KRB 3/56
2002 054
Beschluß
In der Bußgeldsache gegen
den Bauunternehmer Ludwig H gehören am 1902;
aus
dort
wegen fortgesetzter Kartellordnungswidrigkeit (§38 Abs. 1 Nr. 1 GWB)
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1st der Kartellsenat des Bundesaer^hteftwta na oh
der Landeskartellbehörde in der Siteung rtm 21. ' >
1959 beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen den Bußgeldbeschluß des Sohlesv/ig-Holsteinisehen Oberlandesgeriohts in Schleswig vom 1.August 1958 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Koeton des Rechtsmittels zu tragen.
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Bas Obevlandesgericht hart gfegen dem ^Bf^poUfc/ien
gen einer fortgesetzten Jfert^lordQungswdrj.gkeit nach v § 38 Abs. 1 Nr. 1 i.V. mit § 2^Abs« 1 einö Geldbuße von 1.800.— DM festgesetzt, ^^rach in der Zeit von 1952 bis Herbst 1956 fortgesetzt, in 7 Fällen, die Angebote auf Bauausschreibungen mit anderen Bauunternehmern derart ab, daß einer den - unabhängig von eigenbetrieblichen Kostenregeln "nach einem bestimmten System" ermit
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telten - niedrigsten Preis bieten und die anderen, um diesem den Zuschlag zu sichern, höhere Preisangebote abgeben sollten. Er verfühl' dementsprechend wie auch die übrigen Teilnehmer dieser Vereinbarung und erlang- . te auf diese Weise den Zuschlag für 5 Aufträge über Bauleistungen im Werte 'von 190.500.— DM. Seine Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg.
I. 1) Die Verfahrensrügen einer Verletzung des § 82 Abs. 1 GWB i.V. mit 5 244 Abs. 3 und mit § 267 Abs. 3 (Satz 1) StPO sind unzulässig, soweit die Rechtsbeschwerda zu ihrer Begründung äuf andere Schriftstücke verweist (§ 83 Satz 3 GWB, 5 56 Abs. 4 Satz 2 OViG, § 344 Abs. 2 Satz 2 uÄfl § 352 Abs.l'StPO;
RGft 74, 296, 297; BMBt 3, 213, 214).
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2) Im übrigen Bind sie unbegründet.
a) Der Tatrichter bemifit die deldbwße nach den Verschulden des Betroffenen im Einzelfall, wie Bie sich ihm aus dessen eigener Gestaltung und seinen jeweiligen besonderen Umständen darbietet. Er kann die angemessene Buße nicht sachgerecht durch einen Vergleich mit Strafen ermitteln, die in anderen - mögljL- % A^iwiweise ähnlich liegenden - Karte 11s trafverfa4j*W ^ausgesprochen worden sind. Dbb Oberlandesgeriöht ^ brauchte daher auf den entsprechenden - mangels zilruws.1 bestimmten Behauptung übrigens nicht einmal formgerecfe-ten (BGHSt 1, 29, 31) - "B^weisantrag" nicht einzugeheif, ^ "«ine Auskunft über die Höhe der Strafen Qinzuho^n, „ die in den in anderen Ländern anhängigen Kar^ejlstraf- ^ Verfahren verhängt worden sind". Obendrein ist $
Abs. 3 (Satz 2) StPO, den die Rechtsbeschwerde als verletzt bezeichnet, wie im mündlichen, so auch im schriftlichen Kartellbußgeldverfahren überhaupt nicht anwend-
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bar (§ 82 Abs. 4 Satz 1 GWB« § 55 Abs. 3 Satz 4 OWiG;
BGH KRB 11/58, Beschluß vom 21. Januar 1959? zu dem Abdruck bestimmt).
b) § 267 Abs. 3 Satz 1 StPO verlangt bei entsprechender Anwendung im Bußgeldverfahren nicht, daß der Bußgeldbeschluß jeden geltend gemachten Zumessunga-grund abhandelt. Er braucht vielmehr nur die Umstände anzuführen, die für die Bemessung des Bußgeldes bestim-mend waren. Das ist geschehen. Ausgeschlossen erscheint, daß das Oberlandesgericht den von der Verteidigung gegen das öffentliche Interesse an der Verfolgung des Palles angeführten Grund, der Betroffene labe schog ver Einleitung der Ermittlungen von weitere» Pröftalsfurachen Abstand genommen, bei der Strafzu demessung aus dem Augen verloren haben sollte.
II. Sachrüge.
1) Anwendbarkeit des IWB.
Die Preisabsprachen des Beschwerdeführers liegen zeitlich vor dem Inkrafttreten des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (1. Januar 195®). itei sich fallen sie unter die zur Zeit der Tat geltende Verordnung Br. 78 der Britischen Militärregierung (Amtsblatt 412) und wären gemäß deren Art. I Ir. 1 und 2, *
Art. V Ir. 9 c 1 und Art. VII strafbar. Darnach hat? das Obarlandesgericfct aufgrund des § 2 Abs. 2 ft&tz 2 StGB das Gesetz gegen Attbewerbsbeschränkungen als das mildere Gesetz angewpndet. Das ist im ÄrgebrfcLs „
nicht zu beanstanden, wie der Senat mit ausführlicher
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Begründung bereits in der gleichliegenden *SAOhe ,
KRB 2/58 am 24. lovember 1958 entschieden hat. (Die Entscheidung ist zu dem Abdruck bestimmt).
