BGH · KRB 4/86 vom 21.10.1986

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Leitsatz / Zusammenfassung

Oktober 1986 auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer einstimmig beschlossen: Die Rechtsbeschwerden des Betroffenen und der Nebenbetroffenen gegen das Urteil des Kammergerichts vom 22. Oktober 1985 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung der Entscheidung auf Grund der Rechtsbeschwerdebegründungen keinen Rechtsfehler zu dem Nachteil der Beschwerdeführer ergeben hat(§ 349 Abs. 2 und 3 StPO; § 46 Abs.1,

Schlagwörter

Scholz-HoppeGustavGWBiGmbHOWiGBeschwerdeführer

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF KRB 4/86 BESCHLUSS in der Kartellbußgeldsache gegen 1. den Bauingenieur Fritz 19^6/ wohn ha t c x n £>j , geboren 'straß< Betroffener 2. die Gustav GmbH & Co, vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin, die Gustav Vermögensverwaltungs GmbH, diese vertreten durch den Geschäftsführer Bauingenieur Fritz i, L^^^Bstraße, Nebenbetroffene Verteidiger zu 1. und 2.: Rechtsanwälte wegen fahrlässiger Aufsichtspflichtverletzung nach § 130 OWiG i.V.m. § 38 Abs. 1 Nr. 1 und § 1 Abs. 1 GWB 2 Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. Oktober 1986 auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer einstimmig beschlossen: Die Rechtsbeschwerden des Betroffenen und der Nebenbetroffenen gegen das Urteil des Kammergerichts vom 22. Oktober 1985 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung der Entscheidung auf Grund der Rechtsbeschwerdebegründungen keinen Rechtsfehler zu dem Nachteil der Beschwerdeführer ergeben hat(§ 349 Abs. 2 und 3 StPO; § 46 Abs. 1, § 79 Abs. 3 OWiG, § 83 GWB) . Die Beschwerdeführer haben die Kosten ihrer Rechtsmittel zu tragen. Pfeiffer v. Gamm Theune Scholz-Hoppe Mees