BGH · KRB 3/74 vom 19.09.1974

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Leitsatz / Zusammenfassung

Auf die Rechtsbeschwerde der Betroffenen wird das Urteil des Kartellsenats des Kammergerichts in Berlin vom 10. Der Betroffene zu 1 Hermann van Heys, alleiniges Vorstandsmitglied der Betroffenen zu 2, die Deutsche BfliB AG, hat nach den Feststellungen des Kammergerichts mit zwei führenden inländischen Herstellern des Fußbodenbelags FeflHB verabredet, durch Umsatzmeldungen an einen Notar ihre bisherigen Umsätze zu ermitteln und die sich danach ergebenden Anteile zukünftig nicht zu überschreiten. Nach vorausgegangenem Bußgeldbescheid des Bundeskartellamts hat das Kammergericht die Betroffenen wegen dieser Quotenabsprache gemäß § 38 Abs* 1 Nr. 1 i. Es hat in der Vereinbarung einen Vertrag gesehen, der zu einem gemeinsamen Zweck geschlossen worden und geeignet ist, die Erzeugung und die Marktverhältnisse für den Verkehr FeS| durch Beschränkung des Wettbewerbs zu beeinflussen. a. geltend, daß unter Verletzung des Grundsatzes der persönlichen Vernehmung (§ 250 StPO) das Kammergericht den von dem geschäftsführenden Gesellschafter der R^PWerke Be^^GoibH & Co KG, Walter HHHHt am 19* Dezember 1969 gefertigten Aktenvermerk über die "Sitzung DLW, Balatum, über Inlands- und Exportfragen in Frankfurt am 17. Dezember im Ad|^-Hotel" (UA 4) zu Beweiszwecken verwertet habe (UA 10), ohne den Verfasser des Vermerks und die anderen Teilnehmer der Besprechung als Zeugen über den Inhalt der Gespräche und die getroffenen Ver einbarungen zu vernehmen. An. 2 G zu § 71 OWiG und An. 2 zu § 78 OWiG), verbietet die Ersetzung einer Zeugenaussage durch Verwertung einer zu Beweiszwecken verfaßten schriftlichen Erklärung des Zeugen zu dem Zweck der Feststellung von Tatsachen, die auf den Wahrnehmungen einer Person beruhen (BGHSt 15, 253, 254). Da es sich bei den Absprachen, die in dem Aktenvermerk vom 19.12.1969 festgehalten worden sind, nämlich das Inkrafttreten der Neuregelung, den Verzicht der Vertragspartner auf eine Aufschlüsselung der Meldungen und den Vorschlag von DLW und Balatum, Meldungen schon von November und Dezember 1969 einzureichen, um solche sinnlich wahrnehmbaren Vorgänge in der Erscheinungswelt handelt, hätte zu demindest der Verfasser des Vermerks, Walter als Zeuge über seine Wahrnehmungen gehört werden müssen. Es ist nach Sachlage nicht auszuschließen, daß das Kammergericht zu einer anderen Beurteilung der wiedergegebenen Einlassung des Angeklagten gekommen wäre, die es als "Schutzbe-hauptung” wertet, wenn es die an der Besprechung vom 17.

