BGH · KRB 2/80 vom 23.09.1980
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Leitsatz / Zusammenfassung
2. die KflE^AG, Geschäftssitz vertreten durch den Betroffenen, : OflHHB Straße flBt Die Rechtsbeschwerden des Betroffenen und der Nebenbetroffenen gegen das Urteil des Kammergerichts in Berlin vom 7. Februar 1980 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung der Entscheidung auf Grund der Rechts-beschwerdebegründung keinen Rechtsfehler zu dem Nachteil der Beschwerdeführer ergeben hat (§ 349 Abs. 2 und 3 StPO; § 46 Abs.1, § 79 Abs.3 OWiG, § 83 GWB). Die vom Tatrichter unter Beachtung des Gesamtzusammenhanges vorgenommerie Auslegung des Schreibens und Bewertung der Absichten des Betroffenen sind rechtlich nicht zu beanstanden.