BUNDESGERICHTSHOF
KRB 3/88
BESCHLUSS
in der Kartellbußgeldsache
gegen
den Verband D des
vertreten durch den Vorsitzenden des Vorstandes, den Kaufmann Heiner SflHHi aus W|
Nebenbetroffenen
wegen Festsetzung einer Geldbuße nach § 30 OWiG i. Verb. § 38 Abs. 1 Nr. 8 und § 26 Abs. 1 GWB
Will
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Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. Oktober 1988 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO; §§ 46, 79 Abs. 3 und Abs. 6 OWiG einstimmig beschlossen:
1. Auf die Rechtsbeschwerde des Nebenbetroffenen wird der Beschluß des Kammergerichts vom 15. Januar 1988 dahin abgeändert, daß gegen ihn eine Geldbuße in Höhe von 5.000 DM festgesetzt wird.
2. Die weitergehende Rechtsbeschwerde wird verworfen.
3. Der Nebenbetroffene hat die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen.
Gründe:
Der Nebenbetroffene, der Verband der des
e.V., ist ein Zusammenschluß der Facheinzelhändler für Sportartikel in der Bundesrepublik Deutschland.
Sein Geschäftsführer, der Diplomkaufmann wurde
wegen einer Zuwiderhandlung gegen das Verbot des § 26 Abs. 1 GWB gemäß § 38 Abs. 1 Nr. 8 und Abs. 4 GWB mit einer Geldbuße belegt, weil er die Mitglieder des Nebenbetroffenen in
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einem Sonderrundschreiben zu einer Bezugssperre aufgefordert habe.
Wegen dieser Zuwiderhandlung gegen das Kartellgesetz hat das Kammergericht auch gegen den Nebenbetroffenen eine Geldbuße festgesetzt.
Hiergegen wendet sich dieser mit seiner Rechtsbeschwerde .
Das Rechtsmittel führt lediglich zur Herabsetzung der Geldbuße, im übrigen ist es im wesentlichen unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.
Näher zu erörtern ist allein, ob der Geschäftsführer des Nebenbetroffenen als vertretungsberechtigtes Organ im Sinne von § 30 Abs. 1 OWiG anzusehen ist. Das Karamergericht
hat diese Frage zutreffend bejaht. Es hat sich dabei zu
Recht auf die gesetzlichen Regelungen des Vereinsrechts in
§§ 30 ff. BGB und auf ihre Auslegung durch die Rechtspre-
chung berufen.
Das Kammergericht hat nicht gegen das Analogieverbot verstoßen.
Die Qualifizierung eines besonderen Vertreters im Sinne von § 30 BGB als Vereinsorgan ist nicht nur nach Sinn und Zweck dieser Vorschrift sowie ihrer systematischen Stellung im Gesetz, sondern auch nach dem Wortsinn geboten. Das gleiche gilt für die Auslegung des § 30 BGB dahin, daß diese Vorschrift bereits Anwendung findet, wenn jemand allein
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durch den Vorstand zu dem besonderen Vertreter bestellt wird, sofern die Satzung des Vereins die Bildung eines besonderen Geschäftskreises vorsieht.
Im vorliegenden Falle ist der Geschäftsführer in der
Vereinssatzung zwar nicht als Organ des Verbandes bezeichnet
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(§ 8 der Satzung) jedoch bestimmt § 15, daß eine Geschäftsführung vom Vorstand bestellt wird. Dieser obliegt die Erledigung der laufenden Geschäfte und die Verwaltung des Vereinsvermögens (§ 15 Abs. 1). Sie ist zwar dem Vorstand verantwortlich, wird jedoch - wie dieser - von der Delegiertenversammlung entlastet (§ 12 c). Der Geschäftsführer kann außerdem weitere Angestellte einstellen (§ 15 Abs. 2).
Der Geschäftsführer LflHHft war aufgrund seiner Aufgabenstellung und Befugnisse der Sache nach ein besonderer Vertreter des Nebenbetroffenen im Sinne von § 30 BGB und damit Vereinsorgan. Daß ihn die Satzung nicht als solches bezeichnete, ist unerheblich. Anderenfalls hätte es eine juristische Person in der Hand, sich durch eine einzelne Satzungsbestimmung von ihrer Haftung nach § 30 OWiG beliebig zu befreien. Entscheidend ist nicht, ob eine einzelne Vorschrift der Satzung einem Funktionsträger die Organstellung ausdrücklich zuerkennt, sondern ob ihm eine solche nach der Gesamtheit der Satzungsbestimmungen zukommt, in welchen seine Pflichten und Befugnisse, für den Verein zu handeln, geregelt sind.
Ob und in welchem Umfang dabei auch eine langjährige gewohnheitsmäßige Übung zu berücksichtigen ist, die in der
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Satzungsurkunde keine Grundlage findet, muß hier nicht entschieden werden.
Nach allem hat das Kammergericht den Nebenbetroffenen zu Recht mit einer Geldbuße belegt.
Der Senat hat jedoch die Höhe der Geldbuße verringert. Die Ordnungswidrigkeit, die zu dem Verfahren gegen den Nebenbetroffenen geführt hat, liegt inzwischen mehr als sechs Jahre zurück und könnte nicht mehr verfolgt werden, wäre nicht bereits ein Urteil in dieser Sache ergangen. Die für ein Bußgeldverfahren ungewöhnlich lange Dauer des Verfahrens hat der Nebenbetroffene nicht zu vertreten. Sie führt hier zu keinem Verfahrenshindernis, gebietet jedoch eine deutliche Herabsetzung der ursprünglich verhängten Buße (vgl. BGH, Beschluß vom 29. November 1985 - 2 StR 596/85 = NStZ
1986, 217; BGH, Urteil vom 6. Mai 1986 - 5 StR 92/86; BGH StV 1988, 236 f; BGH, Beschluß vom 6. September 1988 - 1 StR 473/88; BVerfG NJW 1984, 967 f).
Die Kosten des Rechtsmittels sind dem Nebenbetroffenen aufzuerlegen. Die Ermäßigung der Geldbuße wegen der langen Verfahrensdauer gibt keinen Anlaß, eine für den Beschwerdeführer günstigere Kostenentscheidung zu treffen, zu demal er in erster Linie die Verurteilung dem Grunde nach angegriffen hat.
Odersky v. Gamm Theune
Maltzahn
Broß