BGH · KRB 5/85 vom 01.10.1985

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Leitsatz / Zusammenfassung

Gegen die Nebenbetroffene wurde eine Geldbuße in Höhe von 125.000 DM festgesetzt. Nach Einspruch gegen den Bußgeldbescheid hat das Oberlandesgericht Stuttgart zunächst in der mündlichen Verhandlung das Verfahren gegen den Geschäftsführer mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft eingestellt und im anschließenden Urteil gegen die Nebenbetroffene "keine Geldbuße festgesetzt". Seine Entscheidung hat es damit begründet, Voraussetzung für die Festsetzung einer Geldbuße gegen die als GmbH & Co. KG betriebene Nebenbetroffene sei, daß ihr vertretungsberechtigter Gesellschafter eine Ordnungswidrigkeit begangen habe. Gegen eine Personenhandelsgesellschaft kann gemäß § 30 Abs. 1 Nr. 1 OWiG als Nebenfolge eine Geldbuße festgesetzt werden, wenn ihr vertretungsberechtigter Gesellschafter eine Ordnungswidrigkeit begangen hat, durch die Pflichten verletzt worden sind, welche die Personenhandelsgesellschaft treffen. Wird das Verfahren gegen den vertretungsberechtigten Gesellschafter gemäß § 47 OWiG eingestellt, so kann gegen die Gesellschaft eine Geldbuße selbständig festge- Als Ordnungswidrigkeit, welche die Verhängung einer Geldbuße gegen die Rechtsbeschwerdegegnerin rechtfertigen kann, kommt hier die Verletzung der Aufsichtspflicht ihres vertretungsberechtigten Gesellschafters in Betracht (§ 130 Abs. 1 und 2 OWiG) Dieser ist im vorliegenden Fall allerdings eine juristische Person, nämlich die Gottlob gesellschaft mbH. BGHSt 28, 371, 372), sondern auch die Aufsichtspflicht gemäß § 130 Abs. 1 und 2 OWiG den Geschäftsführer der GmbH. Erfüllt er diese Aufsichtspflicht nicht, dann kann sein Verhalten als Ordnungswidrigkeit eines vertretungsberechtigten Gesellschafters der Personenhandelsgesellschaft bewertet werden (vgl.

Schlagwörter

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Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF KRB 5/85 BESCHLUSS in der Kartellbußgeldsache gegen die Firma W^| Straße S GmbH & Co. KG, Sl vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin, die Gottlob GmbH, diese vertreten durch den Geschäftsführer Erwin - Verteidiger Nebenbetroffene und Rechts-beschwerdegegnerin, wegen Festsetzung einer Geldbuße als Nebenfolge einer OrdnungsWidrigkeit gemäß § 30 OlViG yf Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat am 1. Oktober 1985 gemäß § 79 Abs. 5 OWiG beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde der Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht Stuttgart wird das Urteil des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 10. Dezember 1984 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Oberlandesgericht Stuttgart zurückverwiesen . Gründe : Die Nebenbetroffene und Rechtsbeschwerdegegnerin betreibt ein Bauunternehmen in der Rechtsform einer GmbH und Co. KG. Persönlich haftende Gesellschafterin ist die Gottlob M^||^ GmbH. Mit Bußgeldbescheid vom 6. April 1984 wurde gegen deren Geschäftsführer L^^^eine Geldbuße verhängt, weil er Aufsichtsmaßnahmen unterlassen habe, die erforderlich gewesen wären, um Angestellte der GmbH & Co. KG von der Beteiligung an verbotenen Submissionsabsprachen abzuhalten. Gegen die Nebenbetroffene wurde eine Geldbuße in Höhe von 125.000 DM festgesetzt. 3 Nach Einspruch gegen den Bußgeldbescheid hat das Oberlandesgericht Stuttgart zunächst in der mündlichen Verhandlung das Verfahren gegen den Geschäftsführer mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft eingestellt und im anschließenden Urteil gegen die Nebenbetroffene "keine Geldbuße festgesetzt". Seine Entscheidung hat es damit begründet, Voraussetzung für die Festsetzung einer Geldbuße gegen die als GmbH & Co. KG betriebene Nebenbetroffene sei, daß ihr vertretungsberechtigter Gesellschafter eine Ordnungswidrigkeit begangen habe. Einzige vertretungsberechtigte Gesellschafterin sei hier aber die Gottlob ßHHHHI^B9ese^^sc^a^t» die als juristische Person weder eine Straftat noch eine Ordnungswidrigkeit begehen könne. Gegen diese Entscheidung wendet sich die Rechtsbeschwerde der Staatsanwaltschaft. Sie führt zur Aufhebung des Urteils und Zurückverweisung der Sache. Das Oberlandesgericht hat die Anwendbarkeit von § 30 OWiG zu Unrecht von vornherein verneint. Gegen eine Personenhandelsgesellschaft kann gemäß § 30 Abs. 1 Nr. 1 OWiG als Nebenfolge eine Geldbuße festgesetzt werden, wenn ihr vertretungsberechtigter Gesellschafter eine Ordnungswidrigkeit begangen hat, durch die Pflichten verletzt worden sind, welche die Personenhandelsgesellschaft treffen. Wird das Verfahren gegen den vertretungsberechtigten Gesellschafter gemäß § 47 OWiG eingestellt, so kann gegen die Gesellschaft eine Geldbuße selbständig festge- 4 setzt werden (§ 30 Abs. 4 OWiG). Als Ordnungswidrigkeit, welche die Verhängung einer Geldbuße gegen die Rechtsbeschwerdegegnerin rechtfertigen kann, kommt hier die Verletzung der Aufsichtspflicht ihres vertretungsberechtigten Gesellschafters in Betracht (§ 130 Abs. 1 und 2 OWiG) Dieser ist im vorliegenden Fall allerdings eine juristische Person, nämlich die Gottlob gesellschaft mbH. In derartigen Fällen trifft aber nicht nur die strafrechtliche Verantwortlichkeit über § 14 StGB (vgl. BGHSt 28, 371, 372), sondern auch die Aufsichtspflicht gemäß § 130 Abs. 1 und 2 OWiG den Geschäftsführer der GmbH. Dieser handelt nicht nur unmittelbar für die GmbH, sondern auch für die Kommanditgesellschaft. Erfüllt er diese Aufsichtspflicht nicht, dann kann sein Verhalten als Ordnungswidrigkeit eines vertretungsberechtigten Gesellschafters der Personenhandelsgesellschaft bewertet werden (vgl. auch OLG Hamm, NJW 1973, 1851 f; Göhler, OWiG 7. Aufl. § 30 Rdn. 12; Rebmann/Roth/Herrmann, OWiG § 30 Rdn. 18; Rotberg, OWiG 5. Aufl. § 30 Rdn. 2). Pfeiffer v. Gamm Theune Mees v. Maltzahn