BGH · KRB 2/90 vom 08.05.1990

Zu dieser Entscheidung liegt kein PDF vor. Der Text unten stammt aus einer automatischen Texterkennung (OCR) und kann Lesefehler enthalten.

Leitsatz / Zusammenfassung

Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluß des Kammergerichts vom 20. Der Umstand, daß das Bußgeldverfahren insoweit noch nicht abgeschlossen war, als es sich gegen den damaligen Betroffenen, den Geschäftsführer der Beschwerdeführerin richtete, ändert an der auf die Nebenfolgen beschränkten Rechtskraft des Bußgeldbescheides nichts. Die gegen sie verhängten Geldbußen waren deshalb nicht mehr Gegenstand des Bußgeldverfahrens, das von dem damaligen Geschäftsführer als Betroffenen weiterbetrieben wurde. Im Hinblick darauf, daß nach einem Einspruch gegen den Bußgeldbescheid im Urteilsverfahren der Grundsatz der reformatio in peius nicht gilt, kann das Prozeßrisiko für den Betroffenen und den Nebenbetroffenen unterschiedlich bewertet werden. Der Nebenbetroffene kann ein mit den Belangen des Betroffenen nicht übereinstimmendes Interesse an einem Rechtsmittelverzicht oder der Rücknahme seines Einspruchs haben (vgl. Daß seit Rechtskraft des Bußgeldbescheids inzwischen mehr als fünf Jahre verstrichen sind, ist unerheblich, da der Antrag rechtzeitig gestellt wurde (Göhler aaO § 85 Rdn. 13; Steindorf in KK, OWiG § 85 Rdn. 24). a) Soweit sich der Wiederaufnahmeantrag auf den Vortrag eines anderen, von den Feststellungen des Bußgeldbescheids abweichenden Sachverhalts und auf die Benennung von Zeugen stützt, ist er aus den zutreffenden Gründen des angefochtenen Beschlusses, die durch das Beschwerdevorbringen nicht entkräftet werden, unzulässig. Im übrigen hatte der gegenüber der Beschwerdeführerin rechtskräftig gewordene Bußgeldbescheid eine fortgesetzte Zuwiderhandlung nach § 38 Abs. 1 Nr. 1 GWB und eine Aufsichtspflichtverletzung als Dauerdelikt zu dem Gegenstand. b) Auch der Umstand als solcher, daß der damalige Geschäftsführer der Beschwerdeführerin als Betroffener vom Kammergericht freigesprochen wurde, begründet die Wiederaufnahme des gegen sie abgeschlossenen Verfahrens nicht. Zutreffend ist auch, daß die Verhängung einer Geldbuße gegen eine juristische Person nur die Folge der von ihrem Vertreter begangenen Ordnungswidrigkeit ist und nicht als selbständige Sanktion für eine allein von der juristischen Person oder von ihr gemeinsam mit ihrem Vertreter begangenen Zuwiderhandlung zu begreifen ist. Dessen ungeachtet wurde und wird einer juristischen Person im Bußgeldverfahren jedoch eine eigene Rechtsposition mit besonderen Verfahrensrechten eingeräumt, die es ihr ermöglichen, den sie betreffenden Teil des Bußgeldbescheids selbständig zu dem Abschluß zu bringen (vgl. Konsequenz dieser Befugnis und der bei Einspruchsrücknahme gesondert eintretenden Rechtskraft der Entscheidung über die Nebenfolge ist dann aber auch die Loslösung dieses Teils der Bußgeldentscheidung von dem Verfahren gegen den Betroffenen und dem Ergebnis der späteren, ihn allein betreffenden Entscheidung. Diese Entscheidung ist, obgleich sie sich mit demselben Sachverhalt befaßt, auf dem die Verhängung der Nebenfolge beruht, nicht deren Grundlage (vgl. § 359 Abs. 5 StPO, die eine Aufhebung der Geldbuße gegen die Beschwerdeführerin rechtfertigen könnte, es ist lediglich das Ergebnis einer anderen rechtlichen Bewertung und/oder Beweiswürdigung desselben LebensSachverhalts durch ein (anderes) Gericht (vgl. Die Beschwerdeführerin hat im übrigen in Kenntnis der Möglichkeit, daß ihr damaliger Geschäftsführer als Betroffener freigesprochen wird, den Einspruch zurückgenommen und damit auf eine weitere Überprüfung der Berechtigung der gegen sie verhängten Geldbußen verzichtet. Schöpft einer von mehreren Betroffenen oder ein Nebenbetroffener die ihm zur Verfügung stehenden Rechtsbehelfe nicht aus, so kann er nach Maßgabe des § 357 StPO in Verbindung mit § 79 Abs.3 OWiG an dem Erfolg eines anderen im Eine Erweiterung dieser Möglichkeit durch ausdehnende Auslegung der Vorschriften über die Wiederaufnahme des Verfahrens ist nicht möglich und auch nicht erforderlich.

