BGH · KRB 4/89 vom 19.12.1989

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Leitsatz / Zusammenfassung

Einem am Verfahren nicht beteiligten Dritten steht im Buß geldverfahren gegen die Versagung der Akteneinsicht durch den Vorsitzenden des Kartellsenats des Oberlandesgerichts keine Beschwerdemöglichkeit zu. Die Beschwerdeführerin beantragte über ihre verfahrensbevollmächtigten Rechtsanwälte in dem beim Kammergericht anhängigen Bußgeldverfahren gegen RHÜ^u.a. Akteneinsicht. Oktober 1989 den Antrag auf Gewährung von Akteneinsicht abgelehnt, weil überwiegende Gründe des Schutzes firmen- und personenbezogener Daten der begehrten Akteneinsicht entgegenstünden. Auf die Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten hat die Vorsitzende des Kartellsenats des Kammergerichts ihre Verfügung aufrechterhalten und die Akten dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt. § 304 Abs.4 Satz 2 StPO der Beschwerde nur in den in dieser Bestimmung abschließend auf-geführten Fällen. Hierzu zählen nach dem Wortlaut des § 304 Abs.4 Satz 2 Nr. 4 StPO auch Beschlüsse und Verfügungen, welche die Akteneinsicht betreffen; diese Vorschrift ist aber nicht anwendbar, wenn das Akteneinsichtsgesuch, wie hier, von einer am Verfahren nicht beteiligten Person gestellt wird. Ihr Begehren betrifft keine Akteneinsicht i.S. des § 304 Abs.4 Satz 2 Nr. 4 StPO, weil sie an dem Bußgeldverfahren nicht beteiligt ist. Die Aufnahme der Entscheidungen über die Gewährung von Akteneinsicht in den Katalog des § 304 Abs.4 Satz 2 StPO rechtfertigt sich aus der besonderen Bedeutung, welche die Akteneinsicht für die Verfahrensbeteiligten hat. Insoweit hat die Akteneinsicht elementare Bedeutung für das Verfahren und dient letztlich der Absicherung des gemäß Art. 103 Abs. 1 GG verfassungsrechtlich garantierten Anspruchs auf rechtliches Gehör (BVerfGE 63, 45, 59). Dieser Bezug des Akteneinsichtsrechts auf das anhängige Verfahren verbietet es bei der notwendigen restriktiven Auslegung der Ausnahmetatbestände des § 304 Abs.4 Satz 2 StPO, die Beschwerdebefugnis auch auf solche Fallgestaltungen auszudehnen, bei denen nicht die sachgerechte Verteidigung oder Mitwirkung am Verfahren in Frage steht. Stellt der Verletzte während des gerichtlichen Verfahrens den Antrag auf Akteneinsicht, entscheidet hierüber nach § 406 e Abs.4 Satz 1 2. Der ausdrückliche Ausschluß einer Beschwerdemöglichkeit gegen Entscheidungen nach § 406 e StPO zeigt die abgeschwächte Bedeutung, die der Gesetzgeber der Akteneinsicht von nicht am Verfahren beteiligten Dritten beimißt.

