BGH · KRB 5/80 vom 22.06.1981

Zu dieser Entscheidung liegt kein PDF vor. Der Text unten stammt aus einer automatischen Texterkennung (OCR) und kann Lesefehler enthalten.

Leitsatz / Zusammenfassung

März 1979 hat das Bundeskartellamt den Erwerb von 5o % der Anteile an der BSB von der Betroffenen zu 2) durch die Betroffene zu 1) untersagt, weil er den Zusammenschlußtatbestand des § 23 Abs. 2 Nr. 2 b GVB erfülle und zu erwarten sei, daß sich durch ihn auf dem Bleimarkt die marktbeherrschende Stellung eines von P^^^^und der Betroffenen zu 2) gebildeten "Duopols” verstärke; es sei nicht nachgewiesen, Auf die Beschwerden der beiden Betroffenen hat das Kammergericht den Beschluß vom 3o. Nach § 24 Abs.1, Abs. 2 Satz 1 GWB kann das Bundeskartellamt einen solchen Zusammenschluß untersagen, wenn zu erwarten ist, daß durch ihn eine marktbeherrschende Stellung entsteht oder verstärkt wird, sofern die beteiligten Unternehmen nicht nachweisen, daß durch den Zusammenschluß auch Verbesserungen der Wettbewerbsbedingungen eintreten, die die Nachteile der Marktbeherrschung überwiegen. Das Bundeskartellamt macht nicht geltend, daß durch den Zusammenschluß eine marktbeherrschende Stellung entstanden oder ihr Entstehen zu erwarten sei. eines aus und der Betroffenen zu 2) auf dem Bleimarkt bestehenden Oligopols (Duopol) verstärkt werde, ist das Kammergericht nicht gefolgt, in erster Linie, weil es die Annahme des Bundeskartellamtes für nicht gerechtfertigt gehalten hat, die Betroffene zu 2) sei als Mitglied eines Oligopols marktbeherrschend* Schon diese Begründung des angefochtenen Beschlusses hält den Angriffen der Rechtsbeschwerde stand* Eine marktbeherrschende Stellung im Sinne des § 22 Abs. 1 GWB kommt der Betroffenen zu 2) für sich allein auch nach Auffassung des Bundeskartellamts nicht zu. Ob sie einem marktbeherrschenden Oligopol angehört, richtet sich nach Absatz 2 der Vorschrift, wonach als marktbeherrschend auch zwei oder mehr Unternehmen gelten, soweit zwischen ihnen für eine bestimmte Art von Waren oder gewerblichen Leistungen allgemein oder auf bestimmten Märkten aus tatsächlichen Gründen ein wesentlicher Wettbewerb nicht besteht und sie in ihrer Gesamtheit die Voraussetzungen des § 22 Abs* 1 GWB erfüllen. a) Das Kammergericht hat erwogen, ob diese Voraussetzungen hier nach § 22 Abs.3 Satz 1 Nr. 2 GWB als gegeben.vermutet werden, weil die Betroffene zu 2) (Marktanteil 1977s fast 23,3 %) im Jahre 1977 zusammen mit (Marktanteil 1977: 36,7 %) mehr als 5o % Es hat diese Vermutungen aber für unanwendbar gehalten, weil im Jahre 1977 mit seinem Marktanteil und Umsatzerlösen von mehr als 25o Mio.DM (als einziger Wettbewerber) zugleich die Monopolvermutung des § 22 Abs.3 Satz 1 Nr. 1 GWB erfüllt habe, weshalb die Vermutungen sich gegenseitig aufhöben. Ob und inwieweit dieser Rechtsauffassung gefolgt werden könnte, die von der Rechtsbeschwerde angegriffen wird, kann im vorliegenden Fall auf sich beruhen; denn das Kammergericht hat seine Entscheidung nicht allein auf einen Ausschluß der Oligopolvermutung, sondern ferner auf die Feststellung gestützt, daß zwischen P^PH^uzid der Betroffenen zu 2) wesentlicher Wettbewerb bestehe und deshalb der Oligopoltatbestand des § 22 Abs. 2 GWB nicht gegeben sei. Da diese Feststellung, wie unter b) auszuführen sein wird, den Angriffen der Rechtsbeschwerde standhält, wäre die Vermutung des Abs.3 Satz 1 Nr. 2 der Vorschrift selbst dann entkräftet, wenn sie entgegen der Ansicht des Kammergerichts an sich einzugreifen vermöchte. Tatsächlich finde zwischen P^|^^ und der Betroffenen zu 2) wesentlicher Wettbewerb statt, der allerdings durch die Besonderheiten des Marktes begrenzt werde, so daß nicht alle Wettbewerbsparameter voll zu dem Einsatz kämen« Für die Feststellung, daß ein Markt durch ein Oligopol vermachtet sei, sei erforderlich, daß die Unternehmen auf bestimmte, einen vollständigen Wettbewerb kennzeichnende Verhaltensweisen im Sinne einer Reaktionsverbundenheit verzichteten und sich gerade auf diese Weise ihre besondere Marktposition verschafften