Schlagwörter

BetroffeneBeschwerdeführerinStPOGeschäftsführerOWiG

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF KRB 2/90 BESCHLUSS in dem Wiederaufnahmeverfahren der Kartellbußgeldsache der Firma F. & N. KdpGmbH & Co. KG, vertreten durch ihre Komplementärin, die Firma F. & N. Tunnel- und Verkehrsbauten GmbH, diese vertreten durch ihren Geschäftsführer Dipl. Ing. Wilhelm K^^^-H| Straße Antragstellerin und Beschwerdeführerin, Will 2 Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. Mai 1990 beschlossen: Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluß des Kammergerichts vom 20. Oktober 1989 wird verworfen. Die Beschwerdeführerin trägt die Kosten ihres Rechtsmittels. Gründe: I. Das Bundeskartellamt hat mit Bußgeldbescheid vom 19. September 1983 den damaligen Geschäftsführer der Antragstellerin, Helmut 'QHiB wegen eines fortgesetzten Verstoßes gegen § 38 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 1 GWB sowie wegen Verletzung der Aufsichtspflicht i. S. v. § 130 OWiG zu zwei Geldbußen verurteilt und gegen die Antragstellerin als Nebenbetroffene gemäß § 30 OWiG ebenfalls zwei Geldbußen festgesetzt . Die Antragstellerin hat ihren Einspruch gegen diesen Bußgeldbescheid am 21./24. Oktober 1983 zurückgenommen. Ihr früherer Geschäftsführer T^Bpwurde durch Urteil des Kammergerichts vom 2. November 1984 von den gegen ihn er hobenen Vorwürfen freigesprochen. 3 Am 6./9. Februar 1987 hat die Antragstellerin die Wiederaufnahme des gegen sie durchgeführten Verfahrens beantragt . Das Kammergericht hat den Antrag mit Beschluß vom 20. Oktober, zugestellt am 6. November 1989 als unzulässig verworfen. Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde vom 10. November, eingegangen am 13. November 1989. II. Das Rechtsmittel ist nicht begründet. 1. Der Bußgeldbescheid des Bundeskartellamts ist mit Rücknahme des Einspruchs der Beschwerdeführerin am 24. Oktober 1983 ihr gegenüber rechtskräftig geworden. Der Umstand, daß das Bußgeldverfahren insoweit noch nicht abgeschlossen war, als es sich gegen den damaligen Betroffenen, den Geschäftsführer der Beschwerdeführerin richtete, ändert an der auf die Nebenfolgen beschränkten Rechtskraft des Bußgeldbescheides nichts. Die Beschwerdeführerin konnte mit ihrer Einspruchsrücknahme das Verfahren hinsichtlich des sie betreffenden Teils des Bußgeldbescheids beenden. Das folgt daraus, daß ihr gemäß § 88 Abs. 3 in Verbindung mit § 87 Abs. 2 OWiG die gleichen Befugnisse wie einem Betroffenen zustanden. Die gegen sie verhängten Geldbußen waren deshalb nicht mehr Gegenstand des Bußgeldverfahrens, das von dem damaligen Geschäftsführer als Betroffenen weiterbetrieben wurde. Dessen Einspruch konnte sich nicht auf den Teil des Bußgeldbescheids 4 erstrecken, der sich gegen die Beschwerdeführerin richtete (vgl. Göhler, OWiG 9. Aufl. § 88 Rdn. 11; § 67 Rdn. 34 d; Boujong in KK, OWiG § 88 Rdn. 12; Cramer in KK, OWiG § 30 Rdn. 