BUNDESGERICHTSHOF
KRB 2/84 BESCHLUSS
in der Kartellbußgeldsache gegen
aus
Verteidigers
Betroffener und Beschwerdegegner,
Rechtsanwältin Dr.
2.
vertreten durch ihren persönlich haftenden Gesellschafter Hans-Heinrich S
Nebenbetroffene und Beschwerdegegnerin,
Verteidiger:
wegen Ordnungswidrigkeit nach § 130 OWiG i.V.m. § 38 Abs. 1 Nr. 1 GWB
- 2
£
Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. November 1984 durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Pfeiffer und die Richter Dr. Kellermann, Theune, Dr. Scholz-Hoppe und Dr. Mees
beschlossen:
Auf die sofortige Beschwerde des Generalstaatsanwalts beim Kammergericht wird der Beschluß des Kammergerichts vom 17. April 1984 aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Kammergericht zurückverwiesen.
Gründe :
Dem Betroffenen wird angelastet, vorsätzlich Auf-sichtsmaßnahmen im Sinne von § 130 OWiG unterlassen und dadurch nicht verhindert zu haben, daß sich Unternehmensangehörige der Nebenbetroffenen an wettbewerbsbeschränkenden Absprachen über die Teilnahme an der Ausschreibung für ein Bauvorhaben der öffentlichen Hand beteiligten.
Das Bundeskartellamt hat deshalb am 30. August 1983 gegen ihn und die Nebenbetroffene Geldbußen festgesetzt.
Mit Beschluß vom 17. April 1984 hat das Kammergericht das Verfahren gemäß § 206 a StPO, §§ 46, 71 OWiG eingestellt, da Verfolgungsverjährung eingetreten sei.
Die hiergegen erhobene - auch vom Generalbundesanwalt vertretene - sofortige Beschwerde des Generalstaats anwalts beim Kammergericht hat Erfolg.
Die durch die wettbewerbsbeschränkende Absprache begünstigte Bietergemeinschaft, an der auch die Neben« betroffene beteiligt war, erhielt den Auftrag, führte ihn durch und erteilte am 9. Oktober 1981 die Schluß« rechnung. Die Verjährungsfrist begann nicht vor diesem Zeitpunkt zu laufen und ist deshalb durch die Mitteilung an den Betroffenen und die Nebenbetroffene über die Ein« leitung des Ermittlungsverfahrens vom 28. Januar 1983 gemäß §§ 33 Abs. 1 Nr. 1 OWiG rechtzeitig unterbrochen worden (vgl. BGH, Beschluß vom 9. Juli 1984 - KRB 1/84, in NJW 1984, 2372 = WM 1984, 1241 * ßB 1984, 1446 * Betrieb 1984, 2136).
Pfeiffer Dr. Kellermann Theune
Scholz~Hoppe
Mees