BGH · KRB 2/87 vom 22.09.1987

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Leitsatz / Zusammenfassung

Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Rechtsbe-schwe rde f ü hre r s Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Schlagwörter

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Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF KRB 2/87 BESCHLUSS in der Kartellbußgeldsache gegen den Fahrschulb geboren am wohnhaft d riebsinhaber 195^in Straße Karl-Heinz Betroffener und Rechtsbeschwerdeführer, wegen Will einer Ordnungswidrigkeit nach § 38 Abs. 1 Nr. 1 i. V. mit § 1 Abs. 1 GWB 2 Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Rechtsbe-schwe rde f ü hre r s am 22. September 1987 einstimmig beschlossen: Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom *27. Januar 1987 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung der Entscheidung aufgrund der Rechtsbeschwerdebegründung keinen Rechtsfehler zu dem Nachteil des Beschwerdeführers ergeben hat (§ 349 Abs. 2 und 3 StPO; § 46 Abs. 1, § 49 Abs. 3 OWiG, § 83 GWB). Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Pfeiffer Kellermann Theune Scholz-Hoppe Broß