BGH · KRB 2/89 vom 25.07.1989

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Leitsatz / Zusammenfassung

Die Rechtsbeschwerde der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Kammergerichts vom 11. Das Kammergericht hat den Betroffenen FflHpvon dem Vorwurf, gegen § 38 Abs. 1 in Verbindung mit § 25 Abs. 2 GWB verstoßen zu haben, freigesprochen. Zu Recht hat das Kammergericht eine Untersuchung und Beurteilung des von der Staatsanwaltschaft jetzt als Boykottaufruf bewerteten Geschehens abgelehnt, da dieser Vorwurf nicht Gegenstand des Bußgeldverfahrens war. Diesen Vorgang hat das Bundeskartellamt als verbotene Einflußnahme i.S. von § 25 Abs. 2 GWB bewertet und gegen den Betroffenen FflHP eine Geldbuße in Höhe von 2.000 DM verhängt. Aus den Gründen des Bußgeldbescheids ergibt sich allerdings weiter, daß der Betroffene Fflü vor seinem Angebot an die Firma MHIB (im November 1984) die Firma zu dem Abschluß eines Beförderungsvertrages mit dem Unternehmen der Deutschen Bundesbahn und dementsprechend zu einer Kündigung des Vertrages mit dem Busunternehmer hatte bewegen wollen. Hierin liegt nach Ansicht der Staatsanwaltschaft ein Verstoß gegen § 26 Abs. 1 GWB, den das Kammergericht zu Unrecht nicht geprüft habe. Das Bundeskartellamt hat dieses Geschehen nicht als weitere OrdnungsWidrigkeit i.S. einer Boykottaufforderung gemäß § 26 Abs. 1 GWB bewertet. Auch soweit gegen die anderen Betroffenen der Vorwurf der Aufsichtspflichtverletzung erhoben worden ist, könnte im vorliegenden Falle nicht - ersatzweise - ein etwaiges ord- Auch sonst weist das angefochtene Urteil keinen Rechtsfehler auf.Odersky Gamm Theune nungswidriges Verhalten des Betroffenen Ffll^bei den Verhandlungen mit der Firma I zur Begründung des Mees Broß

