BUNDESGERICHTSHOF
KRB 3/89
BESCHLUSS
in der Kartellbußgeldsache gegen
geboren am B
1938
- Betroffener und Rechtsbeschwerdeführer -
^ Bedachungs-GmbH, vertreten durch den Betroffenen
Nebenbetroffene und Rechtsbeschwerdeführerin -
wegen Ordnungswidrigkeit nach § 38 Abs. 1 Nr. 1 i.V. mit § 1 GWB
Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofes hat am 13. März 1990 gemäß § 79 Abs. 5 OWiG beschlossen:
1. Auf die Rechtsbeschwerden des Betroffenen und der Nebenbetroffenen wird das Urteil des Oberlandesgerichts München vom 27. Juli 1989 dahin abgeändert, daß gegen den Betroffenen eine Geldbuße in Höhe von 2.500 DM und gegen die Nebenbetroffene eine Geldbuße in Höhe von 20.000 DM festgesetzt wird.
2. Die weitergehenden Rechtsbeschwerden werden verworfen.
3. Die Staatskasse hat die Hälfte der gerichtlichen und der notwendigen außergerichtlichen Auslagen der Rechtsbeschwerden zu tragen; die verbleibenden Kosten ihrer Rechtsmittel tragen die Beschwerdeführer.
Gründe:
I. Das Oberlandesgericht München hat gegen den Betroffenen wegen einer fortgesetzten Kartellordnungswidrigkeit gemäß § 38 Abs. 1 Nr. 1, § 1 GWB eine Geldbuße in Höhe von 5.000 DM und gegen die Nebenbetroffene gemäß § 30 Abs. 1 OWiG i.V. mit § 38 Abs. 1 Nr. 1 und § 1 GWB eine Geldbuße in Höhe von 40.000 DM festgesetzt.
Die Verhängung der Geldbußen stützt sich auf den Vorwurf, der Betroffene habe als Geschäftsführer der Nebenbetroffenen in den Jahren 1979, 1981 und 1982 in insgesamt vier Fällen an Submissionsabsprachen und deren Durchführung teilgenommen.
II. Die Rechtsbeschwerden des Betroffenen und der Nebenbetroffenen führen zu einer Beschränkung des Umfangs der dem Betroffenen anzulastenden Tat und daraus folgend zu einer entsprechenden Herabsetzung der Geldbußen. Dem Betroffenen ist lediglich eine Beteiligung an der Submissionsabsprache vom Juni 1982 und an deren fortgesetzter Durchführung vorzuwerfen. Soweit sich die Rechtsbeschwerden gegen diesen Vorwurf wenden, sind sie im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO unbegründet.
1. Die Verfolgung der dem Betroffenen angelasteten Zuwiderhandlungen aus dem Jahre 1979 und 1981 ist spätestens im Jahre 1984 verjährt. Die Verjährungsfrist beträgt hier drei Jahre (§ 31 Abs. 2 Nr. 1 OWiG). Die erste zur Unterbrechung der VerfolgungsVerjährung geeignete Handlung war der Erlaß eines Durchsuchungsbeschlusses vom 5. März 1986.
a) Der Betroffene war an den drei genannten Preisabsprachen lediglich in der Art beteiligt, daß er auf telefonische Anfrage hin jeweils ein sogenanntes "Leerangebot" abgab und dafür je 500 DM erhielt. Mit der Entgegennahme des Geldes war sein Tatbeitrag beendet. Daß sich sein Teilnahmevorsatz auf weitere, den Preisabsprachen der übrigen Unternehmer folgende Handlungen erstreckte, ist nicht ersichtlich. Das Erstellen einer Schlußrechnung durch den von der Absprache Begünstigten erst mehrere Jahre nach Abgabe des
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Leerangebots kann dem Betroffenen hier nicht mehr als eigene Tatbeteiligung im Sinne von § 38 Abs. 1 Nr. 1 GWB zugerechnet werden. Die Verjährung hat demzufolge mit der Beendigung seines eigenen Tatbeitrags, der die Beiträge der anderen allein in diesem Zeitpunkt im Sinne einer Beihilfe unterstützte, begonnen (vgl. RGSt 65, 361, 362; BGHSt 20, 227, 229) .
