BGH · KRB 5/88 vom 25.07.1989

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Leitsatz / Zusammenfassung

§ 1 Abs. 1 GWB und § 130 OWiG Will Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Rechtsbeschwerdeführer am 25. Mai 1988 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung der Entscheidung aufgrund der Rechtsbeschwerdebegründungen keinen Rechtsfehler zu dem Nachteil der Beschwerdeführer ergeben hat (§ 349 Abs. 2 und 3 StPO?

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BetroffeneBroß5/88GWBRechtsbeschwerdeführerOWiGBeschwerdeführerKRBGamm

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF KRB 5/88 BESCHLUSS in der Kartellbußgeldsache gegen 1. Betroffenen und Rechtsbeschwerdeführer, 2. Nebenbetroffene und Rechtsbeschwerdeführerin - Verteidiger: zu 1: a) b) zu 2: a) b) wegen Ordnungswidrigkeit nach § 38 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 1 Abs. 1 GWB und § 130 OWiG Will Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Rechtsbeschwerdeführer am 25. Juli 1989 einstimmig beschlossen: Die Rechtsbeschwerden des Betroffenen und der Nebenbetroffenen gegen das Urteil des Kammergerichts Berlin vom 6. Mai 1988 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung der Entscheidung aufgrund der Rechtsbeschwerdebegründungen keinen Rechtsfehler zu dem Nachteil der Beschwerdeführer ergeben hat (§ 349 Abs. 2 und 3 StPO? S 46 Abs. 1, 49 Abs. 3 OWiG; § 83 GWB) . Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Odersky Mees Gamm Broß Theune