BGH · KRB 2/83 vom 28.06.1983
Zu dieser Entscheidung liegt kein PDF vor. Der Text unten stammt aus einer automatischen Texterkennung (OCR) und kann Lesefehler enthalten.
Leitsatz / Zusammenfassung
Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat ai Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung < Beschwerdeführers am 28. Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Celle vom 27* Oktober 1982 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung der Entscheidung keinen Rechtsfehler zu dem Nachteil des Beschwerdeführers ergeben hat (§ 349 Abs. 2 und 3 StPO, § 46 Abs.1, § 79 Abs.3 OWiG, § 83 GWB). Oktober 1982 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung der Entscheidung keinen Rechtsfehler zu dem Nachteil des Beschwerdeführers ergeben hat (§ 349 Abs. 2 und 3 StPO, § 46 Abs.1, § 79 Abs.3 OWiG, § 83 GWB).