Schlagwörter

VorsitzendeAkteneinsichtBeschwerdeführerinStPOVerfügungOWiGBeschwerde

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk: ja BGHSt: ja § 46 OWiG? § 304 Abs. 4 Satz 2 Nr. 4 StPO Einem am Verfahren nicht beteiligten Dritten steht im Buß geldverfahren gegen die Versagung der Akteneinsicht durch den Vorsitzenden des Kartellsenats des Oberlandesgerichts keine Beschwerdemöglichkeit zu. BGH, Beschl. v. 19. Dezember 1989 - KRB 4/89 - Kammergericht BUNDESGERICHTSHOF KRB 4/89 BESCHLUSS in der Kartellbußgeldsache gegen Gerhard u.a. wegen Kartellordnungswidrigkeiten hier: Antrag auf Akteneinsicht eines am Verfahren nicht beteiligten Dritten GmbH, R! traße r Antragstellerin und Beschwerdeführerin, - Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte und Kollegen, wi 2 Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. Dezember 1989 durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Odersky, den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Frhr. v. Gamm und die Richter Brandes, Dipl.-Ing. Frhr. v. Maltzahn und Dr. Broß beschlossen: Die Beschwerde der Firma Betonwerke GmbH gegen die Verfügung der Vorsitzenden des Kartellsenats des Kammergerichts Berlin vom 13. Oktober 1989 wird verworfen. Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Gründe: I. Die Beschwerdeführerin beantragte über ihre verfahrensbevollmächtigten Rechtsanwälte in dem beim Kammergericht anhängigen Bußgeldverfahren gegen RHÜ^u.a. Akteneinsicht. Die Beschwerdeführerin, die selbst an dem Verfahren nicht beteiligt ist, begründete ihren Antrag damit, daß sie Schadensersatzansprüche gegen die Nebenbetroffene, die 3 Zement-AG, geltend machen wolle, die sich aus den der Nebenbetroffenen in diesem Verfahren vorgeworfenen Ordnungswidrigkeiten ergäben. Die Vorsitzende des Kartellsenats des Kammergerichts hat durch Verfügung vom 13. Oktober 1989 den Antrag auf Gewährung von Akteneinsicht abgelehnt, weil überwiegende Gründe des Schutzes firmen- und personenbezogener Daten der begehrten Akteneinsicht entgegenstünden. Auf die Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten hat die Vorsitzende des Kartellsenats des Kammergerichts ihre Verfügung aufrechterhalten und die Akten dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt. Der Generalbundesanwalt hat die Zurückweisung der Beschwerde beantragt und sich inhaltlich der Begründung der angefochtenen Entscheidung angeschlossen. II. Die Beschwerde ist nicht statthaft. Im vorliegenden Fall handelt es sich um eine Verfügung, die die Vorsitzende des Kartellsenats des Kammergerichts im ersten Rechtszug getroffen hat. Derartige Entscheidungen unterliegen gemäß § 46 OWiG i.V.m. § 304 Abs. 4 Satz 2 StPO der Beschwerde nur in den in dieser Bestimmung abschließend auf-geführten Fällen. Hierzu zählen nach dem Wortlaut des § 304 Abs. 4 Satz 2 Nr. 4 StPO auch Beschlüsse und Verfügungen, welche die Akteneinsicht betreffen; diese Vorschrift ist aber nicht anwendbar, wenn das Akteneinsichtsgesuch, wie hier, von einer am Verfahren nicht beteiligten Person gestellt wird. S6 Die Ausnahmetatbestände des § 304 Abs. 4 Satz 2 StPO beschränken die Anfechtbarkeit auf solche Beschlüsse oder Anordnungen, die besonders nachteilig in die Rechtssphäre des Betroffenen eingreifen, einen Abschluß des Verfahrens herbeiführen oder sonst von erheblichem Gewicht sind (BGHSt 25, 120, 121; Löwe-Rosenberg/Goliwitzer, StPO, 24. Aufl., § 304 Rdnr. 69). Der Beschwerdeführerin steht hiernach keine Beschwerdebefugnis zu. Ihr Begehren betrifft keine Akteneinsicht i.S. des § 304 Abs. 4 Satz 2 Nr. 4 StPO, weil sie an dem Bußgeldverfahren nicht beteiligt ist. Die Aufnahme der Entscheidungen über die Gewährung von Akteneinsicht in den Katalog des § 304 Abs. 4 Satz 2 StPO rechtfertigt sich aus der besonderen Bedeutung, welche die Akteneinsicht für die Verfahrensbeteiligten hat. Die Akteneinsicht sichert den Verfahrensbeteiligten die Kenntnisnahme des Akteninhalts und schafft die Voraussetzung für eine sachgerechte Wahrnehmung ihrer prozessualen Rechte. Insoweit hat die Akteneinsicht elementare Bedeutung für das Verfahren und dient letztlich der Absicherung des gemäß Art. 103 Abs. 1 GG verfassungsrechtlich garantierten Anspruchs auf rechtliches Gehör (BVerfGE 63, 45, 59). Dieser Bezug des Akteneinsichtsrechts auf das anhängige Verfahren verbietet es bei der notwendigen restriktiven Auslegung der Ausnahmetatbestände des § 304 Abs. 4 Satz 2 StPO, die Beschwerdebefugnis auch auf solche Fallgestaltungen auszudehnen, bei denen nicht die sachgerechte Verteidigung oder Mitwirkung am Verfahren in Frage steht. Auch der Gesamtzusammenhang der Regelungen über die Akteneinsicht in der Strafprozeßordnung belegt, daß das 5 Gesetz das Akteneinsichtsrecht von Personen, die nicht im engeren Sinn am Verfahren beteiligt sind, abgestuft bewertet. So steht dem Verletzten gemäß § 406 e Abs. 1 StPO über einen Rechtsanwalt ein Recht auf Akteneinsicht zu, sofern er ein berechtigtes Interesse darlegt. Stellt der Verletzte während des gerichtlichen Verfahrens den Antrag auf Akteneinsicht, entscheidet hierüber nach § 406 e Abs. 4 Satz 1 2. Halbs. StPO der Vorsitzende; dessen Entscheidung ist unanfechtbar (S 406 e Abs. 4 Satz 2 2. Halbs. StPO). Dieser Gesichtspunkt verliert seine Bedeutung nicht dadurch, daß die Vorschrift des § 406 e StPO im Ordnungswidrigkeitenverfahren gern. § 46 Abs. 3 Satz 4 OWiG überhaupt nicht anwendbar ist (vgl. KK-Lampe, OWiG, § 46 Rdnr. 47); denn daraus kann nicht geschlossen werden, daß der Verletzte im Ordnungswidrigkeitenverfahren in bezug auf die Akteneinsicht weitergehende Rechte hätte als im Strafverfahren. Der ausdrückliche Ausschluß einer Beschwerdemöglichkeit gegen Entscheidungen nach § 406 e StPO zeigt die abgeschwächte Bedeutung, die der Gesetzgeber der Akteneinsicht von nicht am Verfahren beteiligten Dritten beimißt. Besteht für den Dritten, der Verletzter ist, keine Möglichkeit, die Versagung der Akteneinsicht anzugreifen, kann einem Dritten, bei dem - wie im vorliegenden Fall - nicht einmal feststellbar ist, ob er durch die im gerichtlichen Verfahren anhängige Ordnungswidrigkeit verletzt ist, keine weitergehende Be-schwerdemöglichkeit zuerkannt werden. Da die Beschwerdefüh rerin die Akteneinsicht nur für die Verfolgung ihrer Vermögensinteressen begehrt, ohne am Verfahren beteiligt zu sein, ist ihre Beschwerde somit nicht statthaft. Odersky v. Gamm Brandes v. Maltzahn Broß