001
BUNDESGERICHTSHOF
krb um BESCHLUSS
in der KartellbuBgeldsache gegen
1. Horst
, VI
istraßi
Betroffener und Beschwerdegegner,
- Verteidigers
Rechtsanwälte und
2. H. OHG, Hoch- und Tiefbau, _________
gesetzlich vertreten durch die persönlich haftenden Gesellschafter Horst Gerhard B^Bpund Klaus BflM
Nebenbetroffene und Beschwerdegegnerin,
- Verteidiger:
Rechtsanwälte und
wegen Ordnungswidrigkeit nach § 130 OWiG i.V.m. § 38 Abs. 1 Nr. 1 GWB
Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. November 1984 durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Pfeiffer und die Richter Dr. Kellermann» Theune, Dr. Scholz-Hoppe und Dr. Mees
beschlossen:
Auf die sofortige Beschwerde des Generalstaatsanwalts beim Kammergericht wird der Beschluß des Kammergerichts vom 16. April 1984 aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung» auch Uber die Kosten des Rechtsmittels» an das Kammergericht zu-rückverwiesen.
Gründe :
Der Betroffene ist persönlich haftender Gesellschafter der Nebenbetroffenen» einer Bauunternehmung» und in dieser für Akquisition und Kalkulation zuständig. Nach den Feststellungen des Bundeskartellamtes haben sich Unternehmensangehörige der Nebenbetroffenen an wettbewerbsbeschränkenden Absprachen über die Teilnahme an Ausschreibungen für Bauvorhaben der öffentlichen Hand beteiligt. Dem Betroffenen wird zur Last gelegt» vorsätzlich Aufsichts-
maßnahmen im Sinne von § 130 OViG unterlassen und dadurch die Zuwiderhandlungen gegen das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen in seinem Unternehmen nicht verhindert zu haben.
Das Bundeskartellamt hat deshalb gegen ihn und die Nebenbetroffene Geldbußen festgesetzt.
Mit Beschluß vom 16. April 1984 hat das Kammergericht das Verfahren gemäß § 206 a StPO» §§ 46» 71 OWiG eingestellt» da Verfolgungsverjährung eingetreten sei.
Die hiergegen erhobene - auch vom Generalbundesanwalt vertretene - sofortige Beschwerde des Generalstaatsanwalts beim Kammergericht hat Erfolg. Die Verfolgung der Ordnungswidrigkeit ist nach den bisherigen Feststellungen nicht verjährt. Das Kammergericht meint, die dem Betroffenen angelastete Tat sei bereits mit Abgabe der Angebote zu den Submissionsterminen vom 3. und 5. Oktober 1978 beendet gewesen. Die von diesem Zeitpunkt an laufende Verjährungsfrist sei nicht rechtzeitig unterbrochen worden, da der Betroffene und die Nebenbetroffene erst am 27. Januar 1983 ordnungsgemäß von der Einleitung des Ermittlungsverfahrens benachrichtigt worden seien.
Dem kann nicht gefolgt werden. Dem Betroffenen wird eine Verletzung der Aufsichtspflicht nach § 130 OWiG und nicht die Begehung einer Ordnungswidrigkeit
im Sinne von § 38 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 1 GWB vorgeworfen. Letzterer kommt hier lediglich die Bedeutung einer objektiven Bedingung der Ahndung der Aufsichtspflichtverletzung zu. Die Verfolgung für die Verletzung der Aufsichtspflicht begann nicht vor Beendigung der letzten, die betriebsbezogenen Pflichten verletzenden Handlungen von Unternehmensangehörigen, im vorliegenden Falle nicht vor dem 7. Oktober 1981 (vgl. BGH, Beschluß vom 9* Juli 1984 - KRB 1/84, NJV 1984, 2372 - WM 1984, 1241 -BB 1984, 1446 * Betrieb 1984, 2136).
Die Submissionsabsprachen, an denen Unternehmensangehörige der Nebenbetroffenen beteiligt gewesen sein sollen, haben nach den bisherigen Feststellungen Ende September/Anfang Oktober 1978 stattgefunden. Die Eröffnungstermine für die Angebote waren auf den 3. Okto ber und den 3. Oktober 1978 festgelegt worden. In Ausführung der Absprachen gab die Nebenbetroffene ihre Angebote (in Bieter- und Arbeitsgemeinschaft mit anderen) im ersten Falle am 2. Oktober 1978 ab, erhielt am 21. November 1978 den Auftrag und rechnete diesen am 12. November 1979 ab. Im zweiten Fall wurde das abgesprochene Angebot vom 4. Oktober 1978 nach Änderungen und Ergänzungen am 16. März 1979 angenommen und die Schlußrechnung am 7. Oktober 1981 erstellt.
Die Zuwiderhandlungen von Angehörigen der Nebenbetroffenen gegen das GWB und die Aufsichtspflicht-
Verletzung des Betroffenen dauerten somit zu demindest bis zu dem 7. Oktober 1981; die Verfolgungsverjährung begann nicht vor diesem Zeitpunkt (vgl. BGH aaO). Das gilt auch, soweit es um Handlungen für den bereits am 12. November 1979 abgerechneten ersten Vertrag geht. Denn die Submissionsabsprachen und die in ihrer Verfolgung vorgenommenen Handlungen zur Durchführung der beiden Verträge sind als eine Tat im Rechtssinne zu bewerten, wenn - was hier naheliegt - zu demindest eine Person (ein Betriebsangehöriger) für beide Handlungsreihen verantwortlich war. Das ergibt sich aus der zeitlichen Überschneidung beider Handlungskomplexe und der gleichartigen Begehungsweise. Diese einheitliche Tat war nicht vor Erstellung der Schlußrechnung am 7. Oktober 1981 beendet. Aber selbst wenn für die beiden Absprachen und die ihnen folgenden Verträge jeweils andere Angehörige der Nebenbetroffenen verantwortlich gewesen sein sollten, so ist dem Betroffenen, der dies nicht verhindert hat, nur eine einheitliche Pflichtverletzung anzulasten, die nicht vor Beendigung der letzten, die Merkmale der objektiven Bedingung der Ahndung erfüllenden Handlung beendet
war (vgl. BGH, Beschluß vom 22. Januar 1976 -KRB 1/75 - LM OWiG 1975 § 130 Nr. 1; BGH, Beschluß vom 9. Juli 1984 - KRB 1/84 aaO).
Pfeiffer Dr. Kellermann Theune
Scholz-Hoppe
Mees