BGH · KRB 3/87 vom 23.02.1988

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Leitsatz / Zusammenfassung

1. den Diplomingenieur Heinz C(HB' geboren am 1930 in wohnhaft in Istraße Betroffener und Rechts-be s chwerde f ührer Verteidiger! Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Rechtsbeschwerdeführer am 23. April 1987 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung der Entscheidung auf Grund der Rechtsbeschwerdebegründungen keinen Rechtsfehler zu dem Nachteil der Beschwerdeführer ergeben hat (§ 349 Abs. 2 und 3 StPO; § 46 Abs.1, § 49 Abs.3 OWiG, § 83 GWB).

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Volltext der Entscheidung

<2 BUNDESGERICHTSHOF KRB 3/87 BESCHLUSS in der Kartellbußgeldsache gegen 1. den Diplomingenieur Heinz C(HB' geboren am 1930 in wohnhaft in Istraße Betroffener und Rechts-be s chwerde f ührer Verteidiger! 2. den Betonbauer Hans Erich FfB^, geboren amBHHIHI 1936 in SflHHHl / wohnhaft in KÜHHUBP / Betroffener und Rechts-beschwerdeführer Verteidiger: Rechtsanwalt wegen Ordnungswidrigkeit nach § 38 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit S 1 Abs. 1 GWB 2 Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Rechtsbeschwerdeführer am 23. Februar 1988 einstimmig beschlossen: Die Rechtsbeschwerden der Betroffenen gegen den Beschluß des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 8. April 1987 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung der Entscheidung auf Grund der Rechtsbeschwerdebegründungen keinen Rechtsfehler zu dem Nachteil der Beschwerdeführer ergeben hat (§ 349 Abs. 2 und 3 StPO; § 46 Abs. 1, § 49 Abs. 3 OWiG, § 83 GWB). Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Odersky v. Gamm Theune Mees Maltzahn