BGH · KRB 6/79 vom 14.07.1980

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Leitsatz / Zusammenfassung

Mai 1979 mit den zugehörigen Fest-Stellungen aufgehoben, soweit die Betroffenen und freigesprochen worden sind und gegen die Nebenbetroffene eine Nebenfolge nicht festgesetzt worden ist. Mai 1978 hat das Bundeskartellamt den Betroffenen und der Nebenbetroffenen zunächst bekanntgegeben, daß gegen sie ein Ermittlungsverfahren eingeleitet sei, und dann am 15. a) Es sei bereits zweifelhaft, ob die vom Bundeskartellamt beanstandeten Äußerungen der Betroffenen als relevante Drohungen im Sinne von § 25 Abs. 2 GWB anzusehen seien. Daraus folge, daß die Betroffenen selbst nicht gegen die Vorschrift verstoßen haben könnten, denn eine vertragliche Bindung zwischen der Nebenbetroffenen und Textilherstellern des Inhalts, daß Direktverkäufe einzustellen, gleiche Konditionen zu gewähren und der Fachhandel exklusiv mit Markenartikeln zu beliefern sei, verstieße nicht gegen das Kartellgesetz. Der Generalstaatsanwalt bei dem Kammergericht hat gegen dieses Urteil formund fristgerecht Rechtsbeschwerde eingelegt, soweit die Betroffenen Nimtz und Weber freigesprochen worden sind und gegen die Nebenbetroffene eine Nebenfolge nicht festgesetzt worden ist. Entscheidend sei nicht, ob das Opfer die Drohung ernst nehme; vielmehr komme es darauf an, daß in dem Bedrohten die Vorstellung erweckt werden solle, der Täter könne und wolle den Dritten in der angegebenen Richtung beeinflussen. b) Der Meinung des Kammergerichts, § 25 Abs. 2 GWB erfasse nur Fälle, in denen eine einverständliche Regelung zwischen dem Drohenden und demjenigen, dessen Entscheidung beeinflußt werden solle, in der Form eines Vertrages unzulässig wäre, könne nicht gefolgt werden. a) Das Kammergericht hat die Anwendung von § 25 Abs. 2 GWB auf das Verhalten der Betroffenen zu Unrecht aus Rechtsgründen abgelehnt. 6 Seiner Ansicht, § 25 Abs. 2 GWB finde nur Anwendung, wenn ein Unternehmen durch Einflußnahme auf die Willensfreiheit des oder der Adressaten ein Verhalten anstrebe, das es einverständlich mit ihnen - weil verboten - nicht erreichen könnte, kann nicht zugestimmt werden. § 25 Abs. 2 GWB verbietet einem Unternehmen die Anwendung von Druck- und Lockmitteln, mit denen es ein Verhalten veranlassen will, das nicht zu dem Gegenstand einer vertraglichen Bindung gemacht werden darf.Die Anwendung dieser Vorschrift erfordert nicht, daß das Unternehmen selbst an der unzulässigen Vereinbarung beteiligt sein müßte. Nach dem Wortlaut von § 25 Abs. 2 GWB ist es einem Unternehmen untersagt, durch Einflußnahme auf andere Unternehmen ein wettbewerbsbeschränkendes Verhalten auszulösen, das als Gegenstand einer vertraglichen Bindung verboten wäre. Dabei ergibt sich aus dem Wortlaut nicht, daß mit "vertraglicher Bindung" nur eine solche zwischen beeinflussendem und beeinflußten Unternehmen gemeint ist. nicht zu dem Gegenstand einer vertraglichen Bindung gemacht werden darf", knüpft lediglich an den Begriff "Verhalten" an und erwähnt die im ersten Teilsatz genannten "Unternehmen" nicht.mehr. Die dem heutigen § 25 Abs. 2 GWB entsprechende Regelung wurde auf Vorschlag des Bundesrats in das Gesetz aufgenommen und sollte "einer Umgehung gesetzlicher oder auf Verfügung der Kartellbehörde beruhender Verbote durch rein tatsächliches Verhalten