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Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF KRB 2/89 BESCHLUSS in der Kartellbußgeldsache gegen 1. 2. 3. Betroffene, - Verteidiger: zu 1. : zu 2. : zu 3. : wegen Ordnungswidrigkeiten nach §§ 38 Abs. Nr. 8, 25 Abs. 2 GWB; § 130 OWiG Will 2 Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. Juli 1989 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Kammergerichts vom 11. November 1988 wird verworfen. Die Kosten des Rechtsmittels und die den Betroffenen entstandenen notwendigen Auslagen fallen der Staatskasse zur Last. Gründe: Das Kammergericht hat den Betroffenen FflHpvon dem Vorwurf, gegen § 38 Abs. 1 in Verbindung mit § 25 Abs. 2 GWB verstoßen zu haben, freigesprochen. Damit entfiel auch der gegen die anderen Betroffenen erhobene Vorwurf der fahrlässigen Aufsichtspflichtverletzung. Auch sie wurden vom Kammergericht freigesprochen. Hiergegen richtet sich die auf die Verletzung materiellen Rechts gestützte Rechtsbeschwerde der Staatsanwaltschaft. Sie macht geltend, das Kammergericht habe das dem Betroffenen angelastete Verhalten unter dem Gesichtspunkt eines verbotenen Boykottaufrufs gemäß § 38 Abs. 1 Nr. 8 in Verbindung mit § 26 Abs. 1 GWB würdigen und ihn entsprechend verurteilen müssen. Im Zusammenhang hiermit 3 hätten die anderen Betroffenen wegen Verletzung ihrer Aufsichtspflicht nach § 130 OWiG mit einer Geldbuße belegt werden müssen. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg. Zu Recht hat das Kammergericht eine Untersuchung und Beurteilung des von der Staatsanwaltschaft jetzt als Boykottaufruf bewerteten Geschehens abgelehnt, da dieser Vorwurf nicht Gegenstand des Bußgeldverfahrens war. 1. Dem Betroffenen ist mit Bußgeldbescheid vom 19. August 1987 vorgeworfen worden, als Geschäftsführer eines Unternehmensteils der Deutschen Bundesbahn dem Omnibusunternehmer M0||^ am 17. Januar 1985 das Angebot zu einer vertraglichen Vereinbarung gemacht zu haben, nach der seinen privatrechtlichen Beförderungsvertrag mit der Firma kündigen und insoweit nicht mehr als An- bieter auf treten sollte. Gleichzeitig sollten die von M-tKU für das Bundesbahnunternehmen zu erbringenden Fahrleistungen höher vergütet werden. Diesen Vorgang hat das Bundeskartellamt als verbotene Einflußnahme i.S. von § 25 Abs. 2 GWB bewertet und gegen den Betroffenen FflHP eine Geldbuße in Höhe von 2.000 DM verhängt. Das Kammergericht hat in diesem Geschehen dagegen keinen Verstoß gegen das GWB gesehen. Die Revision der Staatsanwaltschaft zeigt insoweit keinen Rechtsfehler auf. 2. Aus den Gründen des Bußgeldbescheids ergibt sich allerdings weiter, daß der Betroffene Fflü vor seinem Angebot an die Firma MHIB (im November 1984) die Firma zu dem Abschluß eines Beförderungsvertrages mit dem Unternehmen der Deutschen Bundesbahn und dementsprechend zu einer Kündigung des Vertrages mit dem Busunternehmer hatte bewegen wollen. Hierin liegt nach Ansicht der Staatsanwaltschaft ein Verstoß gegen § 26 Abs. 1 GWB, den das Kammergericht zu Unrecht nicht geprüft habe. Die Rüge ist unbegründet: Das Bundeskartellamt hat dieses Geschehen nicht als weitere OrdnungsWidrigkeit i.S. einer Boykottaufforderung gemäß § 26 Abs. 1 GWB bewertet. Es hat insbesondere kein weiteres Bußgeld verhängt. Damit hat die Kartellbehörde allein die Gespräche zwischen MfpHP und dem Betroffenen FfP sowie dessen Vertragsangebot vom Januar 1985 zu dem Gegenstand des Bußgeldbescheids gemacht. Ihr Verfolgungswille hat sich auf diesen Geschehenskomplex beschränkt. Die Beschränkung der Verfolgung wäre allein dann unbeachtlich, wenn beide Geschehensabläufe unselbständige Teile derselben Tat im verfahrensrechtlichen Sinne wären. Eine solche Tatidentität ist hier aber nicht gegeben. Beide Geschehenskomplexe sind nicht derart miteinander verknüpft, daß ihre getrennte Würdigung als unnatürliche Aufspaltung eines einheitlichen Lebensvorganges empfunden würde. Sie wären - bei Vorliegen der entsprechenden Tatbestandsmerkmale - im übrigen als zwei im Verhältnis der Tatmehrheit zueinanderstehende Handlungen zu bewerten. In derartigen Fällen reicht selbst bei einem zeitlichen Zusammentreffen ein Vorgehen aufgrund eines Gesamtplanes nicht aus, um verschiedene Handlungen als eine einheitliche Tat im prozeßrechtlichen Sinne erscheinen zu lassen (vgl. BGHR StPO § 264 I - Tatidentität 3 m.w.H. ). 5 Auch soweit gegen die anderen Betroffenen der Vorwurf der Aufsichtspflichtverletzung erhoben worden ist, könnte im vorliegenden Falle nicht - ersatzweise - ein etwaiges ord- Tatvorwurfs herangezogen werden. Die Nichtverhinderung einer solchen Ordnungswidrigkeit wäre hier gegebenenfalls als selbständige (andere) Aufsichtspflichtverletzung zu bewerten gewesen. 3. Auch sonst weist das angefochtene Urteil keinen Rechtsfehler auf. Odersky Gamm Theune nungswidriges Verhalten des Betroffenen Ffll^bei den Verhandlungen mit der Firma I zur Begründung des Mees Broß