BGH · KRB 3/84 vom 06.11.1984
Zu dieser Entscheidung liegt kein PDF vor. Der Text unten stammt aus einer automatischen Texterkennung (OCR) und kann Lesefehler enthalten.
Leitsatz / Zusammenfassung
November 1984 durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofs Prof* Dr. Pfeiffer und die Richter Dr. Kellermann, Theune, Dr. Scholz-Hoppe und Dr. Mees beschlossen: Auf die sofortige Beschwerde des Generalstaatsanwalts beim Kammergericht wird der Beschluß des Kammergerichts vom 13. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Kammergericht zurückverwiesen. Dem Betroffenen wird vorgeworfen, als Geschäftsführer der Nebenbetroffenen vorsätzlich Aufsichtsmaßnahmen im Sinne von § 130 OWiG unterlassen und dadurch nicht verhindert zu haben, daß sich Unternehmensangehörige der Nebenbetroffenen an wettbewerbsbeschränkenden Absprachen über die Teilnahme an der Ausschreibung für ein Bauvorhaben der Bundesbahn beteiligten. Juli 1983 gegen ihn und die Nebenbetroffene Geldbußen festge- Die hiergegen erhobene - auch vom Generalbundesanwalt vertretene - sofortige Beschwerde des GeneralStaatsanwalts beim Kammergericht hat Erfolg. Die Verjährungsfrist begann nicht vor diesem Zeitpunkt zu laufen und wurde deshalb durch die Mitteilungen an den Betroffenen und die Nebenbetroffene über die Einleitung des Ermittlungsverfahrens vom 28.