Vorbeugen" (Anlage 2 zur Bundestagsdrucksache II/ 1158 S. 80 f) noch aus dem schriftlichen Bericht des Ausschusses für Wirtschaftspolitik (Bundestagsdrucksache 11/3644) läßt sich entnehmen, daß der Gesetzgeber das Umgehungsverbot - entgegen dessen Wortlaut - in der vom Kammergericht vorgenommenen Art einengen wollte. Die Gefahr, daß kartellrechtliche Verbote durch Anwendung von Druck-und Lockmitteln umgangen werden, besteht nicht nur dann, wenn Unternehmen, die als Vertragspartner einer verbotenen Vereinbarung in Betracht kommen, Nachteile androhen oder Vorteile versprechen, sondern auch dann, wenn die Beeinflussung von einem dritten Unternehmen ausgeht. Wollten die Betroffenen - wie ihnen der Bußgeldbescheid vorwirft - die Hersteller durch das Androhen von Nachteilen veranlassen, nur noch den Fachhandel zu beliefern und Direktverkäufe sowie Lieferungen an den Nichtfachhandel aufzugeben, so hätten sie damit ein Verhalten der Hersteller angestrebt, das wegen § 1 GWB nicht zu dem Gegenstand vertraglicher Bindungen der Hersteller gemacht werden könnte. b) Die im Bußgeldbescheid beanstandeten Äußerungen der Betroffenen können auch relevante Drohungen im Sinne von § 25 Abs. 2 GWB enthalten. Entgegen der Meinung des Kammergerichts kommt es nicht darauf an, ob die Nebenbetroffenen einen beherrschenden Einfluß auf den Fachhandel hatten und diesen veranlassen konnten, die Ge-schäftsbeziehungen zu bestimmten Herstellern abzubrechen. Nach den bisher getroffenen Feststellungen ist jedenfalls nicht von der Hand zu weisen, daß Hersteller, die auch Märkte und Discountläden belieferten, befürchteten, die Aktion der Nebenbetroffenen könne zu dem angedrohten Boykott führen. Bei Pressedelikten und Presseinhaltsdelikten wird eine bestimmte Form der fortgesetzten Tat in verjährungsrechtlicher Hinsicht in ihre Teilakte aufgespalten, mit der Folge, daß jedes Druckerzeugnis oder jeder selbständige Teil davon für die Verjährung sein eigenes rechtliches Schicksal hat (BGHSt 27, 18, 20, 21). August 1978 in in den Ausgaben T 28/2 und T 34/2 sowie durch Schreiben begangen worden sind, die nicht der Vorbereitung von Presseveröffentlichungen dienten.

Schlagwörter

BetroffeneKammergerichtHerstellerGWBVerjährungSchreibenUnternehmenKammergerichtsVerhalten

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF KRB 6/79 BESCHLUSS 1. Rainer N^| Bußgeldsache gegen B^PBIB^traße K^, Betroffener und Rechtsbeschwerdegegner, - Verteidiger: Rechtsanwalt Dr. Hans-J. dBl' 2. Günter WflH S^^straße MflHH9r Betroffener und Rechtsbeschwerdegegner, - Verteidiger: Rechtsanwälte und Kollegen % Verlag GmbH, S^BBstraße 0, Nebenbetroffene und Rechtsbeschwerdegegnerin, - Verteidiger: Rechtsanwälte und Kollegen wegen Ordnungswidrigkeiten gemäß § 38 Abs. 1 Nr. 8, § 25 Abs. 2 GWB 2 Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. Juli 1980 durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Pfeiffer, den Vorsitzenden Richter Dr. Frhr. v. Gamm und die Richter Lohmann, Dr. Hesse und Theune beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde des Generalstaats-anwalts bei dem Kammergericht wird das Urteil des Kartellsenats des Kammergerichts vom 25. Mai 1979 mit den zugehörigen Fest-Stellungen aufgehoben, soweit die Betroffenen und freigesprochen worden sind und gegen die Nebenbetroffene eine Nebenfolge nicht festgesetzt worden ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an den Kartellsenat des Kammergerichts zurückverwiesen. Gründe : 1. Die Nebenbetroffene gibt unter der Bezeichnung "m^Bi regelmäßig erscheinende Informationsdienste heraus. Der Betroffene zu 1, Rainer ist Redakteur, der Betroffene zu 2, Günter Chefredakteur und einer der beiden Geschäftsführer der Nebenbetroffenen. 