oder erhielten« Der vorliegende Sachverhalt sei durch einen objektiven Zwang zur Reduzierung des Preiswettbewerbs gekennzeichnet« Blei sei als homogenes Massengut einem Produktwettbewerb entzogen; ein Qualitätswettbewerb scheide wegen der durch DIN-Normen festgelegten Zusammensetzung des Metalls aus. Der Londoner Börsenpreis werde dem deutschen Markt nicht als fremde Größe "aufgepfropft", sondern sei ein durch Angebot und Nachfrage bewirkter Preis, an dessen Zustandekommen auch Itf^und die Betroffene zu 2) beteiligt seien und der von inländischen Nachfragern genutzt Andererseits könne er den Börsenpreis jedenfalls nicht auf Dauer unterbieten, weil sich auch der Preis der von ihm benötigten Vormaterialien nach dem Börsenpreis richte und primäre Rohstoffe aus eigener Förderung nur in geringem Umfang zur Verfügung ständen* Ein stärkerer Preiswettbewerb ohne Anlehnung an die Börsenpreise sei einem Anbieter daher in der Regel nur unter Verzicht auf Kostendeckung möglich* Bei dieser Sachlage müsse der über die Prämien tatsächlich geführte Preiswettbewerb, der auch zwischen und der Betroffenen zu 2) herrsche, im Zusammenhang mit dem Einsatz anderer Wettbewerbsparameter wie Service, Verkaufskonditionen und Beratungen als wesentlicher Wettbewerb angesehen werden. Ein Gesamtbild von so hochgradiger Erstarrung der Antriebskräfte des Wettbewerbs, daß auch ohne Gruppenbewußtsein von wirksamem Wettbewerb im Innenverhältnis keine Rede mehr sein könne, ergebe sich angesichts der im vorliegenden Fall bestehenden Marktverhältnisse nicht. Die Rechtsbeschwerde rügt, das Kammergericht sei fehlerhaft davon ausgegangen, die Feststellung, daß ein Markt durch ein Oligopol vermachtet sei, setze voraus, daß die beteiligten Unternehmen auf bestimmte, einen vollständigen Wettbewerb kennzeichnende Verhaltensweisen im Sinne einer Reaktionsverbundenheit verzichteten und sich gerade auf diese Weise eine besondere Marktposition erhielten oder verschafften. § 22 Abs. 2 GWB verlange lediglich, daß zwischen den beteiligten Unternehmen "aus tatsächlichen Gründen" ein wesentlicher Wettbewerb nicht bestehe, setze also einen übereinstimmenden freiwilligen Verzicht auf den Einsatz von Wettbewerbsparametern im Interesse einer besonderen Zielsetzung gerade nicht voraus. Denn nach dem Senatsbeschluß BGHZ 49, 367, 377 ("Fensterglas II") könnte ein dem § 22 Abs. 2 GWB unterfallender Sachverhalt auch dann zu bejahen sein, wenn das Fehlen des Wettbewerbs nicht auf einem bewußten Verzicht der beteiligten Unternehmen beruht. Der angefochtene Beschluß wird indessen durch seine Feststellung getragen, daß (auch) zwischen und der Betroffenen zu 2) wesentlicher Wettbewerb besteht, nämlich Preiswettbewerb über die Prämien und im übrigen durch den Einsatz anderer Wettbewerbsformen wie Service, Verkaufskonditionen und Beratungen. Aus diesen tatsächlichen Umständen, deren Vorliegen von der Rechtsbeschwerde nicht bezweifelt wird, konnte das Kammergericht rechts fehlerfrei auf wesentlichen Wettbewerb schließen. Das wird für Faktoren, deren Einsatz auf einem bestimmten Markt objektiv unmöglich ist, wie hier der Produkt- und Qualitätswettbewerb, von der Rechtsbeschwerde selbst nicht bezweifelt. Die Existenz des (laufend im Wettbewerb neu festgestellten) Londoner Börsenpreises zwingt nach den Feststellungen des Kammergerichts auf dem Blei- )f markt aber sämtliche inländischen Anbieter, ihrer Preisstellung diesen Preis zugrunde zu legen, und beläßt ihnen Spielraum nur in dem eng begrenzten Bereich der Prämien. yff offener Preiskämpfe aus Angst vor ihren möglicherweise ruinösen Folgen zwinge den Tatrichter nicht zu dem Schluß, daß eine oligopolistische Struktur des Marktes von vornherein entscheidend gegen das Vorhandensein wesentlichen Wettbewerbs spreche. Das alles bedeutet freilich zunächst nur, daß die Begrenzung des Preiswettbewerbs auf die Prämien die Feststellung wesentlichen Wettbewerbs nicht von vornherein hindert. Es besagt nicht, daß bei der Prüfung, ob zwischen den beteiligten Unternehmen wesentlicher Wettbewerb im