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KRB 6/59
Be s c h 1 u B
In der Bußgeldsache
gegen
den Bauunternehmer Heinrich
gehören am
1909 in B'
wegen fortgesetzter Kartellordnungswidrigkeit (§ 38 Abs„ 1 Hr o 1 CtV/B)
hat der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs nach Anhörung der landeskartellbehöröe in der Sitzung vom 7« Oktober 1959 beschlossen?
Die Hechtsbeschwerde des Betroffenen gegen den Beschluß des .Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 11* Juni 1959 wird verworfen,
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechts-mittels zu tragen«
Bas Oberlandesgericht hat gegen den Betroffenen eine Geldbuße von lloOQG,— DM festgesetzt? weil er sich in der 2eit von 1951 bis 1956 fortgesetzt? in 45-fällen? an Preisabsprachen zur Umgehung Öffentlicher Bauausschreibuhgen beteiligte? teils
sogenannte ),Schutsangeboten zugunsten anderer Bauunternehmer; er erhielt auf diese Y/eise Bauaufträge über insgesamt mehr als 1?6 Millionen DM«
Seine Rechtsbeschwerdb greift nicht durch«' Sie ficht den Bußgeldbeschluß zwar im, ganzen an? wendet sich aber eigens nur gegen die Höhe des Bußgeldes« Insoweit beanstandet sie an sich mit Recht? daß düs Oberlandesgericht entschieden hat? ohne die ihm angekündigte Vervollständigung der Antwort auf seine Nach-
G r ü n d e
durch Mindestgebote zürn verabredeten HHullpreis% teils durch
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frage nach den Umsätzen und dem Einkommen des Beschwerdeführers für die Jahre seit 1951 abzuwarten; zutreffend rügt sie auch? daß das Oberlandesgericht? das die Geldbuße nach (stetig steigenden) Umsätzen des Beschwerdeführers bemessen hat IL es ausdrücklich im Ungewissen gelassen hat? ob die Buße seine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit übersteigt? anstatt hierüber genaue Feststellungen zu treffen*
Gleichwohl bleibt das Rechtsmittel im Ergebnis ohne Erfolg*
Wie nämlich das Gutachten des Steuerberaters Sorge vom 18* Juli 1959? das der Beschwerdeführer bei der Bußgeldbemessung berücksichtigt v/issen wollte, einwandfrei ergibt? hat sich sein Unter* nehmen von 1951 bis 1957 außerordentlich günstig entwickelt<> Hach den berichtigten Bilanzunterlagen hat es in dieser Zeit insgesamt einen Gewinn von nahezu 456*000?— UM? im Jahresdurchq schnitt also von mehr als 65*000?— UM? abgeworfen. Das Eigen-kapital ist von etwa 26*600?— UM im Jahre 1951 auf fast 187»OQO UM im Jahre 1957 gestiegen* Ber Umsatz für 1958 beträgt etv/a 2 3/4 Mio UM? übersteigt somit den vom Oberlandesgericht zuletzi berücksichtigten Jahresumsatz 1957 noch um 800*000?— UM* Unter diesen Umständen ist es nicht nur ausgeschlossen? daß das Ober--landesgericht bei Berücksichtigung der erwähnten Unterlage die| Geldbuße niedriger bemessen hätte? sondern ist auch ihro Höhe nach § 27 o StGB sachlich nicht zu beanstanden*
Ua der Bußgeldbeschluß auch im übrigen rechtsfehlerfrei ist? muß die Rechtsbeschwerde verworfen werden*
Weinkauff Br. Augustin
Jungbluth Hill
Hübner
HÜ
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