BGH · KRB 5/58

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Leitsatz / Zusammenfassung

vihnen bei der-Ausschreibung von Bauaufträgen zu beschränken, auf diese Weise 17 Bauaufträge über Bausummen von,insgesamt , gsV'- * etwa 250.000,— DM erlangte und dadurch fortgesetzt-den K': " §§ 1 und 38 Abs« 1 Ir0 i GWB. , Auf den Antrag, °eine Auskunft über die Hohe der, Strafen . verletzt'ansieht , ist im Kartellbußgeldverfahren nicht anwendbar (§ 82 Abs • 4 Satz' 1 \ ^ ,GWB? § 267 Abso 3 (Satz 1) StPO ist nicht verletzt« Der ange- '' 'V; II p Was die Bechtsbeschwerde zur Begründung der Sachrüge aus«-" ' führt, verhilft ihr ebenfalls nicht zu dem Erfolge Wie der -Kartellsenat bereits entschieden hat, ist das GWB auch auf soj. Straftaten, die vor seinem Inkrafttreten begangen worden sind und an sich nach der WRYO Hr* 78 strafbar wären,, aufgrund des § 2 Abs» 2 Satz 2 StGB anwendbar (KBB 2/58 vom 24„ November % 1958, zu dem Abdruck bestimmt)• Die von dem Beschwerdeführer gegen das öffentliche Interesse ander Ahndung seines Verhalten - und gegen die Zumessung der Buße geltend gemachten Bedenken sind insoweit nur unzulässige Angriffe auf Ermessungserwägunge des'Tatrichterso Auch im übrigen laßt der Beschluß keinen Hechtsverstoß-er-.kennen«

Schlagwörter

GWBBechtsbeschwerdeZumessung°BeschlußBeschwerdeführerRechtsbeschwerde

Volltext der Entscheidung

In der Bußgeldsache egen den Bauingenieur Johann H am ^ 901 in &us &JBH geboren liegen fortgesetzter Kartellordnungswidrigkeit {§ 38.Abs«, 1 hat der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs nach Anhörung der Kartellbehörde in der Sitzung vom 21« .Januar 1959 beschlossene ' . Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen den Bußgeldbeschluß des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 25» Juli 1958 wird verworfene Her Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen» ;r Das Qberlandesgericht hat-gegen den Betroffenen eine'Geld- büße von 3°OÖÖ,,— DM festgesetzt, -weil er'in der Zeit von . . " ts*^uni 1953 bis Mai 1956 .mit anderen Bauunternehmen in zahlreichen Bällen Preise absprach, um den Wettbewerb zwischen' ' ' vihnen bei der-Ausschreibung von Bauaufträgen zu beschränken, auf diese Weise 17 Bauaufträge über Bausummen von,insgesamt , gsV'- * etwa 250.000,— DM erlangte und dadurch fortgesetzt-den K': " §§ 1 und 38 Abs« 1 Ir0 i GWB. zuwiderhandelte« Seine, Rechts- beschwerde hat-keinen-Brfolgo ; Io Zur'Begründung der Verfahrensrügen' verweist die Rechtsbe- schwerde zu dem feil auf andere Schriftstücke. Das ist'unzu- ' lässig {§ 83 Satz 3, GWB, .§ 56 Abs. 4 0WiG,.§ 344 Abs« 2 - Satz 2 StPO; RGSt 74, 296, 297; BGHSt 3, 213, 214). Im -' \ -- . übrigen sind die Beanstandungen unbegründet • , Auf den Antrag, °eine Auskunft über die Hohe der, Strafen . * 7 einzuholen, die in den in anderen Ländern anhängigen Kartellstrafverfahren verhängt11 würden, brauchte' das Oberlandes“ ■ - ' . •'> s-’ gericht schon deswegen nicht einz'ügehen, weil ,;der''damit 'von' .der Rechtsbeschwerde angestrebte .Strafenvergleich"kein taug-'. ~ , JLicher Maßstab für die Zumessung der Buße ist. § 244' Abs." 3 ,C, - (Satz 2)StP0, den die Rechtsbeschwerde als. verletzt'ansieht , ist im Kartellbußgeldverfahren nicht anwendbar (§ 82 Abs • 4 Satz' 1 \ ^ ,GWB? § 55 Abs..3 Satz 4.OW1G; BGH KHB 11/58, Beschluß^Vom -21V Januar 1959, zur Veröffentlichung vorgesehen)./ v/r § 267 Abso 3 (Satz 1) StPO ist nicht verletzt« Der ange- '' 'V; foohtene Beschluß gibt die Umstände an, die für das Oberlan- '' desgericht bei der Zumessung der Geldbuße bestimmend waren« f J * Alle Zumessungserwägungen braucht er nicht anzuführen«. II p Was die Bechtsbeschwerde zur Begründung der Sachrüge aus«-" ' führt, verhilft ihr ebenfalls nicht zu dem Erfolge Wie der -Kartellsenat bereits entschieden hat, ist das GWB auch auf soj. Straftaten, die vor seinem Inkrafttreten begangen worden sind und an sich nach der WRYO Hr* 78 strafbar wären,, aufgrund des § 2 Abs» 2 Satz 2 StGB anwendbar (KBB 2/58 vom 24„ November % 1958, zu dem Abdruck bestimmt)• Die von dem Beschwerdeführer gegen das öffentliche Interesse ander Ahndung seines Verhalten - und gegen die Zumessung der Buße geltend gemachten Bedenken sind insoweit nur unzulässige Angriffe auf Ermessungserwägunge des'Tatrichterso Auch im übrigen laßt der Beschluß keinen Hechtsverstoß-er-.kennen« Eie Bechtsbeschwerde ist daher zu verwerfen« Weinkauff Jagusch Bock V* Werner Hübner