BUNDESGERICHTSHOF
KRB 4/85 BESCHLUSS
in der Kartellbußgeldsache
gegen
die Firma
& W|
- Verteidiger
Nebenbetroffene und Rechtsbeschwerdeführerin,
wegen Festsetzung einer Geldbuße als Nebenfolge einer Ordnungswidrigkeit gern. § 30 OWiG
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Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Dezember 1985 gemäß § 79 Abs. 5 OWiG beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde der Nebenbetroffenen gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 23. November 1984 wird das Verfahren gegen sie eingestellt.
Die Kosten des Verfahrens und die der Nebenbetroffenen erwachsenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse.
Gründe :
1. Das Oberlandesgericht hat gegen die Nebenbetroffene gemäß § 30 Abs. 4 Satz 2 OWiG eine Geldbuße in Höhe von 300.000 DM verhängt, weil deren Vorstandsmitglied Dr.
- jedenfalls fahrlässig - Aufsichtsmaßnahmen unterlassen habe, die erforderlich gewesen wären, um Verstöße gegen Vorschriften des GWB durch die Leiter der Niederlassung und der Zweigniederlassung KflHHM) zu verhindern (§ 130 OWiG). Wären die erforderlichen Maßnahmen getroffen worden, dann hätten diese verhindert, daß Mitarbeiter der Nebenbetroffenen am 14. und 18. September 1981 Submissionsabsprachen getroffen und sich später über deren Unwirksamkeit hinweggesetzt hätten. Dr. hätte nicht nur durch
organisatorische Maßnahmen dafür sorgen müssen, daß in
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allen Verkaufsbüros stichprobenartige überraschende Prüfungen durchgeführt werden können, die geeignet waren, gerade auch Kartellabsprachen aufzudecken, sondern er hätte auch eine Berichtspflicht über alle Kontakte mit der Konkurrenz anordnen müssen, die erkennbar auf eine verbotene Kartellabsprache abzielten. Der regelmäßig wiederholte allgemeine Hinweis, Kartellabsprachen seien verboten, habe nicht genügt. Es hätte klarer Anweisungen bedurft, wie sich die Niederlassungsleiter zu verhalten hatten, wenn an sie das Ansinnen herangetragen wurde, sich an Preisabsprachen zu beteiligen. Der Vorstand "hätte dafür Sorge tragen müssen, daß ihm über Initiativen anderer Unternehmen, die auf verbotene Submissionsabsprachen abzielen, in jedem Einzelfall berichtet wird. Entsprechende Anweisungen hätten gefehlt.
2. Die Rechtsbeschwerde der Nebenbetroffenen führt zur Einstellung des Verfahrens, da die Tat, auf welche sich die Verhängung der Geldbuße gegen sie stützt, schon Gegenstand eines anderen Verfahrens war, in welchem wegen derselben Tat bereits rechtskräftig Geldbußen gegen das Vorstandsmitglied Dr. und die Nebenbetroffene fest-
gesetzt worden sind. Der Hessische Minister für Wirtschaft und Verkehr hat mit Bußgeldbescheid vom 24. Oktober 1983 gegen Dr. und die Nebenbetroffene Geldbußen verhängt,
weil Dr. als verantwortliches Vorstandsmitglied es
in der Zeit von 1978 bis September 1981 versäumt habe, die ihm obliegende Aufsichtspflicht zu erfüllen. Er habe u.a. durch entsprechende organisatorische Maßnahmen die in dieser Zeit von Mitarbeitern der Firma in den Nieder-
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lassungen und begangenen
reichen Verstöße gegen die §§ 1, 38 Abs. 1 Nr. 1 GWB verhindern können und müssen.
Jener rechtskräftige Bußgeldbescheid erfaßt dieselbe Tat im verfahrensrechtlichen Sinne als Aufsichtspflichtverletzung, die auch Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist. In beiden Verfahren wird nämlich dem Vorstandsmitglied Dr. zu demindest auch ein und derselbe, alle Niederlas-
sungen und Zweigniederlassungen betreffende Organisationsmangel im weiteren Sinne angelastet, der durch allgemeine, umfassende und nicht nur für eine einzelne Niederlassung geltende Verfügungen zu beheben gewesen wäre. Es liegt auch nahe, daß in einem Unternehmen mit zahlreichen (Zweig)niederlassungen das für diese im Sinne von § 130 OWiG verantwortliche Vorstandsmitglied einheitliche Maßnahmen treffen muß, um Zuwiderhandlungen gegen betriebliche Pflichten zu verhindern. Es sind keinerlei Anhaltspunkte dafür vorhanden, daß im vorliegenden Falle solche einheitlichen, sowohl für die Niederlassungen
und FHHHHP geltenden Maßnahmen unnötig oder nicht möglich gewesen wären. Hatte das Vorstandsmitglied Dr. seine Aufsichtspflicht über die
Bediensteten in den verschiedenen Niederlassungen zu demindest auch durch einheitliche Handlungen wahrzunehmen und wird ihm vorgeworfen, diese versäumt zu haben, so ist die Nichterfüllung der Aufsichtspflicht als eine Tat zu beurteilen. Gemäß § 84 Abs. 1 OWiG darf dieselbe Tat nicht mehr als Ordnungswidrigkeit verfolgt werden, wenn der Bußgeldbescheid rechtskräftig geworden ist. Das gilt auch für die Verhängung einer Geldbuße als Nebenfolge. Abge-
sehen davon ist
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bei einem rechtlichen Verfolgungshindernis gegen das Organ die Festsetzung einer Geldbuße in einem selbständigen Verfahren gegen einen Nebenbetroffenen nicht mehr zulässig. Das Verfahren ist deshalb einzustellen (vgl. BGH, Urteil vom 10. Dezember 1985 - KRB 3/85).
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