3 Das Bundeskartellamt ist der Ansicht, die Betroffenen hätten in der Zeit vom 22. Juli 1977 bis zu dem 22. August 1978, dabei von Oktober 1977 bis zu dem 22. März 1978 unter Beteiligung des selbständigen Bekleidungsfachhändlers ZQH^HB durch verschiedene Veröffentlichungen in der Informationsschrift "mm iflHHI Textil/Bekleidung" sowie durch Fern-und Rundschreiben an Bekleidungshersteller diesen eine Verringerung der Bezüge sowie den Abbruch der Geschäftsbeziehungen seitens einer fühlbaren Anzahl von Fachhändlern angekündigt, falls die Hersteller sich nicht auf die Belieferung des Fachhandels beschränkten, Direktverkäufe einstellten und zu einheitlichen Konditionen gegenüber allen Händlern übergingen. Mit Schreiben vom 7. Juli 1977, 30. März 1978 und 18. Mai 1978 hat das Bundeskartellamt den Betroffenen und der Nebenbetroffenen zunächst bekanntgegeben, daß gegen sie ein Ermittlungsverfahren eingeleitet sei, und dann am 15. November 1978 gegen diese und den Textilfachändler zm gemäß § 38 Abs. 1 Nr. 8 i.V.m. §§ 25, 26 Abs. 1 GWB Geldbußen festgesetzt. Hiergegen haben die Betroffenen, die Ne- liche Entscheidung beantragt. Das Kammergericht hat die Betroffenen und den Textil- wegen vorsätzlich begangener Ordnungswidrigkeiten benbetroffene und der Textilfachhändler Z gericht- fachhändler Z freigesprochen sowie die Nebenfolge für die Nebenbetroffene aufgehoben. Zur Begründung führt es unter anderem aus: a) Es sei bereits zweifelhaft, ob die vom Bundeskartellamt beanstandeten Äußerungen der Betroffenen als relevante Drohungen im Sinne von § 25 Abs. 2 GWB anzusehen seien. Wenngleich die Betroffenen bemüht gewesen seien, den Eindruck zu erwecken, sie verfügten über einen breiten Einfluß auf den Fachhandel, so habe - wie den Herstellern als Kennern der Branche doch nicht verborgen geblieben sei -von einem beherrschenden Einfluß auf den Fachhandel nicht die Rede sein können. Die beanstandeten Äußerungen stellten sich eher als Prahlerei denn als relevante Drohung dar. b) § 25 Abs. 2 GWB erfasse auch nur Fälle, in denen eine einverständliche Regelung zwischen dem Drohenden und demjenigen, dessen Entscheidung beeinflußt werden solle, in Form eines Vertrages unzulässig wäre. Daraus folge, daß die Betroffenen selbst nicht gegen die Vorschrift verstoßen haben könnten, denn eine vertragliche Bindung zwischen der Nebenbetroffenen und Textilherstellern des Inhalts, daß Direktverkäufe einzustellen, gleiche Konditionen zu gewähren und der Fachhandel exklusiv mit Markenartikeln zu beliefern sei, verstieße nicht gegen das Kartellgesetz. 