Sinne des § 22 Abs. 2 GWB stattfindet, solche Wettbewerbsfaktoren, deren Einsatz nach den Gegebenheiten des Marktes objektiv unmöglich oder wirtschaftlich unzweckmäßig ist, schlechthin außer Betracht zu bleiben hätten. Seine Feststellungen ergeben insbesondere» daß auf dem inländischen Bleimarkt der Wettbewerb über die Prämien sowie die weiter genannten Wettbewerbsparameter geführt wird und daß dieser» wie die unterschiedlichen Abnahmemengen der einzelnen Kunden der Betroffenen zu 2) in den verschiedenen Jahren bei zu demindest gleichbleibendem Bedarf zeigen, auch wirksam ist. Die daraus gezogene Schlußfolgerung, daß auch zwischen Preussag und der Betroffenen zu 2) wesentlicher Wettbewerb besteht, ist i rechtlich möglich und als tatricht erliche Würdigung vom Rechtsbeschwerdegericht hinzunehmen (vgl. 2. Da die Anwendung des § 24 GWB schon daran scheitert, daß eine marktbeherrschende Stellung der Betroffenen zu 2) nicht festgestellt ist, braucht der weiteren Begründung des angefochtenen Beschlusses, eine derartige Stellung der Betroffenen zu 2) würde durch den Zusammenschluß mit der Betroffenen zu 1) nicht verstärkt worden sein, nicht mehr nachgegangen zu werden. Der Auffassung des Kammergerichts, daß der Ausgang des Verfahrens zu demindest bei Akten der Eingriffsverwaltung in die Billigkeitsgründe (§77 Satz 1 GWB) einzubeziehen und mangels entgegenstehender Gründe ausschlaggebend sei, vermag der Senat nach wie vor nicht zu folgen. Aus dem Zusammenhang der Regelungen ln § 77 Satz 1 und 2 GWB ergibt sich, daß jeder Beteiligte seine außergerichtlichen Kosten grundsätzlich selbst trägt (vgl.

Zitierte Normen

Schlagwörter

BetroffeneFeststellungGWBpreisenMarktAnbieterUnternehmenRechtsbeschwerdeBleiWettbewerb

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF KVR 5/8o BESCHLUSS Verkündet am 22. Juni 1981 Schwarz, Just.Angest. als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in cLer Kartellverwaltungssache Recht sbes chwerdeführer, gegen * 1. 2. Betroffene und Rechtsbeschwerdegegnerinnen , Verfahrensbevollmächtigte zu 1): Verfahrensbevollmächtigte zu 2): Weitere Verfahrensbeteiligte y/ Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 16. Juni 1981 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Frhr. von Gamm und die Richter Dr. Kellermann, Lohmann, Dr. Hesse und Theune beschlossen: Die Rechtsbeschwerde des Bundeskartellamtes gegen den Beschluß des Kammergerichts vom 16. Januar 198o wird mit der Maßgabe zurück-gewiesen, daß für das Beschwerdeverfahren außergerichtliche Kosten nicht erstattet werden. Die Kosten der Rechtsbeschwerde trägt das Bundeskartellamt. Gründe : A Die Betroffene zu 1) ist als Produktions- und Handelsunternehmen im Bereich der Nichteisenmetalle international tätig. Im Jahre 1976 betrugen ihre Konzernumsatzerlöse 555 Mio. DM. Die Betroffene zu 2) befaßt sich u.a. mit der Gewinnung, Erzeugung, Bearbeitung und Verarbeitung von Erzen, sonstigen Mineralien und Metallen. In ihrem Geschäftsjahr 1976/1977 erzielte sie Konzemumsatzerlöse von 6.93o Mio. DM. Die Betroffenen zu 1) und 2) vereinbarten durch "basic agreement" vom 13. Dezember 1977, auf dem Gebiet der Bearbeitung von Sekundär-Bleimaterialien zusammenzuarbeiten und zu diesem Zweck ein Gemeinschaftsunternehmen zu gründen (§1 aaO). Letzteres geschah in der Weise, daß die Betroffene zu 2) 5o % der Geschäftsanteile der Blei- und Silberhütte B^|^ GmbH ("BSB"), deren Alleingesellschafterin sie bis dahin gewesen war, mit Wirkung vom 1. Januar 1978 an die Betroffene zu 1) veräußerte. Hach der im "basic agreement" weiter getroffenen Vereinbarung sollte das Gemeinschaftsunternehmen der beiden Betroffenen die Bleihütte in benutzen, die der Betroffenen zu 2) gehört und damals von ihrer Tochtergesellschaft, der Be^m^ Metallhüttengesellschaft mbH, betrieben wurde. Zu diesem Zweck verpachtete die Betroffene zu 2) - ebenfalls mit Wirkung vom 1. Januar 1978 - die Bleihütte an BSB und übertrug ihr das Anlagevermögen der Hütte. Im "basic agreement" verpflichtete sich Jede der beiden Betroffenen, 5o % der budgetierten Produktion von BSB zu kaufen (§ 9). Für die Zulieferung der für die Produktion erforderlichen Sekundär-Bleimaterialien wurden sie entsprechend einer weiter getroffenen Vereinbarung von BSB zu deren ausschließlichen Agenten bestellt (§8). Weitere Regelungen in §§ 9 und Io des "basic agreement" betreffen die Folgen, die eintreten sollen, wenn ein Vertragspartner seiner Pflicht zur Abnahme von 5o % der Produktion nicht nachkommt, sowie die Verpflichtung der Betroffenen, BSB ihr know how zur Verfügung zu stellen. Blei wird auf verschiedene Weise gewonnen und in unterschiedlichen, bestimmten DIN-Normen entsprechenden Legierungen in den Verkehr gebracht. Sogenanntes Fertigblei wird durch Raffination von "primären” Rohstoffen (Bleierze und deren Konzentrate) oder von "sekundären" Einsatzstoffen wie Altblei, Blei- und Akkumulatorenschrott erzeugt* Sogenanntes Umschmelzblei wird durch einfaches Umschmelzen sekundärer Einsatzstoffe hergestellt. Fertigblei wird in der Bundesrepublik Deutschland in fünf Hütten erzeugt: Außer in der Bleihütte der BSB in in je einer Hütte der BMetall- hüttengesellschaft mbH, der B^m^-B^H^-B^^GmbH, Unternehmens, wobei jede Muttergesellschaft 5o % der Anteile hält und die Hälfte der Produktion übernimmt. Blei im eigenen Namen für Rechnung des Gemeinschafts- unternehmen zu 2o % beteiligt. Die Betroffene zu 2) Bundesrepublik Deutschland. Umschmelzblei und Blei-Antimon-Legierungen für Akkumulatoren werden von etwa 16 Unternehmen erzeugt und am Markt angeboten. Akkumulatorenwerke schmelzen für den eigenen Bedarf Bleischrotte aus Akkumulatoren ist Verkaufsagent für den Produktionsanteil AB und verkauft das auf diese entfallende Unternehmens. An der N Betroffene zu 2) und D IHv sind die , Frankfurt, zu je 4o % sowie über ein von ihr beherrschtes britisches ist Verkaufsagent der N für die um Der gesamte Bleiverbrauch in der Bundesrepublik Deutschland einschließlich Westberlin belief sich im Jahre 1977 auf 348.loo t, davon 3o.ooo t Eigenproduktion der Akkumulatorenwerke. (einschließlich B^mP( setzte in diesem Zeitraum auf dem Inlandsmarkt 128.000 t ab, die Betroffene zu 2) 8I.000 t, die NiflHP Über die Betroffene zu 2) - 23.000 t und der größte der Umschmelzblei-Produzenten 12.000 t. 35.000 t Fertigblei wurden importiert, vorwiegend aus Großbritannien, Frankreich und den Benelux-Staaten. Die Betroffene zu 1) beliefert den Deutschen Markt nicht, von sehr geringen Mengen abgesehen. Ihren Anteil an der Produktion der BleihUtte in setzt sie in Italien ab, das seinen Bedarf zu mehr als 5o % durch Importe deckt und von seiner Produktion praktisch nichts exportiert. Die Betroffene zu 1) verfügt in Italien über eine Produktionskapazität von 80.000 t und ist damit zweitgrößter Hersteller; weitere 70.000 t werden von ihren Tochterunternehmen in Kanada und Brasilien erzeugt und ausschließlich in Nordund Südamerika abgesetzt. ) lind die Betroffene zu 2) sind die einzigen deutschen Produzenten, die Blei in verschiedenen Legierungen sowohl aus primären als auch aus sekundären Vorstoffen erzeugen. Sie verfügen in der Bundesrepublik Deutschland über eine eigene Bergwerksproduktion und sind an bedeutenden ausländischen Bergwerksgesellschaften, die Blei abbauen, unmittelbar oder mittelbar beteiligt. Die Betroffene zu 2) hat im Jahre 1977 etwa 117.000 t Blei produziert, davon 5.000 t aus eigener Erzförderung. SS Die Preise sämtlicher Anbieter auf dem deutschen Markt orientieren sich an den Preisen, die zweimal täglich an der Londoner Metallbörse (London Metal Exchange, LME) notiert werden. Diese Preise ändern sich häufig, unter Umständen auch während eines Tages. An der Londoner Metallbörse sind alle großen Hersteller zugelassen und tätigen dort Geschäfte. In Hamburg, Rotterdam und Antwerpen bestehen Börsenlager. Unter Einschaltung eines Maklers können auch Nachfrager Uber die Börse Blei kaufen. In ihren Offerten setzen die Anbieter zunächst die LME-Notierung als Grundpreis an und berechnen hierauf Aufschläge (sogenannte Prämien), die von der Jeweiligen