226, 227). Der gegenteiligen Auffassung (Rebmann/Roth/ Hermann, OWiG § 88 Rdn. 16; Pohl-Sichtermann, Geldbuße gegen Verbände S. 250 f) kann nicht gefolgt werden. Über die Zweckmäßigkeit eines Rechtsmittels können ein Betroffener und ein Nebenbetroffener unterschiedlicher Auffassung sein; insbesondere können auch Interessengegensätze auftreten. Im Hinblick darauf, daß nach einem Einspruch gegen den Bußgeldbescheid im Urteilsverfahren der Grundsatz der reformatio in peius nicht gilt, kann das Prozeßrisiko für den Betroffenen und den Nebenbetroffenen unterschiedlich bewertet werden. Der Nebenbetroffene kann ein mit den Belangen des Betroffenen nicht übereinstimmendes Interesse an einem Rechtsmittelverzicht oder der Rücknahme seines Einspruchs haben (vgl. E. Müller, Die Stellung der juristischen Person im Ordnungswidrigkeitenrecht S. 119). 2. Die Ausschlußfrist des § 85 Abs. 2 Nr. 2 OWiG i. d. F. vom 2. Januar 1975 (BGBl. I S. 80) steht der beantragten Wiederaufnahme nicht entgegen. Daß seit Rechtskraft des Bußgeldbescheids inzwischen mehr als fünf Jahre verstrichen sind, ist unerheblich, da der Antrag rechtzeitig gestellt wurde (Göhler aaO § 85 Rdn. 13; Steindorf in KK, OWiG § 85 Rdn. 24). 3. Die sofortige Beschwerde ist aber zu verwerfen, weil das Kammergericht in zutreffender Bewertung der Antragsbegründung zu dem Ergebnis gekommen ist, daß keine neuen Tatsachen oder Beweismittel vorgetragen wurden, die geeignet sind, die Geldbußen gegen die Beschwerdeführerin entfallen zu lassen oder in Anwendung einer milderen Vorschrift die Festsetzung einer geringeren Buße zu begründen. a) Soweit sich der Wiederaufnahmeantrag auf den Vortrag eines anderen, von den Feststellungen des Bußgeldbescheids abweichenden Sachverhalts und auf die Benennung von Zeugen stützt, ist er aus den zutreffenden Gründen des angefochtenen Beschlusses, die durch das Beschwerdevorbringen nicht entkräftet werden, unzulässig. Im übrigen hatte der gegenüber der Beschwerdeführerin rechtskräftig gewordene Bußgeldbescheid eine fortgesetzte Zuwiderhandlung nach § 38 Abs. 1 Nr. 1 GWB und eine Aufsichtspflichtverletzung als Dauerdelikt zu dem Gegenstand. Eine Wiederaufnahme des Verfahrens war deshalb nur möglich, wenn zu allen Teilakten der fortgesetzten Handlung oder zu allen Teilen der Aufsichtspflichtverletzung als Dauerdelikt neue Tatsachen oder neue Beweismittel vorgetragen worden wären (vgl. BGHR OWiG § 85 Abs. 1 Zulässigkeit = wistra 88, 358 = WuW/E BGH 2511). Das ist nicht geschehen. b) Auch der Umstand als solcher, daß der damalige Geschäftsführer der Beschwerdeführerin als Betroffener vom Kammergericht freigesprochen wurde, begründet die Wiederaufnahme des gegen sie abgeschlossenen Verfahrens nicht. Die Beschwerdeführerin weist zwar mit Recht darauf hin, daß sich der Freispruch auf denselben Lebenssachverhalt bezieht, der auch der Verhängung der Geldbußen als Nebenfolgen 6 zugrundeliegt. Zutreffend