BGH · KRB 3/84 vom 06.11.1984

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Leitsatz / Zusammenfassung

November 1984 durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofs Prof* Dr. Pfeiffer und die Richter Dr. Kellermann, Theune, Dr. Scholz-Hoppe und Dr. Mees beschlossen: Auf die sofortige Beschwerde des Generalstaatsanwalts beim Kammergericht wird der Beschluß des Kammergerichts vom 13. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Kammergericht zurückverwiesen. Dem Betroffenen wird vorgeworfen, als Geschäftsführer der Nebenbetroffenen vorsätzlich Aufsichtsmaßnahmen im Sinne von § 130 OWiG unterlassen und dadurch nicht verhindert zu haben, daß sich Unternehmensangehörige der Nebenbetroffenen an wettbewerbsbeschränkenden Absprachen über die Teilnahme an der Ausschreibung für ein Bauvorhaben der Bundesbahn beteiligten. Juli 1983 gegen ihn und die Nebenbetroffene Geldbußen festge- Die hiergegen erhobene - auch vom Generalbundesanwalt vertretene - sofortige Beschwerde des GeneralStaatsanwalts beim Kammergericht hat Erfolg. Die Verjährungsfrist begann nicht vor diesem Zeitpunkt zu laufen und wurde deshalb durch die Mitteilungen an den Betroffenen und die Nebenbetroffene über die Einleitung des Ermittlungsverfahrens vom 28.

Schlagwörter

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Volltext der Entscheidung

£ BUNDESGERICHTSHOF KRB 3/84 BESCHLUSS in der Kartellbußgeldsache gegen 1. Ernst Fl aus Kfl U S1 itraße Betroffener und Beschwerdegegner, — Verteidigers Rechtsanwalt Dr. 2. F{ Baugesellschaft mbH, KDr. Straß e^| vertreten durch ihre Geschäftsführer Doris Ernst FflHHHi^und Dipl-Ing. Rolf F< Nebenbetroffene und Beschwerdegegnerin, - Verteidiger: Rechtsanwalt Dr. wegen Ordnungswidrigkeit nach § 130 OWiG i.V.m. § 38 Abs. 1 Nr. 1 GWB Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. November 1984 durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofs Prof* Dr. Pfeiffer und die Richter Dr. Kellermann, Theune, Dr. Scholz-Hoppe und Dr. Mees beschlossen: Auf die sofortige Beschwerde des Generalstaatsanwalts beim Kammergericht wird der Beschluß des Kammergerichts vom 13. April 1984 aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Kammergericht zurückverwiesen. Gründe : Dem Betroffenen wird vorgeworfen, als Geschäftsführer der Nebenbetroffenen vorsätzlich Aufsichtsmaßnahmen im Sinne von § 130 OWiG unterlassen und dadurch nicht verhindert zu haben, daß sich Unternehmensangehörige der Nebenbetroffenen an wettbewerbsbeschränkenden Absprachen über die Teilnahme an der Ausschreibung für ein Bauvorhaben der Bundesbahn beteiligten. Das Bundeskartellamt hat deshalb am 20. Juli 1983 gegen ihn und die Nebenbetroffene Geldbußen festge- setzt. Mit Beschluß vom 13. April 1984 hat das Kammergericht das Verfahren gemäß § 206 a StPO, §§ 46, 71 OWiG eingestellt, da Verfolgungsverjährung eingetreten sei. Die hiergegen erhobene - auch vom Generalbundesanwalt vertretene - sofortige Beschwerde des GeneralStaatsanwalts beim Kammergericht hat Erfolg. Verfolgungsverjährung ist nach den bisherigen Feststellungen nicht eingetreten. Durch die Absprache wurde auch die Nebenbetroffene begünstigt. Sie erhielt später gemeinsam mit einer anderei Firma den Auftrag. Über diesen wurde frühestens am 8. Dezember 1981 durch die 13. Abschlagsrechnung eine Abrechnung erstellt. Die Verjährungsfrist begann nicht vor diesem Zeitpunkt zu laufen und wurde deshalb durch die Mitteilungen an den Betroffenen und die Nebenbetroffene über die Einleitung des Ermittlungsverfahrens vom 28. Januar 1983 rechtzeitig unterbrochen (vgl. BGH, Beschluß vom 9. Juli 1984 - KRB 1/84 in NJW 1984, 2372 - WM 1984, 1241 = BB 1984, 1446 * Betrieb 1984, 2136). Pfeiffer Dr. Kellermann Theune Scholz-Hoppe Mees