BGH · KRB 5/99 vom 22.07.1999

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Leitsatz / Zusammenfassung

Juli 1999 durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofes Geiß, die Richter Dr. Melullis und Prof.

Zitierte Normen

Schlagwörter

BetroffeneGoetteMelullisBundesgerichtshofesNebenbetroffenenTepperwienGeiß

Volltext der Entscheidung

Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofes hat am 22. Juli 1999 durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofes Geiß, die Richter Dr. Melullis und Prof. Dr. Goette, die Richterin Dr. Tepperwien und den Richter Dr. Bornkamm beschlossen: Die Rechtsbeschwerden der Betroffenen und der Nebenbetroffenen gegen das Urteil des Kartellsenats des Kammergerichts vom 11. September 1998 werden verworfen, da die Nachprüfung der Entscheidung aufgrund der Rechtsbeschwerdebegründungen keinen Rechtsfehler zu dem Nachteil der Betroffenen und der Nebenbetroffenen ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO, § 79 Abs. 3 OWiG). Die Beschwerdeführer haben die Kosten ihrer Rechtsmittel zu tragen. Geiß Melullis Goette Tepperwien Bornkamm