Legierung und der Marktlage abhängen und zwischen o,7 und 1,5 % des LME-Preises liegen. Auch der Bleigehalt zu verhüttender Vorstoffe wird mit dem Börsenpreis bewertet. Die nach dieser Methode festgelegten Preise von P^^^^und der Betroffenen zu 2) differieren höchstens um o,5 bis 1 %. Durch Beschluß vom 3o. März 1979 hat das Bundeskartellamt den Erwerb von 5o % der Anteile an der BSB von der Betroffenen zu 2) durch die Betroffene zu 1) untersagt, weil er den Zusammenschlußtatbestand des § 23 Abs. 2 Nr. 2 b GVB erfülle und zu erwarten sei, daß sich durch ihn auf dem Bleimarkt die marktbeherrschende Stellung eines von P^^^^und der Betroffenen zu 2) gebildeten "Duopols” verstärke; es sei nicht nachgewiesen, t daß durch den Zusammenschluß Verbesserungen der Wettbewerbsbedingungen einträten, welche die Nachteile des verstärkt marktbeherrschenden Duopols überwögen. Auf die Beschwerden der beiden Betroffenen hat das Kammergericht den Beschluß vom 3o. März 1979 aufgehoben und die Gerichtskosten sowie die außergerichtlichen Kosten dem Bundeskartellamt auf erlegt. Gegen diese Entscheidung wendet sich das Bundeskartellamt mit der vom Kammergericht zugelassenen Rechtsbeschwerde, mit der es die Wiederherstellung seines Beschlusses vom 3o. März 1979 erstrebt. Die Betroffenen beantragen die Zurückweisung der Rechtsbeschwerde. B Die Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg. I. Der hälftige Anteilserwerb der Betroffenen zu 1) an der BSB, an der die Betroffene zu 2) die andere Anteilshälfte behalten hat, gilt nach § 23 Abs. 2 Nr. 2 Satz 3 GWB hinsichtlich der Märkte, auf denen BSB tätig ist, als Zusammenschluß der beiden Betroffenen. Nach § 24 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 GWB kann das Bundeskartellamt einen solchen Zusammenschluß untersagen, wenn zu erwarten ist, daß durch ihn eine marktbeherrschende Stellung entsteht oder verstärkt wird, sofern die beteiligten Unternehmen nicht nachweisen, daß durch den Zusammenschluß auch Verbesserungen der Wettbewerbsbedingungen eintreten, die die Nachteile der Marktbeherrschung überwiegen. Das Bundeskartellamt macht nicht geltend, daß durch den Zusammenschluß eine marktbeherrschende Stellung entstanden oder ihr Entstehen zu erwarten sei. Seiner Auffassung, es sei zu erwarten, daß durch den Zusammenschluß die marktbeherrschende Stellung SS eines aus und der Betroffenen zu 2) auf dem Bleimarkt bestehenden Oligopols (Duopol) verstärkt werde, ist das Kammergericht nicht gefolgt, in erster Linie, weil es die Annahme des Bundeskartellamtes für nicht gerechtfertigt gehalten hat, die Betroffene zu 2) sei als Mitglied eines Oligopols marktbeherrschend* Schon diese Begründung des angefochtenen Beschlusses hält den Angriffen der Rechtsbeschwerde stand* 1. Eine marktbeherrschende Stellung im Sinne des § 22 Abs. 1 GWB kommt der Betroffenen zu 2) für sich allein auch nach Auffassung des Bundeskartellamts nicht zu. Ob sie einem marktbeherrschenden Oligopol angehört, richtet sich nach Absatz 2 der Vorschrift, wonach als marktbeherrschend auch zwei oder mehr Unternehmen gelten, soweit zwischen ihnen für eine bestimmte Art von Waren oder gewerblichen Leistungen allgemein oder auf bestimmten Märkten aus tatsächlichen Gründen ein wesentlicher Wettbewerb nicht besteht und sie in ihrer Gesamtheit die Voraussetzungen des § 22 Abs* 1 GWB erfüllen. a) Das Kammergericht hat erwogen, ob diese Voraussetzungen hier nach § 22 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GWB als gegeben.vermutet werden, weil die Betroffene zu 2) (Marktanteil 1977s fast 23,3 %) im Jahre 1977 zusammen mit (Marktanteil 1977: 36,7 %) mehr als 5o % Marktanteil (Buchst, ä der Vorschrift) und zusammen mit noch drei weiteren Anbietern einen Marktanteil von mehr als 2/3 (Buchst, b) gehabt habe. Es hat diese Vermutungen aber für unanwendbar gehalten, weil im Jahre 1977 mit seinem Marktanteil und Umsatzerlösen von mehr als 25o Mio. DM (als einziger Wettbewerber) zugleich die Monopolvermutung des § 22 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 GWB