KiiB_5/59
Beschluß
In der Bußgeldsache
gegen, den Bauunternehmer Heinrich Georg Gottlieb S
wegen fortgesetzter Kartellordnungswidrigkeit (§ 38 Abs. 1 Nr. 1 GWB)
hat der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs nach Anhörung der Landeskartellbehörde in der Sitzung vom 25-November 1959
beschlossen:
Die Hechtsbeschwerde des Betroffenen gegen den Beschluß des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 11. Juni 1959 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Hechtsraittels zu tragen.
Mit Beschluß vom 5. August 1958 hatte das Oberlandesgericht gegen den Betroffenen eine Geldbuße in Höhe von 40 000,— DM ausgesprochen, weil er als Bauunternehmer in der Zeit von 1952 bis April 1956 auf Grund planmäßiger, unzulässiger Preisabsprachen mit anderen Bau-
traße
4P, geboren am
1913 in
Gründe:
übernehmen brauchte. Es durfte sich auch die nötige Sachkunde Zutrauen, sich anhand des Berichts und der vorgelegten Bilanz für das Jahr 1958 seine Auffassung über die wirtschaftliche Lage des Betriebes und des Betroffenen selbst zu bilden. Es ging hier nicht darum, in schwierigen Einzelheiten eines wirtschaftlichen Status Entscheidungen zu treffen, wie dies etwa bei der Frage der Zahlungsunfähigkeit -vor der Eröffnung des Konkurses der' Fall sein mag. Las Oberlandesgericht mußte sich nur allgemein über die Vermögensverhältnisse des Betroffenen unterrichten. Dazu bedurfte es aber im vorliegenden Fall keines Sachverständigengutachtens.
2. Der erkennende Senat hatte in seinem Beschluß vom 21. Januar 1959 den Bußgeldausspruch aufgehoben, weil das Öberlandesgericht die wirtschaftliche Wirkung der zu entrichtenden Buße auf den Betrieb des Betroffenen und dessen wirtschaftliche. Verhältnisse nicht ausrei chend geprüft hatte. Der Senat führte damals aus, es bräuchten zwar nicht die Geschäftsgewinne im-einzelnen ermittelt zu werden, doch mußte die wirtschaftliche Lage des Betroffenen so geschildert werden, daß die Auwir-kung der Geldbuße einigermaßen übersehen werden könne.
Die Rechtsbeschwerde verkennt den Sinn dieser Ausführungen, wenn sie im Ergebnis daraus die Unzulässigkeit einer Geldbuße für den Fallder Zahlungsschv/ierig-keit oder Zahlungsunfähigkeit eines Betroffenen ableitet c Diese Auffassung muß schon deshalb abgelehnt werden, weil sie zu einer nicht gerechtfertigten Besserstellung gegenüber zahlungsfähigen Betroffenen führen würde. Der Senat hat mit seinen Ausführungen .das Ober-landesgericht darauf hingewiesen, daß neben den bereits hervorgehobenen Zumessungserwägungen auch die Wirtschaft
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Unternehmern bei Bauausschreibungen in 24 Fällen Angebote zu dem ermittelten Mullpreis abgegeben? dadurch unter Umgehung des Wettbewerbs Aufträge in Höhe von 3 287 000?— 33M erlangt und ausgeführt hatte und weil er ferner während dieser Zeit in zwei Fällen Schutzangebote zugunsten anderer Bauunternehmer abgegeben hatte. Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen führte zur Aufhebung des Bußgeldausspruchs mit seinen Feststellungen? auf den Beschluß des Senats vom 21. Januar 1959 (KRB 13/58) wird Bezug genommen.
Hunraehr hat das Oberlandesgericht in dem angefochtenen Beschluß vom 11. Juni 1959 eine Geldbuße in Höhe von 20 000,— DM festgesetzt und dem Betroffenen die Kosten des Verfahrens auferlegt, die Gebühr-für die Rechtsbeschwerde aber auf die Hälfte ermäßigt.
Der erneuten Rechtsbeschwerde des Betroffenen muß der Erfolg versagt bleiben.