b) Die Beteiligungen des Betroffenen an der Durchführung der Absprachen in den Jahren 1979 (zweimal) und 1981 stellen sich hier auch nicht - gemeinsam mit der weiteren Beteiligung vom Juni 1982 - als Teilakte einer fortgesetzten Handlung dar. Die Handlungen aus den Jahren 1981 und 1982 sind jeweils selbständige Taten. Die Annahme, der Betroffene habe mit Gesamtvorsatz gehandelt, ist nicht' gerechtfertigt. Der allgemeine Entschluß des Betroffenen, sich bei einem Anruf unter Umständen in geeigneter Form wieder an einer Absprache zu beteiligen, begründet keinen Gesamtvorsatz. Ein Täter handelt nur dann mit Gesamtvorsatz, wenn sein Tatentschluß von vornherein oder spätestens vor Beendigung des ersten Teilaktes sämtliche Teile der Handlungsreihe in den wesentlichen Grundzügen ihrer zukünftigen Gestaltung nach Ort, Zeit und Ausführung festlegt (vgl. BGHR StGB vor § 1/fortgesetzte Handlung - Gesamtvorsatz 6, 7, 9, 10). Im Zweifel ist Tatmehrheit anzunehmen (BGH, Beschl. v. 17. August 1987 - 3 StR 189/87 - BGHR StGB vor § 1/fortge-setzte Handlung - Gesamtvorsatz 8 = StV 88, 91).
Bereits der Umstand, daß zwischen den ersten Absprachen im Jahre 1979 und der weiteren im Jahre 1981 mehr als zwei Jahre verstrichen und die nächste Beteiligung wiederum erst
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ein Jahr später stattfand, spricht in erheblichem Maße gegen die Annahme eines Gesamtvorsatzes und für einen jeweils neuen Tatentschluß (vgl. BGH, Beschl. v. 10. Mai 1989 -2 StR 124/89 - BGHR StGB vor § 1/fortgesetzte Handlung - Gesamtvorsatz 15). Im übrigen läßt sich durch die zeitliche Überschneidung einer Deliktsverwirklichung mit einer noch nicht beendeten vorausgegangenen ähnlichen Tat allein noch nicht die Annahme eines (erweiterten) Gesamtvorsatzes begründen (vgl. BGHSt 33, 4, 5).
2. Entgegen der Annahme der Rechtsbeschwerde ist die Beteiligung des Betroffenen an der fortgesetzten Durchführung der Submissionsabsprache vom Juni 1982 noch nicht verjährt. Hier gab der Betroffene vereinbarungsgemäß ein konkretes, die Fa. T^B überbietendes Angebot ab und erhielt dafür eine Ausgleichs Zahlung in Höhe von 1.000 DM. Sein Tatbeitrag war der eines Mittäters; die von der Fa.
Verfolgung ihres Zieles (den ausgeschriebenen Auftrag zu erhalten und abzuwickeln) vorgenommenen weiteren Handlungen, einschließlich der Erstellung der Schlußrechnung im Jahre 1984 sind dem Betroffenen zuzurechnen. Die Tat war damit auch für ihn erst im Jahre 1984 beendet (vgl. BGHSt 32,
389f; BGH, Beschl. v. 6. November 1984 - KRB 5/84 = wistra 85, 76).
Der Durchsuchungsbeschluß vom 5. März 1986 hat hier die Verfolgungsverjährung unterbrochen.
3. Der Senat hat*auf der Grundlage der insoweit getroffenen Feststellungen des OLG die Geldbußen dem verringerten Tatumfang entsprechend neu festgesetzt. Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 4 StPO in Vbdg. mit § 46 Abs. 1 OWiG.
v. Gamm
Theune
Odersky
Maltzahn
v. Ungern-Sternberg