BGH · KRB 2/80 vom 23.09.1980

Zu dieser Entscheidung liegt kein PDF vor. Der Text unten stammt aus einer automatischen Texterkennung (OCR) und kann Lesefehler enthalten.

Leitsatz / Zusammenfassung

2. die KflE^AG, Geschäftssitz vertreten durch den Betroffenen, : OflHHB Straße flBt Die Rechtsbeschwerden des Betroffenen und der Nebenbetroffenen gegen das Urteil des Kammergerichts in Berlin vom 7. Februar 1980 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung der Entscheidung auf Grund der Rechts-beschwerdebegründung keinen Rechtsfehler zu dem Nachteil der Beschwerdeführer ergeben hat (§ 349 Abs. 2 und 3 StPO; § 46 Abs.1, § 79 Abs.3 OWiG, § 83 GWB). Die vom Tatrichter unter Beachtung des Gesamtzusammenhanges vorgenommerie Auslegung des Schreibens und Bewertung der Absichten des Betroffenen sind rechtlich nicht zu beanstanden.

Schlagwörter

BetroffeneOWiGGWBStraße2/80Beschwerdeführer

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF krb 2/80 BESCHLUSS in der Bußgeldsache gegen 1. den Alleinvorstan^Dr. Friedrich geboren 1939 in L EHHtyreg Betroffener 2. die KflE^AG, Geschäftssitz vertreten durch den Betroffenen, : OflHHB Straße flBt - Nebenbetroffene - Verteidiger: Rechtsanwälte Dr. Klaus ÜE» Dr* Michael Dr, Dietrich Straße wegen Ordnungswidrigkeit gemäß § 38 Abs. 1 Nr. 8 i.V § 26 Abs. 1 GWB Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat auf An trag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 23. September 1980 einstim mig beschlossen: Die Rechtsbeschwerden des Betroffenen und der Nebenbetroffenen gegen das Urteil des Kammergerichts in Berlin vom 7. Februar 1980 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung der Entscheidung auf Grund der Rechts-beschwerdebegründung keinen Rechtsfehler zu dem Nachteil der Beschwerdeführer ergeben hat (§ 349 Abs. 2 und 3 StPO; § 46 Abs. 1, § 79 Abs. 3 OWiG, § 83 GWB). Sie haben die Kosten ihrer Rechtsmittel zu tragen (§ 473 Abs. 1 StPO, § 46 Abs. 1 OWiG). Die vom Tatrichter unter Beachtung des Gesamtzusammenhanges vorgenommerie Auslegung des Schreibens und Bewertung der Absichten des Betroffenen sind rechtlich nicht zu beanstanden. Der Senat ist an sie gebunden (vgl. BGH, Urt. v. 26. Februar 1980 - 5 StR 621/79). Dr. Pfeiffer v. Gamm Dr. Kellermann Theune Dr. Scholz-Hoppe