BGH · KRB 5/92 vom 28.04.1992

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Leitsatz / Zusammenfassung

Die Rechtsbeschwerde der Staatsanwaltschaft gegen den Beschluß des Kartellsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Hamburg vom 12. Das Hanseatische Oberlandesgericht in Hamburg hat den Betroffenen von dem Vorwurf, an Submissionsabsprachen und deren Durchführung mitgewirkt zu haben, freigesprochen. Das vom Generalbundesanwalt nicht vertretene Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft hat keinen Erfolg. Die Staatsanwaltschaft hat insbesondere nicht dargelegt, warum sich dem Gericht eine erneute Vernehmung des Zeugen Max K. Die Staatsanwaltschaft hatte sich mit einer Entscheidung durch Beschluß gemäß § 72 OWiG und damit auch mit einer Verwertung der Vernehmungsniederschriften einverstanden erklärt.

Zitierte Normen

Schlagwörter

BetroffeneRechtsmittelOberlandesgerichtZeugeStaatsanwaltschaftBeschlußHamburg28

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS KRB 5/92 vom 28. April 1992 in der Kartellbußgeldsache gegen den technischen Angestellten Günter geboren am 1939 in H| HflB, Weg wohnhaft in - Betroffener - Verteidiger: Rechtsanwalt Dr. Jan P^HÄstraße aus wegen Kartellordnungswidrigkeit * Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. April 1992 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde der Staatsanwaltschaft gegen den Beschluß des Kartellsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Hamburg vom 12. September 1991 wird als unbegründet verworfen. Die Kosten des Rechtsmittels und die dem Betroffenen durch das Rechtsmittel entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse. Gründe: Das Hanseatische Oberlandesgericht in Hamburg hat den Betroffenen von dem Vorwurf, an Submissionsabsprachen und deren Durchführung mitgewirkt zu haben, freigesprochen. Das vom Generalbundesanwalt nicht vertretene Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft hat keinen Erfolg. Die Nachprüfung der angefochtenen Entscheidung aufgrund der Rechtsbeschwerdebegründung hat keinen Rechtsfehler ergeben. Die Staatsanwaltschaft hat insbesondere nicht dargelegt, warum sich dem Gericht eine erneute Vernehmung des Zeugen Max K. hätte auf drängen müssen. 3 Die Staatsanwaltschaft hatte sich mit einer Entscheidung durch Beschluß gemäß § 72 OWiG und damit auch mit einer Verwertung der Vernehmungsniederschriften einverstanden erklärt. Die dem Betroffenen vorgeworfenen Ereignisse liegen sechs bis sieben Jahre zurück. Der Zeuge hat sich zu ihnen und ähnlichen anderen Vorfällen letztmals vor vier Jahren geäußert. Im Hinblick auf den Zeitablauf und in Anbetracht der geringen wirtschaftlichen Bedeutung der für den Zeugen in Betracht kommenden Aufträge mußte sich dem Oberlandesgericht nicht die Vorstellung aufdrängen, eine erneute Vernehmung des Zeugen könne den Sachverhalt soweit auf klären, daß die nach dem Beweisergebnis bestehengebliebenen Zweifel an der Schuld des Betroffenen beseitigt würden. Odersky Theune Mees Maltzahn v. Ungern-Sternberg