BGH · KRB 2/83 vom 28.06.1983

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Leitsatz / Zusammenfassung

Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat ai Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung < Beschwerdeführers am 28. Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Celle vom 27* Oktober 1982 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung der Entscheidung keinen Rechtsfehler zu dem Nachteil des Beschwerdeführers ergeben hat (§ 349 Abs. 2 und 3 StPO, § 46 Abs.1, § 79 Abs.3 OWiG, § 83 GWB). Oktober 1982 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung der Entscheidung keinen Rechtsfehler zu dem Nachteil des Beschwerdeführers ergeben hat (§ 349 Abs. 2 und 3 StPO, § 46 Abs.1, § 79 Abs.3 OWiG, § 83 GWB).

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Schlagwörter

KartellbußgeldsacheGWBBundesgerichtshofsBESCHLUSStechnischBeschwerdeführersCelle

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF ra» um BESCHLUSS in der Kartellbußgeldsache gegen den technischen Leiter Hans-Jürgen aus IHI, SflHHlBstraße - Verteidiger: Betroffener und Rechtsbeschwerdeführer wegen einer Ordnungswidrigkeit nach § 38 Abs. 1 Nr. 8 in Verbindung mit § 25 Abs. 1 GWB Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat ai Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung < Beschwerdeführers am 28. Juni 1983 einstimmig beschlossen: Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Celle vom 27* Oktober 1982 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung der Entscheidung keinen Rechtsfehler zu dem Nachteil des Beschwerdeführers ergeben hat (§ 349 Abs. 2 und 3 StPO, § 46 Abs. 1, § 79 Abs. 3 OWiG, § 83 GWB). Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Pfeiffer v. Gamm Lohmann Theune Scholz-Hoppe Der Kart eil senat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 28. Juni 1983 einstimmig beschlossen: Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Celle vom 27. Oktober 1982 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung der Entscheidung keinen Rechtsfehler zu dem Nachteil des Beschwerdeführers ergeben hat (§ 349 Abs. 2 und 3 StPO, § 46 Abs. 1, § 79 Abs. 3 OWiG, § 83 GWB). Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Pfeiffer v. Gamm Lohmann Theune Scholz-Hoppe