BGH · KRB 6/58

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Leitsatz / Zusammenfassung

führer und leitende Angestellte in den Jahren 1950 bis 1957 fortgesetzt ah verbotenen Preisabsprachen über Bauleistungen beteiligt•habei Das Oberlandesgericht hat den Antrag abgelehnt; Zur .Begründung führt es aus; Die BrMRVO Nr. 78 kenne die Strafbarkeit juristischer Personen nicht« Ihre Strafvorschrift (Art.« VII) richte sich nur gegen natürliche Per- Die Tatbestände der §§ 40 und 41 GWB seien ihr unbekannt» Eine Ahndung na oh diesen Vorschriften sei daher rechtlich nicht möglich; insoweit sei das Kartellgesetz im Vergleich zur BrMKVO Hr0\> 78 nicht das mildere Gesetz im Sinne des § 2 Abs» 2 Satz 2 StGB» Art. I Br» 3) Unternehmen des anonymen Kapitals-, das im Kandel und sonst in der Wirtschaft ver schief dengestaltig als Rechtsperson auftritt» Gerade Großunternehmen bevorzugen erfahrungsgemäß eine solche Rechtsform für ihre wirtschaftliche Betätigung. Es hätte daher die Schla kraft der MRVÖ Hr» 78 und die Strenge ihrer Strafdrohung von vornherein in Präge gestellt, wenn sie ‘nicht auch Unter‘4 nehmungen gegenüber hätte durchsetzen können, die durch ein^ juristische Person betrieben wurden, ihrem Anliegen wird mi| hin nur eine solche Auslegung gerecht,' die'auch deren Bestraf ung zuläßt.» Demgemäß droht Art» VII (Nr. 12) BrMRVO Hr. 78 in der eng-g I is chen Urfa s Bung freier Per son Strafe an, die der Vefördnun cuwiderhandelt, nach der Begriffsbestimmung des Art. V (Nr. X/ demnach ein^r • JüiristiöctM Person ebenso wie einer natürlichen <> Mag auch der. In ihm findet der Karteilsenat seine Auslegung des Arto VII bestätigte Es unterstützt sie ferner, daß Art» II (Hr, 5) BrMRVO Rr» .78 auch in der deutschen Übersetzung ausdrücklich ■ von Heiner deutsehen Per sönV;sprichty die Begriffsbestimmung des Ärte :V (Hr. vorher schon in Arto V:\ der BrlSaRVO ff.-l (Amtsblatt Rr* .2 S.» 2) die Strafbarkeit ■ juristischer Personen im Besatzungsrecht allgemein vorge-: sehen war* Da sie .auch dem. deutschen Recht keineswegs fremd ist,• wie der .Senat' in dem Beschluß KRB 12/58 vom 21. der Weisung eines^Geschäftsführers^so verletzte dieser; das Verbot we11bewerbsbeschränkend^r Preisabsprachen unmittelbar I .Rr»' 1 und 2, Arto T Rrj .9 c .1, Art. VII Jr. 12 BrMRVO In einem solchen Palle kommt die Vorschrift des § 40 GWB nicht zu dem Zuge$ sie tritt zurück (BGH KRB 12/58* Beschluß vom 210 Januar 1959, zu dem Abdruck : .

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Betroffene■AmtsblattGWBPersonBrMRVOVerordnungArto