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Zutreffend ist der Hinweis der Rechtsbeschwerde, daß nach Art. I Hr. 2 MRVO Nr. 78 schon die Wettbewerbs-beschränkende Preisabsprache selbst strafbar ist, während § 38 Abs. 1 Nr. 1 GWB eine Geldbuße £rst dafür androht, daß jemand eine solche ..Absprache, einhält und sich dadurch -vorsätzlich über ihre Unwirksamkeit (§ 1 GWB) hinwegsetzt. Diese tatbestandliche Verschiedenheit hindert jedoch entgegen der Meinung der Rechtsbeschwerde nicht die Anwendung des § 2 Abs. 2 Satz 2 StGB. Sie ist nur äußerlich und besteht in Wirklichkeit nichts Der sachlichrechtlicfcei; Straftatbestand erfaßt die Handlung vom Beginn der Ausführung bis au ihrer Beendigung, demzufolge die verbotswidrige Preisabsprache nach Art. I Nr. 2 MRVO Nr. 78 auch noph in deren "Betätigung". Das stellt Art. I Nr. 1 MRVO Nr. 78 ausdrücklich klar, wie das Oberlandesgericht zutreffend bemerkt. Erfaßt aber das eine Gesetz (Art. I,
2 MRVO) die Handlung tatbestandlich in einer früheren Entwicklungsstufe als das andere (§38 Abs. 1 Nr. 1 GWB), so bleibt § 2 Abs. 2 Satz 2 StGB dennoch anwendbar, wenn nur die Tat überhaupt in irgend einer Begehungsstufe zugleich unter beide Gesetze fällt.
2) Verbotsirrtum.
Zu Unrecht rügt der Beschwerdeführer, d^r tene Beschluß habe, den Einwand unberücksichtigt gelas* Wf sen, daß er das Verbot wettbewerbsbescjränkender Preis-^ ?
absprachen nicht kannte. Das Oberlandesgericht j;eht% von der Richtigkeit dieser seiner Behauptung aus.^Äs, • £
läßt sie nur nicht gelten, mH? def BeJpüfLdugrig, Jet Be- % **
troffene könne unmöglich verkannt-haben, daß Aa& fotL ' N ihm mit den anderen Vertragstailnehmern geübte Verfah- ^
ren der Preisabsprachen den Sinn jeder Bauausschreibung zunichte macht, den angemessenen Preis durch echten Wett-
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bewerb zu ermitteln; ein ordentlicher Bauunternehmer würde sich bei solcher Sachlage -von der Zulässigkeit der Preisabeprac he vergewissert haben; der Betroffene habe dies unterlassen und dadurch seinen Rechtsirrtum fahrlässig verschuldet.
Liese Ausführungen tragen . die Nichtanwendung des § 12 Abs. 1 OViGk Ebensowenig ist aus Rechtsgründen zu beanstanden, daß das Oberlandesgericht nicht für angemessen erachtet hat, die Geldbuße gemäß $ 12 *Abs. 2 OWiö- zu mildern.
3) öffentliches Interesse an der 4kn&ui^. ^
Es läßt sich nicht beanstanden, daß das Ob^rla^es-^1 gericht diese Frage bejaht hat. Lie Rechtsbeschwerde zeigt insoweit keinen Rechtsfehler auf, sondern setzt bloß der Beurteilung des Oberlandesgerichts ihre eigene andere Auffassung entgegen. Lie Frage entscheidet jedoch der Tatrichter nach seinem pflichtgemäßen Ermessen. Ein Äechtsirrtum ist ihm dabei nicht unterlaufen.
4) ^raeesung_der_Geldbu|e.
Auch die Erwägungen des Oberlandesgerichts zu diesem Punkte sind rechtlich bedenkenfrei. Eie Xeinuqß des Beschwerdeführer*, %di$ Anwendung des jnilftest^n Gesetzes müsse in jedeifl EinzelfaJLl tatsächlich zu elneV milderen Ahndung führen, als sie nach dem str&^geren Gesetz "üblich" war, übersieht die UnzulässiV •eines solchen Vergleichs (siehe dazu I 2 et). l*eAer ißt dagegen rechtlich nichts einzuwencfcen, daß - 1
Oberlandesgericht es abgelehnt hat, die Buße aus dem Grunde zu mildern, weil es zur Tatzeit in weitem Um- . fange in Übung war, den Baumarkt durch Preisabsprachen
aufzuteilen. Is zeigt keinen Rechtefehler in dem Beschlüsse auf, auch wenn die Rechtsbeschwerde darüber anderer Auffassung ist. Den Irrtum des Betroffenen über die Zulässigkeit der Preisabsprachen hat das Oberlandesgericht gerade nicht für entschuldbar gehalten.
5) Der angefochtene Beschluß 7/eist auoh sonst % i
keinen Rechtsverstoß auf, insbesondere nicht zur inne- »,
ren Tatseite.einschließlich des Geeamtvorsatzes. Die Rechtsbeschwerde ist daher zu verwerfen. \ 1
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v.Werner Hühner
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