erfüllt habe, weshalb die Vermutungen sich gegenseitig aufhöben. Es hat dazu ausgeführt, auf einem Markt könne denkgesetzlich nur entweder ein einzelnes Unternehmen oder ein Oligopol marktbeherrschend sein. Unter diesen Umständen gehe es auch nicht an, der Oligopolvermutung mehr Gewicht beizu demessen als der Monopolvermutung. Vielmehr müsse eine von jeder Vermutung unabhängige Feststellung getroffen werden, ob eine marktbeherrschende Stellung in diesem oder jenem Sinne vorhanden sei oder entstehe. Ob und inwieweit dieser Rechtsauffassung gefolgt werden könnte, die von der Rechtsbeschwerde angegriffen wird, kann im vorliegenden Fall auf sich beruhen; denn das Kammergericht hat seine Entscheidung nicht allein auf einen Ausschluß der Oligopolvermutung, sondern ferner auf die Feststellung gestützt, daß zwischen P^PH^uzid der Betroffenen zu 2) wesentlicher Wettbewerb bestehe und deshalb der Oligopoltatbestand des § 22 Abs. 2 GWB nicht gegeben sei. Da diese Feststellung, wie unter b) auszuführen sein wird, den Angriffen der Rechtsbeschwerde standhält, wäre die Vermutung des Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 der Vorschrift selbst dann entkräftet, wenn sie entgegen der Ansicht des Kammergerichts an sich einzugreifen vermöchte. y b) Das Kammergericht hat ausgeführt, eine gemeinsame Beherrschung des Marktes durch und die Be- troffene zu 2) sei nicht feststellbar. Daß sie übereinstimmend den LME-Preis zugrunde legten, ergebe nicht, daß zwischen ihnen wesentlicher Wettbewerb fehle; denn das täten alle Anbieter. Zwischen den beiden Unternehmen bestehe daher keine besondere Reaktionsverbundenheit, die sie von den anderen Konkurenten abhöbe. Selbst wenn diese ihr Verhalten an das von und der Be- troffenen zu 2) als den beiden führenden Unternehmen Io - geübte Verhalten anpaßten, bestände zwischen diesen beiden kein Oligopol, weil dann alle Angehörigen der einen Marktseite ihre Entscheidungen reaktionsverbunden träfen und auf diese Weise ein Oligopol bildeten« Tatsächlich finde zwischen P^|^^ und der Betroffenen zu 2) wesentlicher Wettbewerb statt, der allerdings durch die Besonderheiten des Marktes begrenzt werde, so daß nicht alle Wettbewerbsparameter voll zu dem Einsatz kämen« Für die Feststellung, daß ein Markt durch ein Oligopol vermachtet sei, sei erforderlich, daß die Unternehmen auf bestimmte, einen vollständigen Wettbewerb kennzeichnende Verhaltensweisen im Sinne einer Reaktionsverbundenheit verzichteten und sich gerade auf diese Weise ihre besondere Marktposition verschafften oder erhielten« Der vorliegende Sachverhalt sei durch einen objektiven Zwang zur Reduzierung des Preiswettbewerbs gekennzeichnet« Blei sei als homogenes Massengut einem Produktwettbewerb entzogen; ein Qualitätswettbewerb scheide wegen der durch DIN-Normen festgelegten Zusammensetzung des Metalls aus. Ob unter diesen Umständen ein funktionsgerechter Wettbewerb herrsche, könne nicht allein danach beurteilt werden, daß die Preise aller Anbieter nahezu einheitlich seien« Auch die besonderen Umstände des vorliegenden Falles begründeten nicht die Annahme, daß die Preisgleichei t fehlenden Wettbewerb indiziere. Der Londoner Börsenpreis werde dem deutschen Markt nicht als fremde Größe "aufgepfropft", sondern sei ein durch Angebot und Nachfrage bewirkter Preis, an dessen Zustandekommen auch Itf^und die Betroffene zu 2) beteiligt seien und der von inländischen Nachfragern genutzt 11 werde, sei es zur Kontrolle der inländischen Angebote, sei es bei einem Kauf über die Börse* Angesichts der Vorgabe, die der Börsenpreis für die Preisbemessung des inländischen Anbieters darstelle, sei dessen Verhaltensspielraum begrenzt* Dieser könne nicht wesentlich über dem Börsenpreis bleiben, weil er sonst Gefahr laufe, daß seine Abnehmer unmittelbar über die Börse kauften* Die Börsenlager seien nicht so weit entfernt, daß diese Möglichkeit wegen zu hoher Transportkosten entfiele. Andererseits könne er den Börsenpreis jedenfalls nicht auf Dauer unterbieten, weil sich auch der Preis der von ihm benötigten