Schlagwörter

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Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF krb 3/74 BESCHLUSS in der Bußgeldsache gegen 1. Hermann van geboren am fHHHfHV^20» alleiniges Vorstandsmitglied der Deutschen Aktiengesellschaft, HIH^HIHHif - 0 2. Deutsche a. Rh., Aktiengesellschaft, HB Nj traße Betroffene, Verteidiger: Rechtsanwälte Dr. B, Cf wegen Ordnungswidrigkeit nach § 38 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 1 GWB, § 26 OWiG Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung der Verfahrensbeteiligten am 19. September 1974 unter Mitwirkung des Präsidenten des Bundesgerichtshofs Dr. Dr. Fischer und der Richter Dr. Sprenkmann, Ballhaus, Dr. Kellermann und Saiger beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde der Betroffenen wird das Urteil des Kartellsenats des Kammergerichts in Berlin vom 10. April 1973 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an das Kammergericht zurückverwiesen. G r ü n d e I. Der Betroffene zu 1 Hermann van Heys, alleiniges Vorstandsmitglied der Betroffenen zu 2, die Deutsche BfliB AG, hat nach den Feststellungen des Kammergerichts mit zwei führenden inländischen Herstellern des Fußbodenbelags FeflHB verabredet, durch Umsatzmeldungen an einen Notar ihre bisherigen Umsätze zu ermitteln und die sich danach ergebenden Anteile zukünftig nicht zu überschreiten. Die Einhaltung der Vereinbarung sollte durch fortlaufende monatliche Umsatzmeldungen und Rückmeldungen kontrolliert werden. Nach vorausgegangenem Bußgeldbescheid des Bundeskartellamts hat das Kammergericht die Betroffenen wegen dieser Quotenabsprache gemäß § 38 Abs* 1 Nr. 1 i. V* m. § 1 GWB, § 26 OWiG zu Geldbußen von 2 500,— DM (Betroffener zu 1) und 30 000,— DM (Betroffene zu 2) verurteilt. Es hat in der Vereinbarung einen Vertrag gesehen, der zu einem gemeinsamen Zweck geschlossen worden und geeignet ist, die Erzeugung und die Marktverhältnisse für den Verkehr FeS| durch Beschränkung des Wettbewerbs zu beeinflussen. Über die Unwirksamkeit dieses Vertrages hätten sich die Beteiligten, so auch der Betroffene zu 1, vorsätzlich hinweggesetzt. Gegen dieses Urteil haben die Betroffenen form-und fristgerecht Rechtsbeschwerde eingelegt. Sie rügen die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Die Rechtsmittel sind begründet. II. Mit der Verfahrensbeschwerde machen die Betroffenen u. a. geltend, daß unter Verletzung des Grundsatzes der persönlichen Vernehmung (§ 250 StPO) das Kammergericht den von dem geschäftsführenden Gesellschafter der R^PWerke Be^^GoibH & Co KG, Walter HHHHt am 19* Dezember 1969 gefertigten Aktenvermerk über die "Sitzung DLW, Balatum, über Inlands- und Exportfragen in Frankfurt am 17. Dezember im Ad|^-Hotel" (UA 4) zu Beweiszwecken verwertet habe (UA 10), ohne den Verfasser des Vermerks und die anderen Teilnehmer der Besprechung als Zeugen über den Inhalt der Gespräche und die getroffenen Ver einbarungen zu vernehmen. Es hätte sich dann herausgestellt, daß Walter h|HH| nur seinen persönlichen von dem objektiven Ergebnis der Besprechung abweichenden Eindruck über den Inhalt der Absprachen in dem Vermerk niedergelegt habe. Die in der Niederschrift festgehaltene Vereinbarung über die Ergänzung der Meldungen hätte nichts anderes bezwecken sollen, als den letzten Stand der Absatzsituation zu erfassen. § 250 StPO, der auch im gerichtlichen Verfahren wegen (einer Ordnungswidrigkeit Anwendung findet (vgl. Göhler, 3. Aufl. Anm. 2 G zu § 71 OWiG und Anm. 2 zu § 78 OWiG), verbietet die Ersetzung einer Zeugenaussage durch Verwertung einer zu Beweiszwecken verfaßten schriftlichen Erklärung des Zeugen zu dem Zweck der Feststellung von Tatsachen, die auf den Wahrnehmungen einer Person beruhen (BGHSt 15, 253, 254). Denn bei der schriftlichen Fixierung der Wahrnehmungen könnten Umstände eingewirkt haben, welche die richtige Darstellung der wahrgenommenen Vorgänge beeinträchtigten, so wenn die betreffende Person selbst absichtlich oder aus Nachlässigkeit oder Vergeßlichkeit eine unwahre, unvollständige oder schiefe Darstellung gegeben hat. Da es sich bei den Absprachen, die in dem Aktenvermerk vom 19.12.1969 festgehalten worden sind, nämlich das Inkrafttreten der Neuregelung, den Verzicht der Vertragspartner auf eine Aufschlüsselung der Meldungen und den Vorschlag von DLW und Balatum, Meldungen schon von November und Dezember 1969 einzureichen, um solche sinnlich wahrnehmbaren Vorgänge in der Erscheinungswelt handelt, hätte zu demindest der Verfasser des Vermerks, Walter als Zeuge über seine Wahrnehmungen gehört werden müssen. Nur im Zusammenhang mit seiner Vernehmung hätte der Vermerk zu Beweiszwecken im Interesse der Wahrheitsfindung verlesen werden dürfen (vgl, BGHSt 20, 160, 162), Da sich das Urteil in seiner Beweiswürdigung auch auf den Inhalt des Aktenvermerks stützt, um die Einlassung des Betroffenen zu 1 zu widerlegen, die Meldungen seien lediglich vereinbart worden, um die verbliebenen Marktanteile auf dem stark rückläufigen Feltbasemarkt zu ermitteln, nachdem das statistische Bundesamt die Dokumentation über dieses Produkt eingestellt habe, beruht das Urteil auf dem Verfahrensverstoß. Es ist nach Sachlage nicht auszuschließen, daß das Kammergericht zu einer anderen Beurteilung der wiedergegebenen Einlassung des Angeklagten gekommen wäre, die es als "Schutzbe-hauptung” wertet, wenn es die an der Besprechung vom 17. Dezember 1969 Beteiligten (§78 Abs. 1 OWiG; § 244 Abs. 2 StPO), zu demindest aber den Verfasser des Vermerks, persönlich gehört hätte, wie es § 250 StPO verlangt. III. Das Urteil kann somit keinen Bestand haben. Eines Eingehens auf die weiteren Verfahrensrügen und die Sachbeschwerde bedarf es daher nicht. Für die neue Hauptverhandlung sei jedoch darauf hingewiesen, daß auf der Grundlage der bisherigen Feststellungen weder die Annahme des Kammergerichts, die Quotenabsprache sei geeignet gewesen, die Marktverhältnisse für Fußbodenbeläge spürbar zu beeinflussen, noch die Bejahung des Merkmals des wSich-hinwegsetzens” i. S. des § 38 Abs. 1 Nr. 1 GWB Rechtsfehler zu dem Nachteil der Beschwerdeführer erken- nen läßt. Dagegen werden die in der Stellungnahme des Generalbundesanwalts vom 5. Juli 1974 (Seite 8 ff zu 4 und 5) gegen die bisherige Beweiswürdigung vorgetragenen Bedenken Berücksichtigung finden müssen. Dr. Fischer Sprenkmann Ballhaus Kellermann Saiger