Volltext der Entscheidung

ERB 6/58 s c h 1 u ß , .. ^ V.! .'■' ■.:■ . : ■ /.f, g e g S Kl ' . %V^- V. ': .::, .'' die ¥ Irma Max. G flMHBP * in ISKä wegen fortgesetzter Kartellordnungswidrigkeit (§38 A'bSo 1 Nr* ■ 1 GWB) hat der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs nach Anhörung der Betroffenen in der Sitzung vom 21v Januar 1959 "be-schloßsens" \ Auf die Rechtsheschwerde der Landeskartellbehörde wird der Beschluß des Schleswig-Holsteinischen. Oberlandesgerichts in Schleswig vom 5« August 1958 aufgehoben und die Sache zu neuer Entscheidung, auch Uber die Kosten des Rechtsmittels, an das Oberlandesgericht zurückverwiesen. Gründe* ■ J.. Die Landeskartellbehörde hat beantragt, gegen die Betroffene eine Geldbuße festzusetzen, weil sie sich.durch Geschäfts-. führer und leitende Angestellte in den Jahren 1950 bis 1957 fortgesetzt ah verbotenen Preisabsprachen über Bauleistungen beteiligt•habei Das Oberlandesgericht hat den Antrag abgelehnt; Zur .Begründung führt es aus; Die BrMRVO Nr. 78 kenne die Strafbarkeit juristischer Personen nicht« Ihre Strafvorschrift (Art.« VII) richte sich nur gegen natürliche Per- sonen. Die Tatbestände der §§ 40 und 41 GWB seien ihr unbekannt» Eine Ahndung na oh diesen Vorschriften sei daher rechtlich nicht möglich; insoweit sei das Kartellgesetz im Vergleich zur BrMKVO Hr0\> 78 nicht das mildere Gesetz im Sinne des § 2 Abs» 2 Satz 2 StGB» Die Rechtsbeschwerde hat Erfolg» I» § 41 Gra» Ahndung juristischer Personen Die Bestrafung juristischer Personen aufgrund der BrMRVÖ. Hro 78 war zulässig. Gegenstand dieser Verordnung war die Umgestaltung der deutschen Wirtschaft durch Beseitigung übermäßig 2usammengeballter Wirtschaftskraft. Zu diesem Zwecke vei’bot die Verordnung Mbeschränkende und monopolistic sehe Wirtschaftsunternehmen und Geschäftsgebaren" (Überschrift des Art o X) sowie die Beteiligung an internationalen Kartellen (Art. II). Von den Verboten wurden naturgemäß nicht nur Einzelpersonen betroffen, sondern zahlreiche und bedeutende (vgl. Art. I Br» 3) Unternehmen des anonymen Kapitals-, das im Kandel und sonst in der Wirtschaft ver schief dengestaltig als Rechtsperson auftritt» Gerade Großunternehmen bevorzugen erfahrungsgemäß eine solche Rechtsform für ihre wirtschaftliche Betätigung. Es hätte daher die Schla kraft der MRVÖ Hr» 78 und die Strenge ihrer Strafdrohung von vornherein in Präge gestellt, wenn sie ‘nicht auch Unter‘4 nehmungen gegenüber hätte durchsetzen können, die durch ein^ juristische Person betrieben wurden, ihrem Anliegen wird mi| hin nur eine solche Auslegung gerecht,' die'auch deren Bestraf ung zuläßt.» . Demgemäß droht Art» VII (Nr. 12) BrMRVO Hr. 78 in der eng-g I is chen Urfa s Bung freier Per son Strafe an, die der Vefördnun cuwiderhandelt, nach der Begriffsbestimmung des Art. V (Nr. X/ demnach ein^r • JüiristiöctM Person ebenso wie einer natürlichen <> Mag auch der. englische Wortlaut - nach Außerkraft-, treten des AHKG Rr * ' 1 i.d,?. des AHKG Rr. 11 (Amtsblatt 1 ;; und 34; siehe .-.dazu Art* 3 Abs» 1 AHKGr A 37 - Amtsblatt 3267) - nicht mehr amtlich verbindlich sein wie ehedem,. so hilft er doch das. Verständnis der Verordnung erschließen. In ihm findet der Karteilsenat seine Auslegung des Arto VII bestätigte Es unterstützt sie ferner, daß Art» II (Hr, 5) BrMRVO Rr» .78 auch in der deutschen Übersetzung ausdrücklich ■ von Heiner deutsehen Per sönV;sprichty die Begriffsbestimmung des Ärte :V (Hr. - 9) insoweit also zweifelsfrei auch .den . deutschen'Wortlaut mitümfaßt, .und daß früher in Arto 5 JTri 7 des. AHKG/Rho 14. (Amtsblatt. 59h wie. vorher schon in Arto V:\ der BrlSaRVO ff.-l (Amtsblatt Rr* .2 S.» 2) die Strafbarkeit ■ juristischer Personen im Besatzungsrecht allgemein vorge-: sehen war* Da sie .auch dem. deutschen Recht keineswegs fremd ist,• wie der .Senat' in dem Beschluß KRB 12/58 vom 21. Januar 1959 näher,dargelegt hat, greift für die Zeit seit dem Übergang der. BrMRVO Jr.. 78 in die deutsche Rechtshoheit gemäß. Arto. 1 AbSo l-' Satz’. 2 des Überleitungsvertrages iodop* der. Beko vom 5« Mai 1955 (BGBlo. II,. 405) keine andere Auslegung • Platzo ' ; • II o. § 40 GWB. Verletzung ..der Aufsichtspflicht . • t . . . . : *• ‘ f Die Präge, ob. die BrMRVO Rho 78 aiich den fätbestand des ; § 40 GWB strafrechtlich erfaßte?läßt der. Senat offen, da sie nicht auf tritt, .wenn der Sachverhalt zütr'ifft, den die l»andes3carteilbehörde: in der Antragsschrift behaupt et .. Handelten die leitenden Angestellten der.; Betroffenen, soweit sie nicht selbst; 'Geschäftsführer waren, 'im: Auf trage und gemäß ■ '* *F *. \ ♦, % !r * t * ' • der Weisung eines^Geschäftsführers^so verletzte dieser; das Verbot we11bewerbsbeschränkend^r Preisabsprachen unmittelbar I .Rr»' 1 und 2, Arto T Rrj .9 c .1, Art. VII Jr. 12 BrMRVO Nr» 78$ §§ 41, 38 Abs* 1 Nr» 1 GWB), nicht bloß seine Aufsichtspflicht (§40 GWB). In einem solchen Palle kommt die Vorschrift des § 40 GWB nicht zu dem Zuge$ sie tritt zurück (BGH KRB 12/58* Beschluß vom 210 Januar 1959, zu dem Abdruck : . bestimmt.) «>: •/■: IIIc Pur die weitere rechtliche Beurteilung Verweist der Senat auf die Rechtsgrundsätze, die er in dem Beschluß KRB 2/58 vom 24o November 1958 aufgestellt hat* Weinkauff ' jaguseh Bock v* Werner Hübner