2. Der Generalstaatsanwalt bei dem Kammergericht hat gegen dieses Urteil formund fristgerecht Rechtsbeschwerde eingelegt, soweit die Betroffenen Nimtz und Weber freigesprochen worden sind und gegen die Nebenbetroffene eine Nebenfolge nicht festgesetzt worden ist. Er rügt die Verletzung formellen und materiellen Rechts und macht insbesondere geltend: - 5 a) Die Ansicht des Kammergerichts, es fehle bereits an einer Drohung im Sinne von § 25 Abs. 2 GWB, sei unzutreffend. Entscheidend sei nicht, ob das Opfer die Drohung ernst nehme; vielmehr komme es darauf an, daß in dem Bedrohten die Vorstellung erweckt werden solle, der Täter könne und wolle den Dritten in der angegebenen Richtung beeinflussen. Das Kammergericht habe seine Überlegungen zur Frage der Nachteilsandrohung auch ausschließlich auf den in Aussicht gestellten Abbruch der Geschäftsbeziehungen beschränkt. Dabei sei außer acht gelassen worden, daß hier die Drohung noch auf andere Art und Weise erfolgt sein könne, nämlich durch Ankündigung gezielter Anprangerung und RufSchädigung der Hersteller mp^p . b) Der Meinung des Kammergerichts, § 25 Abs. 2 GWB erfasse nur Fälle, in denen eine einverständliche Regelung zwischen dem Drohenden und demjenigen, dessen Entscheidung beeinflußt werden solle, in der Form eines Vertrages unzulässig wäre, könne nicht gefolgt werden. c) Das Gericht habe auch einen Hilfsbeweisantrag auf Verlesung von bestimmten Urkunden zu Unrecht abgelehnt. 3. Das Urteil ist auf die Sachrüge aufzuheben, auf die Verfahrensrüge kommt es nicht mehr an. a) Das Kammergericht hat die Anwendung von § 25 Abs. 2 GWB auf das Verhalten der Betroffenen zu Unrecht aus Rechtsgründen abgelehnt. 6 Seiner Ansicht, § 25 Abs. 2 GWB finde nur Anwendung, wenn ein Unternehmen durch Einflußnahme auf die Willensfreiheit des oder der Adressaten ein Verhalten anstrebe, das es einverständlich mit ihnen - weil verboten - nicht erreichen könnte, kann nicht zugestimmt werden. § 25 Abs. 2 GWB verbietet einem Unternehmen die Anwendung von Druck- und Lockmitteln, mit denen es ein Verhalten veranlassen will, das nicht zu dem Gegenstand einer vertraglichen Bindung gemacht werden darf. Die Anwendung dieser Vorschrift erfordert nicht, daß das Unternehmen selbst an der unzulässigen Vereinbarung beteiligt sein müßte. Die einengende Auslegung des Kammergerichts findet im Wortlaut der gesetzlichen Bestimmung keine Stütze und läßt sich auch nicht aus ihrer Entstehungsgeschichte rechtfertigen. Nach dem Wortlaut von § 25 Abs. 2 GWB ist es einem Unternehmen untersagt, durch Einflußnahme auf andere Unternehmen ein wettbewerbsbeschränkendes Verhalten auszulösen, das als Gegenstand einer vertraglichen Bindung verboten wäre. Dabei ergibt sich aus dem Wortlaut nicht, daß mit "vertraglicher Bindung" nur eine solche zwischen beeinflussendem und beeinflußten Unternehmen gemeint ist. Die allgemein gehaltene Formulierung des letzten Teilsatzes "das nach diesem Gesetz ... nicht zu dem Gegenstand einer vertraglichen Bindung gemacht werden darf", knüpft lediglich an den Begriff "Verhalten" an und erwähnt die im ersten Teilsatz genannten "Unternehmen" nicht.mehr. Sie läßt damit nur den Schluß zu, daß der Einflußnehmende nicht zugleich als Partner der "vertraglichen Bindung" in Betracht kommen muß. Die dem heutigen § 25 Abs. 2 GWB entsprechende Regelung wurde auf Vorschlag des Bundesrats in das Gesetz aufgenommen und sollte "einer Umgehung gesetzlicher oder auf Verfügung der Kartellbehörde beruhender Verbote durch rein tatsächliches Verhalten Vorbeugen" (Anlage 2 zur Bundestagsdrucksache II/ 1158 S. 68). Weder aus der Vorlage der Bundesregierung (Anlage 3 zur Bundestagsdrucksache 11/1158 S. 80 f) noch aus dem schriftlichen Bericht des Ausschusses für Wirtschaftspolitik (Bundestagsdrucksache 11/3644) läßt sich entnehmen, daß der Gesetzgeber das Umgehungsverbot - entgegen dessen Wortlaut - in der vom Kammergericht vorgenommenen Art einengen wollte. Eine einengende Auslegung des Gesetzes ist auch nach Sinn und Zweck der Vorschrift nicht geboten. § 25 Abs. 2 GWB dient der Aufrechterhaltung eines gesunden Wettbewerbs. Die Bestimmung schützt die unternehmerische Entscheidungsfreiheit vor unerlaubter Einflußnahme seitens anderer Unternehmen und will der Gefahr Vorbeugen, daß kartellrechtliche Verbote außerhalb bestehender Vertragsbestimmungen durch Anwendung von Druck-und Lockmitteln umgangen werden (BGH Urt. v. 24. Juni 1965 - KZR 7/64 - BGHZ 44, 279 - Brotkrieg -; BGH Beschl. v. 6. November 1972 - KRB 1/72 - WM 1973, 117 -? BGH Beschl. v. 16. Dezember 1976 KVR 5/75 - WM 1977, 924 - Architektengebühren -) . Die Gefahr, daß kartellrechtliche Verbote durch Anwendung von Druck-und Lockmitteln umgangen werden, besteht nicht nur dann, wenn Unternehmen, die als Vertragspartner einer verbotenen Vereinbarung in Betracht kommen, Nachteile androhen oder Vorteile versprechen, sondern auch dann, wenn die Beeinflussung von einem dritten Unternehmen ausgeht. 8 Wollten die Betroffenen - wie ihnen der Bußgeldbescheid vorwirft - die Hersteller durch das Androhen von Nachteilen veranlassen, nur noch den Fachhandel zu beliefern und Direktverkäufe sowie Lieferungen an den Nichtfachhandel aufzugeben, so hätten sie damit ein Verhalten der Hersteller angestrebt, das wegen § 1 GWB nicht zu dem Gegenstand vertraglicher Bindungen der Hersteller gemacht werden könnte. Entsprechende Verträge hätten den Zweck, sich den Absatz über den Einzelhandel und das Preisgefüge unverändert zu erhalten. Sie wären auch geeignet, die Verhältnisse des hier relevanten Marktes spürbar zu beeinflussen. Eine solche Beeinflussung wäre Folge einer Wettbewerbsbeschränkung. Einmal würden die Hersteller darauf verzichten, sich als Wettbewerber um einen Geschäftsabschluß mit bestimmten Partnern zu bemühen, zu dem anderen würde der Wettbewerb zwischen Fachund Nichtfachhandel beseitigt. b) Die im Bußgeldbescheid beanstandeten Äußerungen der Betroffenen können auch relevante Drohungen im Sinne von § 25 Abs. 2 GWB enthalten. Entgegen der Meinung des Kammergerichts kommt es nicht darauf an, ob die Nebenbetroffenen einen beherrschenden Einfluß auf den Fachhandel hatten und diesen veranlassen konnten, die Ge-schäftsbeziehungen zu bestimmten Herstellern abzubrechen. Bereits die Androhung, Hersteller "an den Pranger zu stellen" und den Facheinzelhandel zu einem Boykott bestimmter Hersteller aufzurufen, kann eine Nachteilsandrohung i.S. von § 25 Abs. 2 GWB sein. 9 Außerdem hatten die Betroffenen in der Ausgabe des Informationsblattes vom 22. Juni 1977 darauf hingewiesen, daß ein bestimmter Hersteller aus Sorge davor, "von md^ iflIHI bundesweit an den Pranger gestellt zu werden", Märkte und Discountläden nicht mehr beliefere. Eine solche Reaktion der Hersteller war der erkennbare Zweck der Aktion der Betroffenen. Nach den bisher getroffenen Feststellungen ist jedenfalls nicht von der Hand zu weisen, daß Hersteller, die auch Märkte und Discountläden belieferten, befürchteten, die Aktion der Nebenbetroffenen könne zu dem angedrohten Boykott führen. c) Die Frage, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang