KKB 4/59
2002 075
Beschluß
In der Bußgeldsache
gegen
den Maurer Otto August Bi
ln A
•, gehören, am
wegen Kartellordnungswidrigkeit (5 38 Abs. 1 Nr. 1 GWB)
hat der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs nach Anhörung der Landeskartellbehörde in der Sitzung vom 7. Oktober 1939
beschlossene
Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen den Beschluß des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 26. Mai 1959 wird mit der Maßgabe verworfen, daß im Tenor des Beschlusses das Wort "fortgesetzten” wegfällt .c
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels su tragen.
Der Betroffene, von Beruf Maurer, war im Jahre
Unternehmern an einer Besprechung teil, deren Ziel es war. die Vergabe, eines Öffentlichen Bauauftrages (Bau
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1956 Geschäftsführer des Bauunternehmens W.S in
M . Er nahm im Januar 1956 zusammen mit anderen Bau-
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einer Volksschule) zu beeinflussen. Die interessierten Baufirmen ermittelten einen sogenannten Nullpreis (niedrigstes Angebot) für den Bauauftrag und einigten sich dahin, daß die Firma des Betroffenen gemeinschaftlich mit einer anderen Baufirma dieses Angebot abgeben sollte. Um den Zuschlag sicherzustellen, verpflichteten sich die übrigen Beteiligten, Angebote über dem Nullpreis einzureichen (Schutzangebote). Die von dem Betroffenen vertretene Bauunternehmung erhielt auf Grund dieses Angebots gemeinsam mit der anderen Baufirma den Bauauftrag im Werte von 188 642,59 DM.
Das Oberlandesgericht hat gegen den Betroffenen eine Geldbuße von 200,— DM wegen fortgesetzter Ordnungswidrigkeit nach § 38 Abs. 1 und Abs. 3 GIB in Verbindung mit § 2 Abs. 3 StGB, Art. I Nr. 1 und 2,
Art. V Nr. 9 c 1, Art. VII MRVO Nr. 78 ausgesprochen. Die Rechtsbe&chwerde des Betroffenen kann, abgesehen von der Richtigstellung des Beschlußsatzes, keinen Erfolg haben.
1. Unbegründet ist der Einwand des Betroffenen, die Ordnungswidrigkeit könne wegen Verjährung nicht mehr verfolgt werden. Da das Preisangebot entsprechend der Preisabsprache im Januar 1956 abgegeben wurde, wäre im Januar 1958 Verjährung eingetreten (§ 43 GWB).
Die Frist wurde aber, wie das Oberlandesgericht zutreffend ausführt, durch die gerichtliche Verfügung vom 7. Dezember 1957 unterbrochen, wodurch die Vernehmung des Betroffenen vor dem Amtsgericht angeordnet worden war. Der Betroffene irrt, wenn er meint, richterliche Anordnungen könnten eine solche Wirkung im Kartellverfahren nicht haben, weil für das Verfahren
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nur die Kartellbehörde zuständig sei. Er übersieht einmal, daß zur Zeit der Anordnung das GWB noch nicht in Kraft getreten war und daß dieses überdies für die Unterbrechung der Verfolgungsverjährung ausdrücklich die Regelung des § 68 StGB übernimmt (§ 43 Satz 2 GWB). Nicht die Kartellbehörde, sondern nur das Gericht kann daher die Verjährung der Strafverfolgung durch entsprechende Maßnahmen unterbrechen.
2, Es trifft nicht zu, daß der angefochtene Beschluß zur Frage nach dem öffentlichen Interesse an
der Ahndung der Ordnungswidrigkeit keine Stellung nehme. Das Oberlandesgericht hat in Übereinstimmung mit der KartellbehöT’de in Hinsicht auf den nicht unerheblichen Wert des Bauobjektes und mit Rücksicht auf die Auswirkung dieses Falles auf gleichliegende Vorgänge in der allgemeinen Bauwirtschaft eine Ahndung für erforderlich gehalten. Dem erkennenden Senat steht nur eine beschränkte Nachprüfung dieser Entscheidung zu, nämlich dahin, ob sie sich als grob sachwidrig oder willkürlich erweist (vgl. BGHSt 12, 148, 156 ff). Solche Mängel sind aber nicht ersichtlich. Der Umstand, daß die Stadt Mölln als Auftraggeberin, wie der Betroffene behauptet, in keiner Weise geschädigt worden ist, steht überdies der Annahme eines öffentlichen Interesses an der Verfolgung der Ordnungswidrigkeit nicht entgegen, da die Verfehlung des Betroffenen nicht in der Erzielung eines nicht angemessenen Preises, sondern in der Beschränkung des freien Wettbewerbs auf dem Baumarkt zu sehen ist.
3. Die tatsächlichen Feststellungen tragen die Annahme einer Ordnungswidrigkeit nach § 38 Abs. 1 Ziff.l GWBs Durch die Abgabe des ausgehandelten Angebots, im Vertrauen darauf; daß die übrigen Beteiligten Schutzan-
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geböte abgeben werden, hat sich der Betroffene über die Unwirksamkeit der Preisabsprache hinweggesetzt.
Was die Rechtsbeschwerde dagegen vorträgt, kann schon deshalb nicht beachtet werden, weil sie mehrfach von einem anderen Sachverhalt ausgeht, als ihn das Oberlandesgericht festgestellt hat.
4- Ras Oberlandesgericht hat, obwohl seine Begründung keinen Zweifel darüber läßt, daß der Betroffene nur bei einer Preisabsprache im Januar 1956 beteiligt war, eine fortgesetzte Ordnungswidrigkeit angenommen. Rer Schuldausspruch ist daher dahin richtigzustellen, daß das Wort "fortgesetzt” entfällt. Auf den Bußgeldausspruch hat sich dieses offensichtliche Versehen bei der Abfassung des Beschlußtenors nicht ausgewirkt. Die Begründung ergibt eindeutig, daß die Geldbuße lediglich wegen der "nur einmaligen" Mitv/irkung bei einer Preisabsprache ausgesprochen worden ist.
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Da der Bußgeldbeschluß im übrigen keinen Rechtsfehler aufweist, ist die Rechtsbeschwerde mit der erwähnten Maßgabe zu verwerfen.
Weinkauff Dr.Augustin Hübner Jungbluth Hill
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