Vormaterialien nach dem Börsenpreis richte und primäre Rohstoffe aus eigener Förderung nur in geringem Umfang zur Verfügung ständen* Ein stärkerer Preiswettbewerb ohne Anlehnung an die Börsenpreise sei einem Anbieter daher in der Regel nur unter Verzicht auf Kostendeckung möglich* Bei dieser Sachlage müsse der über die Prämien tatsächlich geführte Preiswettbewerb, der auch zwischen und der Betroffenen zu 2) herrsche, im Zusammenhang mit dem Einsatz anderer Wettbewerbsparameter wie Service, Verkaufskonditionen und Beratungen als wesentlicher Wettbewerb angesehen werden. Ob neben dem über LME-Notierungen und Prämiengrenzen offen geführten Wettbewerb im Geheimen ein Wettbewerb hinsichtlich weiterer Preisfaktoren stattfinde, falle nicht ins Gewicht. Soweit das nicht der Fall sei, könne damit angesichts der konkreten Marktverhältnisse nicht begründet werden, daß wesentlicher Wettbewerb nicht stattfinde. Es beruhe dann auf der Markttransparenz, die aus der Homogenität des Produktes und der allgemeinen Kenntnis des Börsenpreises folge, nicht aber auf einem Gruppenbewußtsein, aus dem aggresiver Preis- 12 Wettbewerb unterlassen werde. Ein Gesamtbild von so hochgradiger Erstarrung der Antriebskräfte des Wettbewerbs, daß auch ohne Gruppenbewußtsein von wirksamem Wettbewerb im Innenverhältnis keine Rede mehr sein könne, ergebe sich angesichts der im vorliegenden Fall bestehenden Marktverhältnisse nicht. Diese Ausführungen halten den Angriffen der Rechtsbeschwerde im Ergebnis stand. Die Rechtsbeschwerde rügt, das Kammergericht sei fehlerhaft davon ausgegangen, die Feststellung, daß ein Markt durch ein Oligopol vermachtet sei, setze voraus, daß die beteiligten Unternehmen auf bestimmte, einen vollständigen Wettbewerb kennzeichnende Verhaltensweisen im Sinne einer Reaktionsverbundenheit verzichteten und sich gerade auf diese Weise eine besondere Marktposition erhielten oder verschafften. § 22 Abs. 2 GWB verlange lediglich, daß zwischen den beteiligten Unternehmen "aus tatsächlichen Gründen" ein wesentlicher Wettbewerb nicht bestehe, setze also einen übereinstimmenden freiwilligen Verzicht auf den Einsatz von Wettbewerbsparametern im Interesse einer besonderen Zielsetzung gerade nicht voraus. Diese Rüge greift nicht durch. Allerdings bestehen gegen die von der Rechtsbeschwerde aufgegriffene Wendung des angefochtenen Beschlusses Bedenken. Denn nach dem Senatsbeschluß BGHZ 49, 367, 377 ("Fensterglas II") könnte ein dem § 22 Abs. 2 GWB unterfallender Sachverhalt auch dann zu bejahen sein, wenn das Fehlen des Wettbewerbs nicht auf einem bewußten Verzicht der beteiligten Unternehmen beruht. Der angefochtene Beschluß wird indessen durch seine Feststellung getragen, daß (auch) zwischen und der Betroffenen zu 2) wesentlicher Wettbewerb besteht, nämlich Preiswettbewerb über die Prämien und im übrigen durch den Einsatz anderer Wettbewerbsformen wie Service, Verkaufskonditionen und Beratungen. Aus diesen tatsächlichen Umständen, deren Vorliegen von der Rechtsbeschwerde nicht bezweifelt wird, konnte das Kammergericht rechts fehlerfrei auf wesentlichen Wettbewerb schließen. Daß ein Produkt- und Qualitätswettbewerb, wie es festge- ^ stellt hat, wegen der Eigenart des Handelsgutes Blei von vornherein ausscheidet, steht dieser Feststellung ebensowenig entgegen wie der Umstand, daß das Bestehen eines Börsenpreises dem Preiswettbewerb enge Grenzen setzt. Wesentlicher Wettbewerb fehlt nicht schon deshalb, weil auf einem Markt einzelne der zahlreichen denkbaren Wettbewerbsfaktoren nicht eingesetzt werden. Das wird für Faktoren, deren Einsatz auf einem bestimmten Markt objektiv unmöglich ist, wie hier der Produkt- und Qualitätswettbewerb, von der Rechtsbeschwerde selbst nicht bezweifelt. Die Existenz des (laufend im Wettbewerb neu festgestellten) Londoner Börsenpreises zwingt nach den Feststellungen des Kammergerichts auf dem Blei- )f markt aber sämtliche inländischen Anbieter, ihrer Preisstellung diesen Preis zugrunde zu legen, und beläßt ihnen Spielraum nur in dem eng begrenzten Bereich der Prämien. Der