BGH · KRB 4/58

Zu dieser Entscheidung liegt kein PDF vor. Der Text unten stammt aus einer automatischen Texterkennung (OCR) und kann Lesefehler enthalten.

Leitsatz / Zusammenfassung

hat der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs nach Anhörung der Kartellbehörde in der Sitzung vom 211 Januar 1959 beschlosseng Pie Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen den Bußgeldbeschluß des Schleswig-Holsteinischen Ob er land e sg eri cht s in Schleswig vom 25«, Juli 1958 wird verworfen. Sie sind auch unbegründet, weil der Betroffene zugegeben hat, daß die Preise für alle Bauaufträge abgesprochen waren, die dem angefochtenen Beschluß zugrunde liegeno Pamit wird zugleich der Einwand der Verjährung hin-• fällig.;, § 267 Abs.3 Satz 1 StPO Beschluß führt die Umstände an, der Buße "bestimmend waren. ist nicht verletzt, Der | die für die Zumessung Näheres hat der * ߣ Senat zu den insoweit gleichliegenden Sachen RRB 2/58 und 3/58 in d en Beschlüssen vom 24 * November 19 58 (zu dem Abdruck bestimmt) und vom 21. habe Preisabsprachen für erlaubt gehalten«, Er hat nach dem Inhalt des angefochtenen Beschlusses vielmehr zugegeben, gewußt zu haben, daß sie verboten waren» Die Aus- y< führung des Oberlandesgerichts, es habe kein.Anlaß be- 1 standen, die Geldbuße gemäß § 12 Abs. 2 OWiG.zu mildern, ist daher gegenstandslos.

Schlagwörter

Betroffene■unbegründetgStPOBeschlußRechtsbeschwerded

Volltext der Entscheidung

®B_4/5Ö Besohl u ß In der Bußgeldsache g e g e n den Bauingenieur Gerhard TJ g eboren am 1914 ln B ans wegen fortgesetzter Kartellordnungswidrigkeit (§38 Abs, 1 1 GTO) , hat der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs nach Anhörung der Kartellbehörde in der Sitzung vom 211 Januar 1959 beschlosseng Pie Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen den Bußgeldbeschluß des Schleswig-Holsteinischen Ob er land e sg eri cht s in Schleswig vom 25«, Juli 1958 wird verworfen. Per Be^^ hat die Kosten des Rechts- mittels zu tragen, v" ■ G r ü n d es ■ ''V.;:.- • Pas Oberlandesgericht hat gegen den Betroffenen eine Geldbuße von 4,000,— PM festgesetzt, weil er in der Zeit von März 1952 bis Frühjahr 1956 wettbewerbsbesehranhand e Preisabsprachen mit anderen- Bauunternehmern traf und dadurch, daß er sie ständig einhielt, fortgesetzt, in 16 fällen, gegen §§ 1 und 38 Abs. 1 Nr. 1 GViiB verstoßen hat«, Seine R ech t sb e schwerde hat keinen Erfolg. Io ahrensrUge "V’- 1 t 1) Die Aufklärungsrügen (§ 82 Ahs o 1 Sscfcsf 1 GWB ? § 244 Ahs, 2 StPO) sind unzulässig, weil die R echt sh es chw erde die Beweismittelnicht angibt, deren sich das Oberlan-d esgericht zu weit er er Erforschung d es S ach verhalt s hätt e bedienen sollen (BGHSt 2, 168). Sie sind auch unbegründet, weil der Betroffene zugegeben hat, daß die Preise für alle Bauaufträge abgesprochen waren, die dem angefochtenen Beschluß zugrunde liegeno Pamit wird zugleich der Einwand der Verjährung hin-• fällig.;, 1 2) Die Rügen einer Verletzung des § 82 Abs. 1 GWB i. V. mit § 244 A.bso 3 StPO und mit § 267 Abs. 3 StPO sind unzulässig, soweit die Rechtsbeschwerde zu ihrer Begründung auf andere Sehriftstücke Bezug nimmt (RGSi 74, 296 , 297} BGHSt 3y 213, 214)«. Im übrigen sind sie unbegründet. Auf; d en Antrag, "eine Auskunft üb er die Höhe d er Strafen einzuholen, die in den in anderen Ländern anhängigen Kartellstrafverfahren verhängt,f wurden, brauchte d as Oberlandesgericht nicht einzugehen; er könnte nichts für > die Bußzu demessung taugliches ergeben.^Überdies gilt § 244 Abs. 3 StPO im Kartellbußgeldverfahren nicht (§ 82 Abs9 4 Satz 1 0WB, § 55 Abs. 3 Satz 4 OV/iG; BGH ERB 11/58, Beschluß vom 21. Januar 1959?- zu dem Abdruck bestimmt). * ■ I " . y I i I: 't . . i 'f h ! SC' 3 ~ § 267 Abs. 3 Satz 1 StPO Beschluß führt die Umstände an, der Buße "bestimmend waren. ist nicht verletzt, Der | die für die Zumessung II. Sach rüge. Die Einw endung en der Recht sh es chwerd e gegen di e Anwendung des GWG aufgrund des § 2 Abs. .2 Satz 2 StGB als des im Vergleich zur MRVO Nr» 78 milderen Gesetzes, & gegen das öffentliche Interesse an der Ahndüng des ord- «g nungswidrigen Verhaltens des ‘Betroffenen und gegen die |J Zumessung der Buße sind unbegründet. Näheres hat der * ߣ Senat zu den insoweit gleichliegenden Sachen RRB 2/58 und 3/58 in d en Beschlüssen vom 24 * November 19 58 (zu dem Abdruck bestimmt) und vom 21. Januar 1959 dargelegt. Fe ststellungswidrig und daher unbeachtlich ist die; Behauptung der Rechtsbeschwerde, der Beschwerdeführer . habe Preisabsprachen für erlaubt gehalten«, Er hat nach dem Inhalt des angefochtenen Beschlusses vielmehr zugegeben, gewußt zu haben, daß sie verboten waren» Die Aus- y< führung des Oberlandesgerichts, es habe kein.Anlaß be- 1 standen, die Geldbuße gemäß § 12 Abs. 2 OWiG.zu mildern, ist daher gegenstandslos. Den Bestand des Beschlusses gefährdet sie nicht» Auch sonst besteht gegen diesen. 4 ~ kein durchgreifendes rechtliches Bedenken» Die Rechts-r beschwerde.ist daher zu verwerfen» Weinkauff Jagusch Book •v» Werner Hübner I * * i i