ist auch, daß die Verhängung einer Geldbuße gegen eine juristische Person nur die Folge der von ihrem Vertreter begangenen Ordnungswidrigkeit ist und nicht als selbständige Sanktion für eine allein von der juristischen Person oder von ihr gemeinsam mit ihrem Vertreter begangenen Zuwiderhandlung zu begreifen ist. Die Geldbuße gegen die juristische Person war hier auch nur als Nebenfolge verhängt worden. Dessen ungeachtet wurde und wird einer juristischen Person im Bußgeldverfahren jedoch eine eigene Rechtsposition mit besonderen Verfahrensrechten eingeräumt, die es ihr ermöglichen, den sie betreffenden Teil des Bußgeldbescheids selbständig zu dem Abschluß zu bringen (vgl. oben II 1.). Konsequenz dieser Befugnis und der bei Einspruchsrücknahme gesondert eintretenden Rechtskraft der Entscheidung über die Nebenfolge ist dann aber auch die Loslösung dieses Teils der Bußgeldentscheidung von dem Verfahren gegen den Betroffenen und dem Ergebnis der späteren, ihn allein betreffenden Entscheidung. Diese Entscheidung ist, obgleich sie sich mit demselben Sachverhalt befaßt, auf dem die Verhängung der Nebenfolge beruht, nicht deren Grundlage (vgl. auch Göhler aaO § 30 Rdn. 34 a). Die verfahrensrechtliche Situation ist ähnlich wie bei der Durchführung getrennter Verfahren gegen Mittäter. Das den Betroffenen freisprechende Urteil als solches ist insbesondere keine Tatsache i. S. v. § 359 Abs. 5 StPO, die eine Aufhebung der Geldbuße gegen die Beschwerdeführerin rechtfertigen könnte, es ist lediglich das Ergebnis einer anderen rechtlichen Bewertung und/oder Beweiswürdigung desselben LebensSachverhalts durch ein (anderes) Gericht (vgl. KG 7 GA 70, 306? OLG Karlsruhe JW 1931, 1643? Peters, Fehlerquellen im Strafprozeß Bd. Ill S. 68? Paulus in KMR, StPO § 359 Rdn. 37, 56? Kleinknecht/Meyer, StPO 39. Aufl. § 359 Rdn. 25? Gössel in Löwe/Rosenberg, StPO 24. Aufl. § 359 Rdn. 67). Daß derselbe LebensSachverhalt in getrennten Bußgeldverfahren unterschiedlich beurteilt werden kann und die Entscheidungen nicht allein deshalb nachträglich angeglichen werden müssen, ist Folge der persönlichen Wirkung der Rechtskraft und muß hingenommen werden. Die Beschwerdeführerin hat im übrigen in Kenntnis der Möglichkeit, daß ihr damaliger Geschäftsführer als Betroffener freigesprochen wird, den Einspruch zurückgenommen und damit auf eine weitere Überprüfung der Berechtigung der gegen sie verhängten Geldbußen verzichtet. Schöpft einer von mehreren Betroffenen oder ein Nebenbetroffener die ihm zur Verfügung stehenden Rechtsbehelfe nicht aus, so kann er nach Maßgabe des § 357 StPO in Verbindung mit § 79 Abs. 3 OWiG an dem Erfolg eines anderen im 8 £ Rechtsmittelverfahren Anteil haben. Eine Erweiterung dieser Möglichkeit durch ausdehnende Auslegung der Vorschriften über die Wiederaufnahme des Verfahrens ist nicht möglich und auch nicht erforderlich. Theune Odersky Mees v. Gamm v. Ungern-Sternberg