Hinweis der Rechtsbeschwerde, daß auch der unter Kostengesichtspunkten wirtschaftlich unzweckmäßige Preiswettbewerb objektiv möglich sei und daß Wettbewerb grundsätzlich keine Kostendeckung garantiere, kann eine andere Beurteilung nicht rechtfertigen. In der schon erwähnten Entscheidung BGHZ 49, 367, 376 f hat der Senat bereits ausgeführt, die Vermeidung 1 - 14- yff offener Preiskämpfe aus Angst vor ihren möglicherweise ruinösen Folgen zwinge den Tatrichter nicht zu dem Schluß, daß eine oligopolistische Struktur des Marktes von vornherein entscheidend gegen das Vorhandensein wesentlichen Wettbewerbs spreche. Das alles bedeutet freilich zunächst nur, daß die Begrenzung des Preiswettbewerbs auf die Prämien die Feststellung wesentlichen Wettbewerbs nicht von vornherein hindert. Es besagt nicht, daß bei der Prüfung, ob zwischen den beteiligten Unternehmen wesentlicher Wettbewerb im Sinne des § 22 Abs. 2 GWB stattfindet, solche Wettbewerbsfaktoren, deren Einsatz nach den Gegebenheiten des Marktes objektiv unmöglich oder wirtschaftlich unzweckmäßig ist, schlechthin außer Betracht zu bleiben hätten. Vielmehr ist auch insofern die vom Senat stets geforderte Gesamtbetrachtung der maßgebenden Umstände, insbesondere der auf dem relevanten Markt herrschenden Wettbewerbsverhältnisse anzustellen (vgl. BGHZ 49 aaO; 67, 1o4, 115 "Vitamin B 12"; 68 , 23 , 28 "Valium I"). Diese Gesamtbetrachtung kann indessen ergeben, daß auch die Summierung untergeordneter Wettbewerbsformen - gemessen an der Zielsetzung des Gesetzes - die Feststellung wesentlichen Wettbewerbs erlaubt (vgl. MUller/Gries/Giessler GWB 2. Aufl. § 22 Rdn. 38; Kleinmann/Bechtold, Kommentar zur Fusionskontrolle 1977 § 22 GWB Rdn. 7o). Wesentlicher Wettbewerb kann hiernach selbst beim Fehlen von Preiswettbewerb vorliegen, sofern nur die wesentlichen Funktionen des Wettbewerbs erfüllt sind, insbesondere der Preisspielraum der Unternehmen begrenzt bleibt (vgl. Langen/Niederleithihger/Schmidt Kartellgesetz 1977 § 22 Rdn. 2o). -15- Eine solche Gesamtbetrachtung 1st der Begründung des angefochtenen Beschlusses insgesamt zu entnehmen. Seine Feststellungen ergeben insbesondere» daß auf dem inländischen Bleimarkt der Wettbewerb über die Prämien sowie die weiter genannten Wettbewerbsparameter geführt wird und daß dieser» wie die unterschiedlichen Abnahmemengen der einzelnen Kunden der Betroffenen zu 2) in den verschiedenen Jahren bei zu demindest gleichbleibendem Bedarf zeigen, auch wirksam ist. Die daraus gezogene Schlußfolgerung, daß auch zwischen Preussag und der Betroffenen zu 2) wesentlicher Wettbewerb besteht, ist i rechtlich möglich und als tatricht erliche Würdigung vom Rechtsbeschwerdegericht hinzunehmen (vgl. BGH Beschluß vom 27. Februar 1969 - KVR 5/68 - WuW/E BGH 99o, 992 "Papierfiltertüten II"). 2. Da die Anwendung des § 24 GWB schon daran scheitert, daß eine marktbeherrschende Stellung der Betroffenen zu 2) nicht festgestellt ist, braucht der weiteren Begründung des angefochtenen Beschlusses, eine derartige Stellung der Betroffenen zu 2) würde durch den Zusammenschluß mit der Betroffenen zu 1) nicht verstärkt worden sein, nicht mehr nachgegangen zu werden. II. Die Entscheidung über die Kosten ergibt sich aus §§ 779 78 GWB. Der Auffassung des Kammergerichts, daß der Ausgang des Verfahrens zu demindest bei Akten der Eingriffsverwaltung in die Billigkeitsgründe (§77 Satz 1 GWB) einzubeziehen und mangels entgegenstehender Gründe ausschlaggebend sei, vermag der Senat nach wie vor nicht zu folgen. Aus dem Zusammenhang der Regelungen ln § 77 Satz 1 und 2 GWB ergibt sich, daß jeder Beteiligte seine außergerichtlichen Kosten grundsätzlich selbst trägt (vgl. Senatsbeschluß vom 3. Juli 1976 - KVR 4/75 - WuW/E BGH 1435, 1443 "Vitamin B 12" u. st. Rspr.). Besondere Gründe, die im vorliegenden Fall für das Beschwerdeverfahren Anlaß zur Anordnung einer Kostenerstattung geben könnten, sind nicht ersichtlich. Der angefochtene Beschluß war daher im Kostenausspruch entsprechend zu ändern. v. Gamm Dr. Kellermann Lohmann Hesse Theune