BGH · KRB 2/79 vom 23.10.1979

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Leitsatz / Zusammenfassung

von der Verteidigung des Betroffenen Der Karte11senat des Bundesgerichtshofs hat durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofs Professor Dr. Pfeiffer sowie die Richter am Bundesgerichtshof Dr« Kellermann, Herdegen, Lohmann und Hesse am 23. Die von Rechtsanwalt Dr« Volf dieter im Namen des Betroffenen Karl Heinz und im eigenen Namen gegen den Beschluß des Kartellsenats des Kammergerichts vom 25. Mai 1979 Rechtsanwalt Dr« Kfl^ gemäß § 146 StPO i«V«m« § 46 Abs« 1 OWiG von der Verteidigung des Betroffenen HflBp zurückgewiesen« Rechtsanwalt Dr« KpBP hat im Namen des Betroffenen und im eigenen Namen mit Schriftsatz vom 5* Juli 1979 gegen den Beschluß vom 25.

Schlagwörter

BetroffeneNameStPOKRBBeschlußunzulässigBeschwerde

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF KRB 2/7Q BESCHLUSS in der Bußgeldsache gegen den Geschäftsführer Karl Heinz H Istraße flp, - SachbeZeichnung: Bußgeldverfahren gegen imd andere wegen Durchführung kartellrechtswidriger Absprachen über Preisgestaltungen! hier: Zurückweisung des Rechtsanwalts Dr. MW von der Verteidigung des Betroffenen Der Karte11senat des Bundesgerichtshofs hat durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofs Professor Dr. Pfeiffer sowie die Richter am Bundesgerichtshof Dr« Kellermann, Herdegen, Lohmann und Hesse am 23. Oktober 1979 beschlossen: Die von Rechtsanwalt Dr« Volf dieter im Namen des Betroffenen Karl Heinz und im eigenen Namen gegen den Beschluß des Kartellsenats des Kammergerichts vom 25. Mai 1979 eingelegte Beschwerde vom 5. Juli 1979 wird als unzulässig verworfen« Die Beschwerdeführer haben die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen« Gründe : Das nach Einspruch der Betroffenen und Nebenbetroffenen im gerichtlichen Verfahren zur Entscheidung berufene Kammergericht hat mit Beschluß vom 25. Mai 1979 Rechtsanwalt Dr« Kfl^ gemäß § 146 StPO i«V«m« § 46 Abs« 1 OWiG von der Verteidigung des Betroffenen HflBp zurückgewiesen« Rechtsanwalt Dr« KpBP hat im Namen des Betroffenen und im eigenen Namen mit Schriftsatz vom 5* Juli 1979 gegen den Beschluß vom 25. Mai 1979 Beschwerde eingelegt, der das Kammergericht nicht abgeholfen hat« Der Generalbundesanwalt hat beantragt, die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen« Aus den Gründen, die der Senat in seinem Beschluß vom 14. Oktober 1976 - KRB 1/76 - (NJW 1977, 156, 157) dargelegt hat und an denen er nach nochmaliger Überprüfung seiner Ansicht uneingeschränkt festhält, ist entsprechend dem Antrag des Generalbundesanwalts die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen, weil der Beschluß des Kammergerichts einer Anfechtung nicht unterliegt (§ 304 Abs« 4 Satz 2 und Satz 3 StPO). Die Kos tenent sehe idling folgt aus § 473 Abs. 1 StPO i.V.m. § 46 Abs. 1 OWiG. Pfeiffer Kellermann Herdegen Lohmann Hesse