Volltext der Entscheidung
BUNDESGERICHTSHOF
KRB 5/88
BESCHLUSS
in der Kartellbußgeldsache
gegen
1.
Betroffenen und Rechtsbeschwerdeführer,
2.
Nebenbetroffene und Rechtsbeschwerdeführerin
- Verteidiger: zu 1: a)
b)
zu 2: a)
b)
wegen Ordnungswidrigkeit nach § 38 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 1 Abs. 1 GWB und § 130 OWiG
Will
Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Rechtsbeschwerdeführer am 25. Juli 1989 einstimmig beschlossen:
Die Rechtsbeschwerden des Betroffenen und der Nebenbetroffenen gegen das Urteil des Kammergerichts Berlin vom 6. Mai 1988 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung der Entscheidung aufgrund der Rechtsbeschwerdebegründungen keinen Rechtsfehler zu dem Nachteil der Beschwerdeführer ergeben hat (§ 349 Abs. 2 und 3 StPO? S 46 Abs. 1, 49 Abs. 3 OWiG; § 83 GWB) .
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Odersky
Mees
Gamm
Broß
Theune