1- Die Verfahrensrüge (Verletzung der Aufklärungspflicht) greift nicht durch. Die Rechtsbeschwerde rügt, das Oberlandesgericht habe die Leistungsfähigkeit des Betroffenen bejaht? ohne sich mit den vorgelegten Berichten des Steuerberaters Fock auseinanderzusetzen oder ein Gutachten eines Wirtschaftssachverständigen einzuholen. Das Oberlandesgericht hat jedoch den erwähnten Bericht keineswegs unbeachtet gelassen. Es hat ihm entnommen die Feststellungen über das Absinken des Kapitalkontos, die Entwicklung des Anlagevermögens durch die Abschreibungen sowie die Umsatzsteigerungen seit 1951-Wenn der Bericht zu dem Ausdruck bringt, der Betroffene sei zahlungsunfähig, so handelt es sich dabei um eine Schlußfolgerung, die aas Oberlandesgericht nicht zu
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lichen Verhältnisse des Betroffenen berücksichtigt werden und daß die Gründe des Bußgeldbeschlusses in ausreichendem Maße die wirtschaftliche Lage des Betroffenen wiedergehen müssen- Bas Bußgeld darf nicht durch, seine Höhe zu einer ernsten Gefährdung der wirtschaftlichen Lage eines Betroffenen führen? es muß andererseits auch hei günstiger Vermögenslage eines Betroffenen immer noch als eine fühlbare Zurechtweisung zu empfinden sei3i. Auf diese Weise sind innerhalb des gesetzlichen Strafrahmens für den einzelnen Ball noch Grenzen nach oben und unten gezogen« Bas Gericht muß deshalb über die wirtschaftlichen Verhältnisse eines Betroffenen ein ausreichendes Bild geben? damit die Nachprüfung ermöglicht wird, ob jene Grenzen im gegebenen Falle beachtet wurden; ein Mehr wird aber -vom Gericht nicht verlangte Biesen Anforderungen wird der angefochtene Beschluß gerecht,
Bas Oberlandesgericht weist zunächst auf die Steigerung der Umsätze auf zuletzt 6,4 Millionen BM im Jahre hin.
Es bezeichnet mit Rücksicht auf das Anlagevermögen des Betroffenen? buc.umäßig ausgewiesen mit rund 1 Million BM, den Betrieb des Betroffenen als ein größeres Bauunternehmen des Landes» Bas ist umso mehr gerechtfertigt, als di-e Abschreibungen für das Jahr 1958 543 000,— BM
betrugen, obwohl das ursprügliche Anlagevermögen von 3,5 Millionen BM in wenigen Jahren (1951 - 1958) zu Beginn des Geschäftsjahres 1958 bereits auf 1,4 Millionen BM abgeschrieben war» Baß mit dem Ausmaß dieser Abschreibungen auch der Verlust für das Jahr 1958 und damit, für die Erhöhung des negativen Kapitalkontos zusammenhängt, ergibt sich daraus, daß diese Abschreibungen, den Regeln der Bilanzerstellung-gemäß, als Aufwendungen in der Gewinn- und Verlustrechnung des Jahres 1958 (Nr.3) vorgetragen sind.- Bie Schlußfolgerung des Oberlandesgerichts?
das Anlagevermögen repräsentiere höhere Werte als sie in der Bilanz buchmäßig aufgezeichnet sind, ist mithin nicht zu beanstanden. Bas Oberlandesgericht hätte noch darauf hinweisen können, daß die Passivseite der Bilanz einen Betrag von 842 000,— BM für Wertberichtigungen aufweist.. Es handelt sich dabei um die Berichtigung von Forderungen aus “noch nicht abgerechneten Bauleistungen" > deren Nichteinbringlichkeit keineswegs schon feststeht.
Ber für das Jahr 1958 errechneie Verlust von 463 000 BM kann sich also noch in einen Gewinn umwandeln. Aus allen diesen Feststellungen ergibt sich aber, daß das Oberlandesgericht bei der Bemessung der Geldbuße die Vermögensverhältnisse des Betroffenen berücksichtigt hat, Baß der Betroffene, der ein Moratorium von seinen Gläubigern im Jahre 1959 erreicht hat, die Geldbuße zur Zeit nicht zahlen kann, hat für die Bemessung der Geldbuße keine durchschlagende Bedeutung, Es steht dem Betroffenen frei, hierfür Stundung und gegebenenfalls Ratenzahlungen zu erreichen (§§ 3» 68 Abs, 3 OWiG),Damit ist auch das Bedenken der Rechtsbeschwerde ausgeräumt, liquide Mittel seien nicht vorhanden, der Betrieb müsse gegebenenfalls durch Veräußerung von Geräten sich die Möglichkeit zur Zahlung der Geldbuße verschaffen.
Da auch sonst der angefochtene Beschluß keinen Hechtsirrtum zu dem Nachteil des Betroffenen erkennen läßt, muß die Hechtsbeschwerde ohne Erfolg bleiben*
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Weinkauff Dr.Augustin Hübner Löscher Offterdinger
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