BGH · KRB 5/93 vom 13.07.1993

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Leitsatz / Zusammenfassung

Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 13. Die Rechtsbeschwerden des Betroffenen und der Nebenbetroffenen gegen das Urteil des Kammergerichts vom 17. Das Kammergericht hat nach einer umfangreichen, fehlerfreien Beweisaufnahme die Überzeugung gewonnen, daß der Betroffene die ihm angelasteten Ordnungswidrigkeiten begangen hat. Die Rüge der Beschwerdeführer, das Kammergericht habe mehrere Befangenheitsgesuche gegen die Richter zu Unrecht zurückgewiesen, ist - ungeachtet der Frage, ob derartige Entscheidungen eines Oberlandesgerichts überhaupt angefoch-ten werden können - jedenfalls unbegründet.

Zitierte Normen

Schlagwörter

BetroffeneunbegründetKammergerichtGeneralbundesanwaltsBeschwerdeführerÜberzeugung

Volltext der Entscheidung

2047 026 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS KRB 5/93 vom 13. Juli 1993 in der Kartellbußgeldsache gegen 1. 2. Verteidiger zu 1. und 2.: a) b) c) wegen Kartellordnungswidrigkeiten gemäß § 38 Abs. 1 Nr. 8 und Nr. 12 GWB Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 13. Juli 1993 einstimmig beschlossen: Die Rechtsbeschwerden des Betroffenen und der Nebenbetroffenen gegen das Urteil des Kammergerichts vom 17. September 1992 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung der Entscheidung aufgrund der Rechtsbeschwerdebegründungen keinen Rechtsfehler zu dem Nachteil der Beschwerdeführer ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO, § 79 Abs. 3 OWiG). Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Ergänzend zur Stellungnahme des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat: Das Kammergericht hat nach einer umfangreichen, fehlerfreien Beweisaufnahme die Überzeugung gewonnen, daß der Betroffene die ihm angelasteten Ordnungswidrigkeiten begangen hat. Die tatrichterliche Überzeugung wurde rechtsfehlerfrei begründet. Die Rüge der Beschwerdeführer, das Kammergericht habe mehrere Befangenheitsgesuche gegen die Richter zu Unrecht zurückgewiesen, ist - ungeachtet der Frage, ob derartige Entscheidungen eines Oberlandesgerichts überhaupt angefoch-ten werden können - jedenfalls unbegründet. 3 Es lag offensichtlich kein Grund für eine Ablehnung der Richter wegen Besorgnis der Befangenheit vor. Odersky Brandes Theune v. Ungern-Sternberg Greger