenbetroffenen betrieben sogenannte Zweitraffinerien, in denen Altöle wieder in Schmierstoffe aufbereitet werden. Sie bildeten mit den anderen acht Unternehmen, die Zweitraffinerien betrieben, eine Arbeitsgemeinschaft mittelständischer Mineralölraffinerien e.V. (AMMRA). Das in diesen Raffinerien verarbeitete Altöl wurde sowohl von deren eigenen Sammelunternehmen als auch von selbständigen Altölsammlem erworben. 30 der etwa 200 selbständigen Altölsammler waren Mitglieder des Verbandes selbständiger AltölSammler e.V. (VSA). Zwischen den beiden Verbänden waren erfolglose Gespräche über die Gestaltung der Preise geführt worden. Grundlage dieser Gespräche war ein Vertragsentwurf der AMMRA, nach welchem der Altölpreis an der Anfallstelle ab 1. August 1982 grundsätzlich nicht mehr als 10 1*4 für 100 kg betragen und der den Altölsammlem zu zahlende Preis bis zu dem 1. Oktober 1982 allmählich auf 27,50 DM für 100 kg gesenkt werden sollte. Dieser Entwurf wurde nach einer Aussprache aller Mitglieder der AMMRA mit dem Vorstand der VSA am 13. Juli 1982 dahin geändert, daß erst ab 16. August 1982 für den Erwerb des Altöls durch die selbständigen Sammler höchstens 10 DM für 100 kg gezahlt werden sollten. Diese sollten beim Weiterverkauf an die Raffinerien zunächst 17,50 DM pro 100 kg und später 15 IM auf die Sammel- und Verwaltungskosten aufschlagen dürfen. Vor der für den 5. August 1982 geplanten Versammlung, bei der eine endgültige Absprache zwischen den Mitgliedern der AMMRA getroffen werden sollte, teilte das Bundeskartellamt dem Vorstand in einem Abmahnschreiben mit, daß die in dem Entwurf vorgesehene Preisabsprache kartellrechtlich unzulässig sei. Dies gab der Vorsitzende den Mitgliedern zu Beginn der Tagung auch bekannt und erklärte, daß vor einer Entscheidung über die Genehmigung eines Rationalisierungskartells nunmehr überhaupt kein gemeinsames Vorgehen mehr möglich sei. Anschließend trafen die Mitglieder der AMMRA-Tagung mit Mitgliedern der VSA zusammen. Uber den Vertragsentwurf wurde nicht diskutiert. Ein Vertreter der K GmbH & Co KG hielt jedoch einen Vortrag über die Geschäftslage und die Preis- und Kostenentwicklung in der Altölbranche. Dabei erklärten der Vortragende und der Betroffene G|^pP die Firma K^p-A^werde ohne Rücksicht auf das Verhalten der Konkurrenten ab Mitte August ihre Entgeltzahlungen für Altöl senken, die wirtschaftliche Lage der Unternehmen zwinge dazu. Vertreter einiger anderer Zweitraffinerien, darunter der Geschäftsführer der O^pGmbH & Co, kündigten daraufhin ebenfalls "Maßnahmen zur Kostensenkung" an. Am 12. August 1982 teilten sowohl die Firma Kp^-A^ als auch die Firma Hp|^p Q^P ihren selbständigen Altöllieferanten mit, daß ab 16. August 1982 beim direkten Ankauf des Altöls an den Anfallstellen nur noch 10 DM für 100 kg gezahlt würden, und gaben ihrem Wunsch Ausdruck, daß die Lieferanten ebenso verfahren möchten. 10 Die Firma K(9-A0GmbH & Co KG kündigte ferner an, sich Ende August/Anfang September über den Lieferpreis "unterhalten zu müssen". Die Firma 0^^ GmbH & Co teilte zusätzlich mit, daß sie ab 1. September 1982 eine Vergütung von 275 DM pro Tonne für angemessen halte. Die Firma K^^-A®konnte schließlich den Preis von 27,50 EM pro 100 kg in größerem Umfang durchsetzen. Sie kündigte am 17* Januar 1983 den Empfängern des Rundschreibens vom 12. August 1982 sogar eine weitere Herabsetzung der Entgelte auf 5 DM beim Ersterwerb an der Anfallstelle und auf 22,50 DM beim Kauf von den Altölhändlern an. Die gleiche Mitteilung ließ die Firma O^B ihren Händlern im Januar 1983 zukommen. Auf der Grundlage dieser Feststellungen zu dem äußeren Geschehensablauf hat das Kammergericht die Preissenkungen ohne Rechtsfehler als ein verbotenes aufeinander abgestimmtes Verhalten der beiden ehemaligen Nebenbetroffenen gemäß § 25 Abs. 1 GWB in Verbindung mit § 1 GWB bewertet. a) Die Annahme, daß die Neufestsetzung der Preise nicht allein die Folge wirtschaftlicher Zwänge war, sondern auf einer Abstimmung zwischen den Vertretern der früheren Nebenbetroffenen beruhte, lag hier nach den gesamten Umständen so nahe, daß der Tatrichter seine Überzeugung von einer Verständigung über das gemeinsame Vorgehen bei der Preissenkung aus dem äußeren Geschehensablauf gewinnen durfte. 