das den Betroffenen zur Last gelegte Verhalten wegen Verjährung nicht mehr verfolgt werden darf, kann erst nach weiteren Feststellungen durch den Tatrichter entschieden werden. Dabei wird folgendes zu beachten sein: Handelt es sich bei den Androhungen in dem einzelnen oder in mehreren Informationsblättern um Einzelakte einer fortgesetzten Handlung, so ist eine Verfolgung der den Betroffenen zur Last gelegten Ordnungswidrigkeiten aus dem Jahre 1977 nicht mehr möglich. Bei den Einzelakten, die mittels eines Druckwerks begangen wurden, beträgt die Verjährungsfrist 6 Monate und beginnt mit jeder Veröffentlichung gesondert zu laufen (§ 22 Abs. 1 BlnPresseG, BGHSt 2, 300, 308; 27, 18 , 20, 21 ; 28, 53, 56). Das gleiche gilt für die im Bußgeldbescheid genannten Schreiben, soweit sie nur der Vorbereitung der Veröffentlichung in den Informationsblättern dienten. 10 Das Schreiben des Bundeskartellamts vom 18. Mai 1978 konnte die Verjährung nicht mehr nach § 33 Abs. 1 Nr. 1 OWiG unterbrechen, da die erste Bekanntgabe über die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens insoweit bereits im Schreiben dieser Behörde vom 30. März 1978 enthalten war. Etwaige Einzelakte einer fortgesetzten Ordnungswidrigkeit in den vom Generalstaatsanwalt genannten m^pp iJppp-Ausgaben vom 22. März und 6. April 1978 wären ebenfalls verjährt. Zwar wurde insoweit die Verjährung durch das Schreiben des Kartellamts vom 18. Mai 1978 gemäß § 33 Abs. 1 Nr. 1 OWiG unterbrochen; Verjährung trat dann aber am 18. November 1978 ein, weil der Bußgeldbescheid vom 15. November 1978 diese Teilakte nicht aufführt. Der zusammenfassende Hinweis in der rechtlichen Wertung dieses Bescheids, die Betroffenen hätten vom 22. Juni 1977 bis zu dem 22. August 1978 gegen das GWB verstoßen, war nicht geeignet, die Verjährung hinsichtlich der nicht genannten Einzelakte zu unterbrechen. Bei Pressedelikten und Presseinhaltsdelikten wird eine bestimmte Form der fortgesetzten Tat in verjährungsrechtlicher Hinsicht in ihre Teilakte aufgespalten, mit der Folge, daß jedes Druckerzeugnis oder jeder selbständige Teil davon für die Verjährung sein eigenes rechtliches Schicksal hat (BGHSt 27, 18, 20, 21). Daraus folgt auch, daß die Unterbrechung der Verjährung für jeden Teilakt gesondert erfolgen und dieser deshalb in der Maßnahme, die geeignet wäre, die Verjährung zu unterbrechen, hinreichend genau bestimmt sein muß. Somit können lediglich solche Teilakte einer fortgesetzten Ordnungswidrigkeit noch verfolgt werden, die durch die im Bußgeldbescheid genannten Veröffentlichungen vom 11 11. Juli 1978 und 22. August 1978 in in den Ausgaben T 28/2 und T 34/2 sowie durch Schreiben begangen worden sind, die nicht der Vorbereitung von Presseveröffentlichungen dienten. Ist das den Betroffenen für die Zeit vom 22. Juni 1977 bis zu dem 22. August 1978 zur Last gelegte Verhalten hingegen als ein einziger Handlungskomplex aus nur unselbständigen Tatteilen zu beurteilen, die keine Teilakte einer fortgesetzten Handlung sind, weil nicht bereits Teilakte, sondern erst der gesamte Handlungskomplex den Tatbestand einer Ordnungswidrigkeit erfüllte - wofür nach den bisherigen Feststellungen vieles spricht -, so begann die Frist für die Verfolgungsverjährung erst nach Beendigung der Tat, d.h. am 22. August 1978 zu laufen. Dr. Pfeiffer v. Gamm Lohmann Hesse Theune