11 Aus dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe ergibt sich auch noch mit hinreichender Deutlichkeit die Überzeugung des Kammergerichts, daß die Vertreter der beiden Nebenbetroffenen ihren Mitwettbewerbern nicht nur ihr künftiges Marktverhalten mitteilen wollten, sondern ein bereits vor der Versammlung nahezu abgeschlossenes konkretes Bemühen um eine Koordinierung der Preisgestaltung fortführten und sich über ihr künftiges Vorgehen verständigten. Nachdem Zeitpunkt und Umfang der Preissenkungen in der vorbereiteten Vereinbarung bereits bestimmt waren, war diese Verständigung auch ohne nähere Ausführungen zu Einzelfragen möglich. b) Diese Verständigung führte zu gemeinsamen Preissenkungen. Wenn das Kammergericht dazu ausführt, der Betroffene "hoffte (dennoch) auf ähnliche Preissenkungsmaßnahmen der anderen Verwerter" und habe nur deshalb die Preissenkungen vorgenommen (UA S. 20), so wollte es damit nicht ausdrücken, der Betroffene habe von dem künftigen Verhalten der Firma Hgpof GmbH & Co nur vage Vorstellungen gehabt. Der Begriff "Hoffnung" wird vielmehr in dem Sinne verwandt, daß der Betroffene zuversichtlich mit einem entsprechenden Verhalten der anderen Firma rechnete. Denn an anderer Stelle des Urteils wird ausgeführt, G^|^ habe sich von dem Gedanken leiten lassen, daß "mit großer Wahrscheinlichkeit andere Unternehmen mitmachen würden" (UA S. 33) und hach allem habe jedes Unternehmen "ausreichende Sicherheit" für ein Handeln in der Erwartung gleicher Preissenkungsbemühungen 12 der anderen gehabt (UA S. 40). Mehr ist nicht erforderlich. Zu Recht weist das Kammergericht in diesem Zusammenhang darauf hin, daß bei derartigen Verständigungen ein Abweichen des anderen Unternehmens von dem aufeinander abgestimmten Vorgehen nicht völlig ausgeschlossen werden kann und eine Absicherung dagegen nicht möglich ist. Mit absoluter Sicherheit ist das künftige Marktverhalten des an einer Abstimmung Beteiligten ohnehin nicht zu beurteilen. c) Der Kausalzusammenhang zwischen der Abstimmung und der Preissenkung der Firma K|^^-A®GmbH & Co KG wird auch nicht dadurch unterbrochen, daß die Preisgestaltung nicht vom Betroffenen G^|p allein, sondern von weiteren drei Geschäftsführern mitbeschlossen wurde, die die Vorgänge auf der Versammlung vom 5. August 1982 möglicherweise nicht kannten und deshalb nicht wußten, daß sich Gf^p zu demindest mit dem Geschäftsführer der ehemaligen Nebenbetroffenen Q^^GmbH & Co abge- stimmt hatte. Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Betroffene der die Leitung der AltölSammlung und des Altöleinkaufs zuständig war, die Entscheidung nur gemeinsam mit den drei anderen treffen konnte oder nicht. Hatte er ihnen die Abstimmung vom 5. August 1982 verschwiegen und stimmten sie deshalb in dem guten Glauben zu, eine Preissenkung werde von G^|^allein auf Grund der Marktlage und der wirtschaftlichen Situation der Firma vorgeschlagen, so handelte hinsicht- lich der für die Durchführung des abgestimmten Verhaltens 13 - erforderlichen Tatbeiträge der anderen Geschäftsführer als mittelbarer Täter. Er verwirklichte dann auf seiten der Firma K^^»A^GmbH & Co KG den Tatbestand des § 25 Abs. 1 in Verbindung mit § 38 Abs. 1 Nr. 8 GWB allein. 2. Da beim Betroffenen infolge der Verfahrens- beschränkung Jedoch die Verurteilung wegen tateinheitlichen Verstoßes gegen § 38 Abs. 1 Nr. 11 GWB entfällt, ist der Rechtsfolgenausspruch aufzuheben. Es kann nicht ausgeschlossen werden, daß die Höhe der Geldbuße von dem Vorwurf, der nicht mehr Gegenstand des Verfahrens ist, beeinflußt worden ist. 3. Die Nebenfolgen werden ebenfalls aufgehoben. Die an dem gleichförmigen Verhalten beteiligten Unternehmen sind in der Jetzigen Nebenbetroffenen, der Dr. Dr. Anton AG, auf gegangen. 14 - Zusätzlich hat sich durch die Verfahrensbeschränkung die Grundlage für die etwaige Festsetzung einer Nebenfolge verändert. Das Kammergericht wird deshalb unter Berücksichtigung der gegen den Betroffenen G^|^ zu verhängenden Geldbuße erneut prüfen müssen, ob überhaupt und gegebenenfalls in welcher Höhe die Festsetzung einer Nebenfolge gegen die Rechtsnachfolgerin der früheren Nebenbetroffenen geboten ist. Pfeiffer v. Gamm Lohmann Dr. Kellermann Theune